Es ist ein bemerkenswerter Satz, den die Vorsitzende des Bayerischen Richtervereins (BRV), Barbara Stockinger, in einer Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Anpassung der Bezüge 2026/2027/2028 formuliert: „Eine rechtfertigbare Ausnahme vom Grundsatz der innerstaatlichen Rechtswegerschöpfung wird von der Bayerischen Staatsregierung gerade vorbereitet.“ Was auf den ersten Blick wie eine juristische Fußnote wirkt, ist bei genauerem Lesen eine frontale Kampfansage an die bayerische Besoldungspolitik – und ein Verweis auf eine der brisantesten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte der letzten Jahre.
Die Humpert-Entscheidung: Ein Deal mit Bedingungen
Am 14. Dezember 2023 entschied die Große Kammer des EGMR in der Rechtssache Humpert und andere gegen Deutschland, dass das absolute Streikverbot für Beamte mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar ist. Die Entscheidung erging mit sechzehn zu einer Stimme und wurde von Richterin O’Leary präsidiert. Doch die Mehrheit machte ihre Zustimmung an eine zentrale Bedingung geknüpft: Das Streikverbot ist nur deshalb verhältnismäßig, weil den betroffenen Beamten ein wirksames alternatives Mittel zur Verfügung steht, um ihre beruflichen Interessen durchzusetzen.
In Randnummer 134 des Urteils formuliert der Gerichtshof dies mit bemerkenswerter Klarheit:
„In Anbetracht der Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht in mehreren Fällen die Auffassung vertreten hat, dass die Besoldung der Beamten gegen Artikel 33 Absatz 5 GG verstoße, und dem Gesetzgeber aufgegeben hat, Regelungen zu schaffen, die dem Alimentationsprinzip gerecht werden, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass den Beamten ein wirksames Mittel zur Verfügung steht, um ihr individuelles verfassungsmäßiges Recht auf einen angemessenen Lebensunterhalt gerichtlich durchzusetzen.“
Dieses „wirksame Mittel“ – das grundrechtsgleiche Individualrecht auf angemessene Alimentation nach Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz – ist der eigentliche Pfeiler, auf dem die gesamte Humpert-Entscheidung ruht. Ohne diesen Pfeiler bricht die Rechtfertigung des Streikverbots in sich zusammen. Der EGMR hat dem deutschen Berufsbeamtentum gleichsam einen Vertrauensvorschuss gewährt: Ihr dürft euren Beamten das Streikrecht verweigern, aber nur, solange ihr ihnen stattdessen einen funktionierenden, gerichtlich durchsetzbaren Schutz ihrer wirtschaftlichen Existenz garantiert.
Die Rechtswegerschöpfung: Subsidiarität als Schutzmechanismus
In Randnummer 151 der Humpert-Entscheidung erinnert der Gerichtshof an den Grundsatz der innerstaatlichen Rechtswegerschöpfung. Dieser dient dem Zweck, einem Konventionsstaat Gelegenheit zu geben, sich mit einer ihm vorgeworfenen Konventionsverletzung auseinanderzusetzen und sie dadurch zu verhindern oder wiedergutzumachen. Der Gerichtshof betont den subsidiären Charakter des Konventionssystems: Ein Beschwerdeführer kann nicht vor den nationalen Behörden ein Konventionsargument vernachlässigen und sich dann in Straßburg darauf berufen.
Dieser Grundsatz ist kein bloßes Verfahrenshindernis. Er ist Ausdruck eines tiefen Vertrauens in die Funktionsfähigkeit der nationalen Rechtsordnungen. Er setzt voraus, dass der innerstaatliche Rechtsweg tatsächlich in der Lage ist, eine Abhilfe zu schaffen. Und genau hier setzt der Bayerische Richterverein an.
Systematische Aushöhlung des Alimentationsprinzips
In der Stellungnahme des BRV wird der Bayerischen Staatsregierung vorgeworfen, das Besoldungsniveau seit 1996 systematisch unter die verfassungsrechtlichen Vorgaben abgesenkt zu haben. Die vom BRV vorgelegten Zahlen sind eindrücklich: Während der Nominallohnindex seit 1996 um 187,44 Prozent und der Verbraucherpreisindex um 173,86 Prozent gestiegen sind, liegt der Besoldungsindex für die Besoldungsgruppe R 1 lediglich bei 172,84 Prozent – und damit unterhalb beider Referenzwerte. Für die unteren Besoldungsgruppen der A-Besoldung ist die Diskrepanz noch gravierender.
Besonders scharf kritisiert der BRV die Methodik der Staatsregierung bei der Prüfung der Mindestalimentation. Die Entwurfsbegründung beziehe ein „fiktives Ehegatten-Einkommen“ von mittlerweile 22.648 Euro ein, was nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 17. September 2025, 2 BvL 5/18, Rn. 70) evident verfassungswidrig sei. Ohne diese Addition, so der BRV, bleibe selbst in der höchsten Ortsklasse die Nettobesoldung am Tabellenfuß mehrere Tausend Euro hinter der Prekaritätsschwelle zurück. Stockinger spricht in diesem Zusammenhang von einem „grob fahrlässig, aber noch nicht vorsätzlichen Falschzitat“ in der Entwurfsbegründung.
