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Agh-Drucksache 18/2028

Agh-Drucksache 18/2028

Sollten sich zum Ende des Regelungszeitraumes (2019/2020) Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der gebotene Mindestabstand der Besoldung zu dem derzeit noch nicht höhenmäßig bekannten Grundsicherungsniveau wider Erwarten nicht gewahrt sein könnte, wird dies im Rahmen der durch die Evaluierungsklausel (Artikel 5) vorgesehenen Prüfung mit berücksichtigt werden.

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2020 BVerfG (2 BvL 4/18)

2020 BVerfG (2 BvL 4/18)

In allen verfahrensgegenständlichen Jahren wurde das Mindestabstands-gebot verletzt. Die Nettoalimentation blieb mindestens 24 % hinter der aus dem Grundsicherungsniveau abgeleiteten Mindestalimentation zurück.

2018 BVerfG (2 BvL 2/17)

2018 BVerfG (2 BvL 2/17)

"Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen. [...] Vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG ist das notwendige Sparvolumen dabei gleichheitsgerecht zu erwirtschaften."

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2017 BVerfG

2017 BVerfG

"Die verzögerte Übertragung der Tarifergebnisse [in Sachsen] für das Jahr 2008 in den Besoldungsgruppen ab A 10 aufwärts lasse sich, so das BVerfG, auch nicht als sozialverträglicher Sparbeitrag höherer Besoldungsgruppen rechtfertigen."

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2017 BVerwG

2017 BVerwG

"Die Besoldung der Beamten des Landes Berlin in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 war in den Jahren 2008 bis 2015 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen."

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2017 BVerwG

2017 BVerwG

“Im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum vom 2009 bis 2015 liegt die beamtenrechtliche Mindestalimentation im beklagten Land nur geringfügig über dem sozialhilferechtlichen Grundsicherungsniveau [...] Die absolute Untergrenze der Beamtenbesoldung war damit unterschritten."

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2017 OVG Berlin-Brandenburg

2017 OVG Berlin-Brandenburg

"... im Land Berlin für die Besol­dungs­grup­pen der Kläger verfas­sungs­widrig, weil die Besol­dung mit dem sich aus Art. 33 Abs. 5 des Grund­geset­zes erge­ben­den Grund­satz der amts­ange­messe­nen Alimen­tation nicht ver­ein­bar ist."

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2014 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

2014 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

Mit dem derzeit gültigen Besoldungsanpassungsgesetz wurde die Chance vertan, schon in den Jahren 2012/2013 mit der Aufholjagd zu beginnen und das zur Berlinwahl gemachte Versprechen, bis 2017 anzupassen, zu erreichen.

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2012 Fraktion Die Linke

2012 Fraktion Die Linke

Der Senat wird aufgefordert, dem Abgeordnetenhaus bis zum 31.10.2012 ein Konzept vorzulegen, in welchem dargelegt wird, wie eine Angleichung des Besoldungs- und Versorgungsniveaus der Berliner Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter an das Niveau des Bundes und der anderen Länder erreicht werden soll.

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2012 Innensenator Frank Henkel (CDU)

2012 Innensenator Frank Henkel (CDU)

"Wir stehen zum Koalitionsbeschluss, die Besoldung bis 2017 anzupassen."

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2011 Innensenator Ehrhart Körting (SPD)

2011 Innensenator Ehrhart Körting (SPD)

„Ich habe Verständnis für die Forderungen. Wir wollen die Besoldung bis 2017 auf Bundesniveau anpassen.“

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Dr. Martin Stuttmann

Dr. Martin Stuttmann

"... stellt der Dienstrechtssenat [BVerwG] jahresweise fest, dass die Berliner Beamten in der jeweils untersten Besoldungsgruppe seit 2009 rund 3000 Euro netto pro Jahr unterhalb ihres verfassungsrechtlichen Minimums lagen, teils sogar noch weiter darunter."

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Dr. Stuttmann – Beck-Online Artikel exklusiv

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  • Dr. Stuttmann – Beck-Online Artikel exklusiv
10. Juli 2018 2 Kommentare Geschrieben von Mirko Prinz

In dem Aufsatz “BVerwG: Alle Besoldungsgruppen erheblich anheben” kommentiert der  Vorsitzende Richter am Verwaltungsgericht Düsseldorf, Dr. Martin Stuttmann, in der “Neuen Zeitschrift für Verwaltungsrecht” die Gerichtsentscheidung des BVerwG in Sachen Berliner Besoldung.

Der Verlag C.H.BECK oHG hat auf Anfrage des Aktionsbündnisses den Aufsatz kostenfrei für unsere Homepage zur Verfügung gestellt. Viel Spass beim Lesen!

