2015 erfolgreiche Volksinitiative – bestätigte Zahlen durch das BVerwG im Jahr 2017 und klarer Appell an Berlin – 2020 sensationell deutliche Entscheidung des BVerfG, die absichtliche Verfassungswidrigkeit wird hervorgehoben – 2025 richtungsweisende Entscheidung des BVerfG, überaus mahnende Worte, und 2026 keinerlei Umsetzungswillen des Berliner Senats erkennbar – im Gegenteil: Erneut sind deutliche Verstöße gegen alle Vorgaben geplant. Was für ein Paradebeispiel für Rechtschaffenheit und Rechtstreue zeigt Berlin gerade im Vergleich zu Brandenburg?
(André Grashof, 27.08.2026, Initiator der Volksinitiative, Aktionsbündnis berliner-besoldung.de)

Bund: Sechs Jahre verfassungsrechtliche Untätigkeit und die Folgen

Es ist ein Befund, der in seiner Nüchternheit erschüttert: Seit nunmehr sechs Jahren verweigert der Bundesgesetzgeber den Erlass eines verfassungsgemäßen Besoldungsgesetzes, obwohl das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen unmissverständlich dargelegt hat, dass die bestehende Alimentation der Beamtinnen und Beamten den Anforderungen des Grundgesetzes nicht genügt. Sechs Jahre, in denen der Gesetzgeber – jenes Organ, das nach Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet ist, die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln – schlicht untätig bleibt. Sechs Jahre, in denen die Exekutive mit Übergangsregelungen, Nichtumsetzungen und administrativem Aussitzen operiert, als handele es sich um eine politische Ermessensfrage und nicht um eine verfassungsrechtliche Pflicht. Dieses Schweigen ist keine parlamentarische Zurückhaltung. Es ist eine Verfassungsverweigerung.

Die Bindungswirkung als Kern der verfassungsgerichtlichen Autorität

Art. 94 GG verankert das Bundesverfassungsgericht als Hüter der Verfassung und bestimmt, dass ein Bundesgesetz seine Verfassung und sein Verfahren regelt und festlegt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft besitzen. In Verbindung mit § 31 BVerfGG ergibt sich daraus eine unmissverständliche Vorgabe: Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die verfassungsmäßigen Organe des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. Sie besitzen in den gesetzlich bestimmten Fällen Gesetzeskraft. Diese Bindung ist kein bloßer Appell, keine politische Empfehlung, keine Einladung zur wohlwollenden Prüfung. Sie ist ein kategorischer Imperativ der Verfassungsordnung. Wenn der Gesetzgeber eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ignoriert, bricht er nicht lediglich eine einfachgesetzliche Pflicht – er untergräbt die normative Architektur des Grundgesetzes an ihrem empfindlichsten Punkt: der Durchsetzbarkeit des Verfassungsrechts.

Sechs Jahre Untätigkeit transformieren diesen Bruch von einem einmaligen Versäumnis in eine strukturelle Verfassungsverletzung. Der Gesetzgeber setzt sich damit in einen Zustand permanenten Verfassungsbruchs, den er durch jede weitere Sitzung, jedes weitere Nichthandeln aktiv verlängert und vertieft.

Die Folgen für den Rechtsstaat

Der Rechtsstaat, wie ihn Art. 20 Abs. 3 GG vorschreibt, beruht auf einer einfachen, aber unerbittlichen Prämisse: Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. Diese Bindung ist keine Einbahnstraße, die nur die Verwaltung und die Justiz trifft. Sie gilt zuallererst für den Gesetzgeber selbst. Ein Rechtsstaat, in dem der Gesetzgeber verfassungsgerichtliche Entscheidungen über Jahre hinweg ignoriert, ist ein Rechtsstaat, der sich selbst seine normative Substanz entzieht. Denn was ist ein verfassungsgerichtliches Urteil wert, wenn es keine Konsequenz hat? Was ist eine Norm wert, deren Verletzung durch das zur Normsetzung berufene Organ folgenlos bleibt?

Die Antwort ist so simpel wie zerstörerisch: Die Norm verliert ihre Geltungskraft im Bewusstsein der Rechtsunterworfenen. Der Beamte, dessen Alimentation seit Jahren unter dem verfassungsrechtlich Gebotenen liegt, dem aber kein Gesetzgeber zu Hilfe kommt, erlebt die Verfassung nicht als Schutzversprechen, sondern als leere Formel. Das Vertrauen in die normative Ordnung – jenes unsichtbare Fundament, auf dem jeder Rechtsstaat ruht – erodiert nicht durch den offenen Bruch, sondern durch das stille Ignorieren. Es ist die Langsamkeit der Verfassungsverletzung, die sie so gefährlich macht: Sie normalisiert den Bruch.