Für die mittlere und obere Besoldung sowie die gesamte R-Besoldung stellt der BRV fest, dass eine Unteralimentation vorliege, die die Staatsregierung nicht einmal ansatzweise zu rechtfertigen versuche. Die lapidare Begründung: „impossibilium nulla obligatio est“ – das Unmögliche kann nicht geschuldet werden. Eine Formulierung, die der BRV mit beißender Ironie gegen die Staatsregierung wendet.
Die „rechtfertigbare Ausnahme“: Wenn der Rechtsweg zur Farce wird
Vor diesem Hintergrund gewinnt die Aussage über die „rechtfertigbare Ausnahme vom Grundsatz der innerstaatlichen Rechtswegerschöpfung“ ihre volle Sprengkraft. Wenn der Gesetzgeber das Alimentationsprinzip systematisch und über Jahre hinweg missachtet, wenn er verfassungswidrige Besoldungsgesetze beschließt und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ignoriert oder durch Verzögerungstaktik umgeht, dann verliert der innerstaatliche Rechtsweg seine Wirksamkeit im Sinne der Humpert-Entscheidung.
Die Ausnahme, auf die der BRV verweist, ist ein anerkannter Grundsatz im Recht der EMRK: Die Pflicht zur Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs entfällt, wenn dieser wirkungslos, unzureichend oder unzumutbar ist. Der EGMR hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass ein Beschwerdeführer nicht gezwungen werden kann, einen Rechtsweg zu beschreiten, der offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet oder der sich als bloße Formsache erweist.
Die Logik des BRV ist dabei bestechend: Die Humpert-Entscheidung rechtfertigt das Streikverbot mit der Existenz eines wirksamen gerichtlichen Schutzmechanismus. Wenn dieser Schutzmechanismus aber in der Praxis nicht funktioniert, weil der Gesetzgeber die verfassungsgerichtlichen Vorgaben zur Alimentation dauerhaft und systematisch unterläuft, dann entfällt nicht nur die Rechtfertigung des Streikverbots – es entfällt auch die Pflicht der Betroffenen, den wirkungslos gewordenen innerstaatlichen Rechtsweg auszuschöpfen, bevor sie den EGMR anrufen.
Die Drohung mit Straßburg
Der BRV formuliert dies als warnenden Hinweis: „Soweit allerdings, wie vorliegend erneut ersichtlich, eine Staatsregierung eben dies willkürlich ausnutzt, um Beamte, Richter und Staatsanwälte über Jahre hinweg evident verfassungswidrig zu unteralimentieren, wird sich in Bälde die Frage einer notwendigen Neubewertung in Straßburg stellen müssen.“
Dies ist keine leere Drohung. Die Humpert-Entscheidung ist kein Freibrief für den deutschen Gesetzgeber. Sie ist eine konditionale Genehmigung, die an die Voraussetzung gebunden ist, dass das Alimentationsprinzip tatsächlich funktioniert. Wenn Bayern – und andere Bundesländer – die verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Besoldung dauerhaft ignorieren, dann untergraben sie genau jene Grundlage, auf der der EGMR das Streikverbot für konventionskonform erklärt hat.
Ein Dammbruch droht
Die Stellungnahme des Bayerischen Richtervereins ist mehr als eine verbandsrechtliche Kritik an einem Gesetzentwurf. Sie ist ein Weckruf an die Politik, die Balance des deutschen Berufsbeamtentums nicht leichtfertig zu zerstören.
Wenn die Staatsregierung diese Garantie systematisch aushöhlt, bereitet sie – in den Worten des BRV – selbst die Ausnahme von der Rechtswegerschöpfung vor. Sie liefert den betroffenen Richtern, Staatsanwälten und Beamten das Argument, direkt nach Straßburg zu gehen, ohne zuvor den aussichtslosen Marsch durch die nationalen Instanzen antreten zu müssen. Und sie liefert dem EGMR den Anlass, die Humpert-Entscheidung neu zu bewerten – mit ungewissem Ausgang für das gesamte deutsche Beamtensystem.
Die Tragweite dieser Argumentation geht weit über Bayern hinaus. Die Frage ist nicht mehr, ob der EGMR das Streikverbot für Beamte jemals in Frage stellen wird. Die Frage ist, ob der deutsche Gesetzgeber ihm durch sein eigenes Verhalten den Anlass dazu geben wird.
Alle Richterbünde und -vereinigungen haben in ihren Stellungnahmen die jüngsten Entwürfe der Besoldungsanpassungsgesetze förmlich zerlegt.
Politik meint aber, es besser zu wissen, als jene, die am Ende Recht sprechen.
Es ist wohl ein (letztes) Aufbegehren der Politik, die spürt, dass ihrem verfassungsbrüchigen Verhalten alsbald ein Ende gesetzt werden wird.
Gorbatschow formulierte es einst so: „Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben.“ Der Rest ist Geschichte.