 

NVwZ 2018, 552 – “BVerwG: Alle Besoldungsgruppen erheblich anheben”

 

 

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Aktuelles
12. Offener Brief an die Abgeordneten des Petitionsausschusses
Wer klagt denn so alles? – Auskunft des BVerfG

2 Kommentare

  1. André Grashof
    11. Juli 2018    

    Hallo Sascha,
    da hast Du absolut Recht. Und gerade weil es eine enorme Anhebung geben muss, werden auch nur diejenigen eine rückwirkende Zahlung erhalten, die zeitgerecht Widerspruch eingelegt haben!!! Das ist nach wie vor wichtig! MINDESTENS einmal jährlich Widerspruch einlegen.
    Darüber hinaus finde ich es absolut unglaublich, welche Willkürakte seitens einer Regierungskoalition möglich sind (SOZIALdemokratische Partei???). Immer mehr unabhängige Institutionen weisen darauf hin, dass es keine Bestenauswahl im Land Berlin mehr gibt. OVG und BVerwG waren überragend eindeutig in ihren Urteilen, Landes- und Bundesamt für Statistik belegen, dass es keine Amtsangemessenheit der Besoldung in Berlin gab und gibt, die Politiker erhöhten sich ihre Diäten alleine in 5 Jahren um 17,1 % MEHR, als sie den Beamten gönnten… das ist meiner Ansicht nach mehr als nur nachlässig, das ist bewusster Rechtsbruch!!! Und diese ebenfalls bewusst falschen Berechnungen durch Sen Fin wurden nicht nur von uns, sondern auch vom DRB Berlin entlarvt. Auch wenn ich positiv einem Gewinn beim BVerfG entgegen sehe (und auch für den öffentlichen Dienst in ganz Deutschland erhoffe), dann muss ich doch sagen, dass mein Vertrauen in die Politik in diesem Land nachhaltig zerstört wurde. Trotzdem uns Allen alles Gute!!! André Grashof

    Reply
  2. Sascha Hohner
    11. Juli 2018    

    Wenn man den Kommentar von Hr. Stuttmann liest, wird einem noch einmal das ganze Ausmaß der Schmierenkomödie um unsere Besoldung noch einmal bewusst. Insbesondere die Aspekte, die bei den Berechnungen nicht berücksichtigt wurden, wie Heizkosten oder PKV, scheinen den Erhöhungsbedarf der Besoldung noch weiter nach oben zu treiben. Vor allem die Tatsache, dass ein nach A4 besoldeter Beamter eigentlich das Gehalt eines A10 Beamten erhalten müsste, lässt es einem schwindelig im Kopf werden.
    Ich frage mich allerdings wirklich, wenn das Bundesverfassungsgericht dem nur annähernd folgt, wie das Land diese Besoldungserhöhung und auch noch die damit verbundenen Nachzahlungen stemmen will?

    Reply

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  • Väterchen Frost zu Rückantwort auf Schreiben SenFin vom 13.01.2023Ehrlich gesagt sehe ich keine wirklichen Verbesserungen zu den die Verfassung mit Füßen treten Aussagen seines Vorgängers. Das ist eher ein hübsch verpacktes "wir machen so weiter..." Es gibt nämlich keinen rechtlichen Grund, sofort zu einer verfassungsgemäßen Besoldung zurück zu kehren, außer dass man das Geld eben lieber für andere Wohltaten nutzen möchte. Aber vermutlich hatte die CDU auch gar nicht vor, fiesen Missstand zu beseitigen. Jedenfalls verstehe ich den Hinweis der CDU in den Antworten auf die Fragen der Unabhängigen so, die dort auf der Webseite veröffentlicht sind. Dort steht klar, dass die CDU die Besoldung von der Haushaltslage (aber nicht von der Verfassung) abhängig macht. Und das BVerfG lässt sich weiter Zeit...
  • Interessierter zu Rückantwort auf Schreiben SenFin vom 13.01.2023sehr abendteuerlich.................
  • Matthias K. zu Rückantwort auf Schreiben SenFin vom 13.01.2023Stufenplan unnerhalb von 5 Jahren.... stimmen die 2,5 Prozent Unterschied zum Bund? Ich habe da so meine Bedenken. https://archive.is/20230529165040/https://www.tagesspiegel.de/berlin/berlins-finanzsenator-zur-personalnot-wenn-es-so-bleibt-werden-wir-2030-nicht-voll-arbeitsfahig-sein-9894365.html

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  • Väterchen Frost bei Rückantwort auf Schreiben SenFin vom 13.01.2023
  • Interessierter bei Rückantwort auf Schreiben SenFin vom 13.01.2023
  • Matthias K. bei Rückantwort auf Schreiben SenFin vom 13.01.2023
  • Thomas Stein bei Rückantwort auf Schreiben SenFin vom 13.01.2023
  • Sangerhause bei Rückantwort auf Schreiben SenFin vom 13.01.2023
  • juc bei Rückantwort auf Schreiben SenFin vom 13.01.2023
  • Alex bei Rückantwort auf Schreiben SenFin vom 13.01.2023
  • Doris bei Nachgefragt – Vorlageverfahren für Berlin
  • Thomas Stein bei Rückantwort auf Schreiben SenFin vom 13.01.2023
  • Tim Drage bei Rückantwort auf Schreiben SenFin vom 13.01.2023

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