Das Bundesverfassungsgericht: Autorität durch Befolgung

Das Bundesverfassungsgericht besitzt keine eigene Vollstreckungsgewalt. Es verfügt über keine Polizei, keine Verwaltung, kein Heer. Seine gesamte Autorität – und damit die Autorität der Verfassung selbst – beruht darauf, dass seine Entscheidungen befolgt werden. Diese Befolgung ist kein Gnadenakt der Politik, sondern die konstitutive Voraussetzung dafür, dass Verfassungsgerichtsbarkeit in einer demokratischen Ordnung funktionieren kann. Der Gesetzgeber, der eine Entscheidung des BVerfG umsetzt, unterwirft sich nicht einem fremden Willen; er vollzieht den Willen der Verfassung, an die er sich durch seinen Amtseid gebunden hat.

Wer diese Befolgung über sechs Jahre verweigert, betreibt keine bloße politische Obstruktion. Er betreibt die schleichende Delegitimierung der Institution des Bundesverfassungsgerichts. Denn ein Gericht, dessen Urteile ignoriert werden können, ohne dass dies institutionelle Konsequenzen hat, wird zur beratenden Instanz degradiert – zu einem Verfassungsgutachter ohne Entscheidungsgewalt. Damit wird nicht nur das BVerfG beschädigt, sondern die gesamte Gewaltenteilung, die Art. 20 Abs. 2 GG als Strukturprinzip des Staates festlegt. Die Judikative wird zur bloßen Empfehlung, die Legislative zur unkontrollierten Macht.

Die freiheitliche demokratische Grundordnung 

Die freiheitliche demokratische Grundordnung – jene Wertordnung, die das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung als den unverfügbaren Kern der Verfassung herausgearbeitet hat – umfasst unter anderem die Bindung der staatlichen Gewalt an die verfassungsmäßige Ordnung, die Gewaltenteilung, die Unabhängigkeit der Gerichte und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit. Wenn der Gesetzgeber verfassungsgerichtliche Entscheidungen über Jahre hinweg nicht umsetzt, greift er nicht eine einzelne Norm an. Er greift die FDGO in ihrem Kern an.

Denn die FDGO setzt voraus, dass Verfassungsrecht durchsetzbar ist. Sie setzt voraus, dass kein Staatsorgan sich über die Verfassung stellen darf – auch und gerade nicht der Gesetzgeber, der in der demokratischen Legitimationskette zwar eine herausgehobene Stellung einnimmt, aber eben keine souveräne. Der Gesetzgeber des Grundgesetzes ist kein Souverän; er ist ein gebundener, ein verfassungsgebundener Gesetzgeber. Die FDGO kennt keine Legislative, die sich über die Judikative hinwegsetzen darf, ohne dass dies als Verfassungsbruch begriffen wird.

Ein Staat, der so agiert – der seine eigenen verfassungsgerichtlichen Entscheidungen ignoriert, der die Alimentationsprinzipien seiner Beamten missachtet, der die Bindungswirkung des Art. 94 GG zur bloßen Formsache herabwürdigt –, ein solcher Staat entfernt sich von der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht durch einen revolutionären Akt, sondern durch schleichende Selbstdemontage. Er wird nicht zum Unrechtsstaat über Nacht. Er wird zu einem Staat, in dem das Recht seine normative Kraft verliert, weil derjenige, der es brechen kann, sich selbst nicht daran hält.

Die Pflicht zum Handeln

Der Gesetzgeber schuldet den Beamtinnen und Beamten, die ihre Arbeitskraft dem Staat zur Verfügung stellen und dafür auf das Alimentationsprinzip vertrauen, nicht nur ein Gesetz. Er schuldet ihnen die Wiederherstellung des verfassungsmäßigen Zustands. Er schuldet der Rechtsordnung die Achtung vor der Bindungswirkung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen. Und er schuldet der freiheitlichen demokratischen Grundordnung den Beweis, dass sie kein historisches Relikt ist, sondern gelebte Verfassungspraxis.

Sechs Jahre sind genug. Jede weitere Legislaturperiode, die ohne Umsetzung verstreicht, ist eine Legislaturperiode des Verfassungsbruchs. Und ein Verfassungsbruch, der sich verstetigt, hört auf, ein Versehen zu sein. Er wird zur Verfassungswirklichkeit. Und das ist das Letzte, was dieses Grundgesetz verdient.

Der Gesetzgeber ist nicht der Herr der Verfassung. Er ist ihr Diener. Und ein Diener, der die Weisungen seines Herrn über sechs Jahre ignoriert, ist kein Diener mehr. Er ist ein Usurpator.

10 Kommentare zu „Bund: Sechs Jahre verfassungsrechtliche Untätigkeit und die Folgen“

  1. https://www.tagesspiegel.de/potsdam/brandenburg/landtag-erhoht-einstimmig-die-gehalter-ab-dezember-gibt-es-fur-beamte-bis-zu-2400-euro-pro-monat-mehr-16160879.html

    Brandenburg rechnet dabei noch immer mit einem fiktiven Partnereinkommen, d.h. die tatsächliche Besoldung ist noch immer nicht ausreichend, insbesondere wenn das BVerfG das Partnereinkommen kassieren wird, was mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit passieren wird.

