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Agh-Drucksache 18/2028

Agh-Drucksache 18/2028

Sollten sich zum Ende des Regelungszeitraumes (2019/2020) Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der gebotene Mindestabstand der Besoldung zu dem derzeit noch nicht höhenmäßig bekannten Grundsicherungsniveau wider Erwarten nicht gewahrt sein könnte, wird dies im Rahmen der durch die Evaluierungsklausel (Artikel 5) vorgesehenen Prüfung mit berücksichtigt werden.

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2020 BVerfG (2 BvL 4/18)

2020 BVerfG (2 BvL 4/18)

In allen verfahrensgegenständlichen Jahren wurde das Mindestabstands-gebot verletzt. Die Nettoalimentation blieb mindestens 24 % hinter der aus dem Grundsicherungsniveau abgeleiteten Mindestalimentation zurück.

2018 BVerfG (2 BvL 2/17)

2018 BVerfG (2 BvL 2/17)

"Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen. [...] Vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG ist das notwendige Sparvolumen dabei gleichheitsgerecht zu erwirtschaften."

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2017 BVerfG

2017 BVerfG

"Die verzögerte Übertragung der Tarifergebnisse [in Sachsen] für das Jahr 2008 in den Besoldungsgruppen ab A 10 aufwärts lasse sich, so das BVerfG, auch nicht als sozialverträglicher Sparbeitrag höherer Besoldungsgruppen rechtfertigen."

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2017 BVerwG

2017 BVerwG

"Die Besoldung der Beamten des Landes Berlin in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 war in den Jahren 2008 bis 2015 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen."

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2017 BVerwG

2017 BVerwG

“Im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum vom 2009 bis 2015 liegt die beamtenrechtliche Mindestalimentation im beklagten Land nur geringfügig über dem sozialhilferechtlichen Grundsicherungsniveau [...] Die absolute Untergrenze der Beamtenbesoldung war damit unterschritten."

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Frank Dietrich (Fachmakler):          Denken Sie an SICH!

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2017 OVG Berlin-Brandenburg

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"... im Land Berlin für die Besol­dungs­grup­pen der Kläger verfas­sungs­widrig, weil die Besol­dung mit dem sich aus Art. 33 Abs. 5 des Grund­geset­zes erge­ben­den Grund­satz der amts­ange­messe­nen Alimen­tation nicht ver­ein­bar ist."

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2014 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

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Mit dem derzeit gültigen Besoldungsanpassungsgesetz wurde die Chance vertan, schon in den Jahren 2012/2013 mit der Aufholjagd zu beginnen und das zur Berlinwahl gemachte Versprechen, bis 2017 anzupassen, zu erreichen.

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2012 Fraktion Die Linke

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Der Senat wird aufgefordert, dem Abgeordnetenhaus bis zum 31.10.2012 ein Konzept vorzulegen, in welchem dargelegt wird, wie eine Angleichung des Besoldungs- und Versorgungsniveaus der Berliner Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter an das Niveau des Bundes und der anderen Länder erreicht werden soll.

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2012 Innensenator Frank Henkel (CDU)

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"Wir stehen zum Koalitionsbeschluss, die Besoldung bis 2017 anzupassen."

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2011 Innensenator Ehrhart Körting (SPD)

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„Ich habe Verständnis für die Forderungen. Wir wollen die Besoldung bis 2017 auf Bundesniveau anpassen.“

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Dr. Martin Stuttmann

Dr. Martin Stuttmann

"... stellt der Dienstrechtssenat [BVerwG] jahresweise fest, dass die Berliner Beamten in der jeweils untersten Besoldungsgruppe seit 2009 rund 3000 Euro netto pro Jahr unterhalb ihres verfassungsrechtlichen Minimums lagen, teils sogar noch weiter darunter."

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BVerfG – Veröffentlichung Senatsbeschluss zur Richterbesoldung am 28.07.2020

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  • BVerfG – Veröffentlichung Senatsbeschluss zur Richterbesoldung am 28.07.2020
26. Juli 2020 15 Kommentare Geschrieben von Mirko Prinz

Die Senatsentscheidung zur Berliner Richterbesoldung soll am 28.07.2020 veröffentlicht werden. Eine entsprechende Ankündigung wurde auf der Webseite des BVerfG eingestellt.

