2015 erfolgreiche Volksinitiative – bestätigte Zahlen durch das BVerwG im Jahr 2017 und klarer Appell an Berlin – 2020 sensationell deutliche Entscheidung des BVerfG, die absichtliche Verfassungswidrigkeit wird hervorgehoben – 2025 richtungsweisende Entscheidung des BVerfG, überaus mahnende Worte, und 2026 keinerlei Umsetzungswillen des Berliner Senats erkennbar – im Gegenteil: Erneut sind deutliche Verstöße gegen alle Vorgaben geplant. Was für ein Paradebeispiel für Rechtschaffenheit und Rechtstreue zeigt Berlin gerade im Vergleich zu Brandenburg?
(André Grashof, 27.08.2026, Initiator der Volksinitiative, Aktionsbündnis berliner-besoldung.de)

Wichtiger Termin – 31.12.2017

Bis zum 31.12.2017 können noch Widersprüche gegen die Besoldung / Versorgung für das laufende Jahr 2017 bei den Widerspruchsstellen eingereicht werden. Welche Stelle zuständig ist, ist von Behörde zu Behörde unterschiedlich.

Der Widerspruch sollte nicht einfach per Post verschickt werden. Empfohlen wird die Übersendung per Telefax mit Sendebericht oder per E-Mail mit elektronischer Signatur. In der Praxis hat sich das Versenden von Schriftstücken per Telefax mit Sendebericht bewährt.

Das Fax sollte persönlich unterschrieben oder mit einer gescannten Unterschrift versehen sein (z.B. Computerfax) , damit die Urheberschaft eindeutig erkennbar ist. Die Vorteile eines Telefaxes liegen klar auf der Hand. Die Übermittlung erfolgt zeitnah, das Porto und der Umschlag können gespart werden.

Die Einstellungen im Faxgerät (Datum und Uhrzeit) sollten jedoch korrekt sein, da diese im Sendebericht mit ausgedruckt werden.

Die persönliche Abgabe des Widerspruchs ist nur dann sinnvoll, wenn der Empfang des Schriftstückes, z.B. auf einer Kopie bestätigt wird.

Durch das Einwerfen in den Behördenbriefkasten hat man leider keinen Zugangsnachweis. Ein Einschreiben ist ebenfalls nicht zu empfehlen, da notfalls nachgewiesen werden muss, welcher Inhalt zugestellt wurde.

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