Link zur Ankündigung

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Aktuelles
Gesetzentwurf Besoldungsanpassung 2021 – eine persönliche Bewertung
HPR zur Hauptstadtzulage im Tarifbereich

15 Kommentare

  1. MArkus F.
    28. Juli 2020    

    Widerlich wie sie sich mit ihrer Pressemitteilung brüsten und abzulenken versuchen…

    Reply
  2. Matthias
    28. Juli 2020    

    Wie lange kann daa Urteil zur A-Besoldung denn jetzt noch dauern? Wie wird der Senat reagieren? Es verspricht interessant zu werden!

    Reply
  3. Andre
    28. Juli 2020    

    Das Urteil war in dieser Deutlichkeit kaum zu erwarten. Freut mich sehr. Inwieweit es demnächst tatsächlich bei den Berlinern Beamten
    aussehen wird, ist dennoch abzuwarten. Lustig finde ich hingegen, was unmittelbar auf Berlin.de nach dem Urteil veröffentlicht wurde.
    Nämlich, dass die Richtergehälter seit 2016 ordentlich erhöht wurden und natürlich der Fingerzeig darauf, wie wertvoll die Richter- Staatsanwaltschaft
    dem Geldgeber ist. Das nenne ich “Heuchelei” und vorsätzliche Vertuschung der Besoldungspolitik in Berlin.
    Drücke weiterhin die Daumen. Es hilft leider nur noch das Erstreiten vor Gericht in Berlin…….

    Reply
    • Mirko Prinz
      28. Juli 2020    

      Stimmt, ist schon merkwürdig! https://www.berlin.de/sen/justva/presse/pressemitteilungen/2020/pressemitteilung.966257.php

      Reply
  4. Ingo
    28. Juli 2020    

    Moin,

    Grüße aus Brandenburg und meinen Glückwunsch! Der Beschluss ist wegweisend und auf immerhin 47 Seiten klar formuliert. Dem Urteil des BverwG wurde ebenfalls entsprochen (Anzahl der Parameter). Jetzt noch die Entscheidung zur A Besoldung abwarten! Ich drücke die Daumen

    Beste Grüße
    Ingo

    Reply
  5. Big T
    28. Juli 2020    

    Rz 152: Mindestalimentation (115% von Grundsicherung) der Besoldungsgruppe A4 (A2) in 2009-2015 jeweils mindestens um 24% unterschritten… Hoppala..

    Reply
  6. Thomas Stein
    28. Juli 2020    

    Hallo, m.E. ein voller Erfolg auf gesamter Linie ! Glückwunsch allen Beteiligten !

    Reply
  7. Zorro
    28. Juli 2020    

    Widerspruch reicht aus. Steht so drin. Entscheidend ist „zeitnahe Geltendmachung“, das heißt Widerspruch jedes Jahr.

    Reply
  8. Hanzenbanzen
    28. Juli 2020    

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob insoweit ein Widerspruchs- oder ein Klageverfahren schwebt. Entscheidend ist, dass sie sich gegen die Höhe ihrer Besoldung zeitnah mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben, so dass der Haushaltsgesetzgeber nicht im Unklaren geblieben ist, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird.
    Klingt für mich das wahrscheinlich der regelmässige Widerspruch ausreichend war.

    Reply
    • Mirko Prinz
      28. Juli 2020    

      Ja wird so sein, eine Heidenarbeit für die Personalstellen. Die tun mir jetzt schon leid.

      Reply
  9. Fragender
    28. Juli 2020    

    https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html

    Sieg!

    Herzlichen Glückwunsch den Protagonisten

    Reply
    • Mario
      28. Juli 2020    

      Den Glückwünschen kann ich mich nur anschließen. Toller Zwischenerfolg!!!

      Reply
  10. Markus
    27. Juli 2020    

    Nur noch ein Mal schlafen…. 😀

    Reply
    • Mario
      27. Juli 2020    

      Immer mit der Ruhe. Schließlich gibt das Urteil nur erstmal die Richtung, auch zur A- Besoldung vor. Je nach dem geht`s dann erst richtig los.
      Trotzdem hoffe ich auf ein für uns positives Urteil.

      Reply
  11. Hanzenbanzen
    26. Juli 2020    

    Ist das das berühmte Licht am Ende des Tunnels?

    Reply

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  • Hightower zu 22 Fragen und die dazugehörigen AntwortenOK Der "Trick" mit der 3.000 Euro Prämie ist schon recht "billig". Denn wie soll die Lücke dann für 2024 gestopft werden ? Denke nicht, das da dann eine prozentuale Erhöhung des Grundgehaltes im Raum steht welche dann diese Lücke ausfüllt. Und für Berlin wurde diese 3.000 Euro Prämie ja eigentlich faktisch schon ausgeschlossen. Oder habe ich da neue Infos verpasst ?
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