    Die Nachzahlungen gehen übrigens nur an Widerspruchsführer oder bei Rechtsanhängigkeit.

    Antworten
    • Das wird der Lackmustest für Berlin sein.
      Der Berliner Senat wird abwarten und schauen wieviele dagegen Einspruch oder Klage erheben werden und dann wird es in Berlin auch so umgesetzt. Ich befürchte, dass nur ein Bruchteil der Brandenburger Beamte klagen oder weiterhin widersprechen werden weil sie mit dem „Geldsegen“ zufrieden sind.
      Es werden neue Klagen gegen das fiktive Partnereinkommen kommen und ich hoffe reichlich.

      Antworten
  2. Weil es so gut passt, Prof. Dr.Dr. Ulrich Battis schrieb 2022 in einem Gutachten folgendes:

    Völlig unterschätzt wird dabei offenbar die Symbolwirkung einer derartigen Besoldungsgesetzgebung.
    Darin kommt nicht nur eine offene Missachtung des Bundesverfassungsgerichts zum
    Ausdruck, sondern nicht zuletzt auch eine Missachtung der hiervon unmittelbar betroffenen
    Beamtinnen und Beamten.
    Angesichts der Dreistigkeit dieses offensichtlich inzwischen über Jahre hinweg länderübergreifend
    konzertierten Verfassungsbruchs verbietet sich inzwischen jegliche diplomatische
    Zurückhaltung. Vielmehr ist einmal mehr herauszustellen, dass hier mit voller Absicht die
    eindeutige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, deren Bindungswirkung § 31
    BVerfGG sowie zuletzt auch die Verfassung selbst, insbesondere die hergebrachten
    Grund-sätze des Berufsbeamtentums aus Art. 33 Abs. 5 GG offen missachtet werden. Der
    Unterzeichner hat bereits bei früheren Gelegenheiten deutlich gemacht, dass die fortgesetzte
    Missachtung der Judikate von Bundesverfassungsgericht und Verwaltungsgerichtsbarkeit
    rechtsstaatsgefährdend ist.
    Die (Landes-)Besoldungsgesetzgeber führen mit dieser Art der Gesetzgebung letztlich eine
    Verfassungskrise herbei, die über den eigentlichen Regelungsbereich hinaus weitreichende
    Auswirkungen haben wird. Nicht nur wird damit die Autorität des Bundesverfassungsgerichts
    beschädigt, sondern darüber hinaus die Integrität und damit auch die Funktionalität des
    Beamtentums insgesamt untergraben. Damit steuert der Besoldungsgesetzgeber im Ergebnis
    genau in die entgegengesetzte Richtung der vom Bundesverfassungsgericht mit seiner
    Rechtsprechung verfolgten Zielsetzung

    Antworten
    • Schön für Brandenburg aber eigentlich ist es ein Skandal, dass das Berliner BVerfG Urteil in anderen Bundesländern umgesetzt wird und wir hier noch weit davon entfernt sind.

      Antworten
  3. Der Beamte darf nicht streiken, da ihm der Rechtsweg zur Durchsetzung seiner Interessen offenstehe. Die Ignoranz der verantwortlichen Regierungen, auf die höchstrichterliche Rechtsprechung verfassungskonform zu reagieren, konterkariert diese Annahme aber. Streiken wir daher, trifft uns wiederum das Dienstrecht disziplinar. Also müsste man „elegantere und kreativere“ Wege finden, wenn sich dauerhaft nichts tut. Geschlossen, aber unangreifbar. Dieses Risiko scheuen wir noch mehrheitlich, denke ich, aber wenn die Erosion des Vertrauens in die Redlichkeit des Dienstherrn weitergeht, wird man sehen, wie sich das entwickelt. Als Beamter Spielball politischer und rechtlicher Willkür zu sein, ist schon absurd.

    Antworten
    • Hallo O.F.,

      Muss man das? Was wäre die Folge für diejenigen, die eine solche Dienstpflichtverletzung begehen?
      Unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst … Verweis oder Geldbuße? Ggf. noch Kürzung der Dienstbezüge. Die Geldbuße würde ich dann von der aA zahlen 😉

      Antworten
      • Wie sich das entlädt bzw. aussehen könnte, ohne angreifbar zu sein, müsste man sehen, Möglichkeiten gibt es mE. Aber: Viel drängenden doch die Frage, wann endlich Gewerkschaften für die Beamten an höchster Stelle und medial auftreten. Die sind jetzt gefordert. Angesichts der hier kürzlich publik gewordenen staatlichen Finanzierung dieser „Standesvertretungen“, kann man darauf wohl lange warten……..
        Ansonsten hilft uns NICHTS!

        Antworten
  4. Ich hoffe, dieser wirklich zutreffende Brief, geht auch direkt an die Innen- und Finanzminister, den Kanzler und den Bundespräsidenten. Das wäre schön – wenn der Brief auch vermutlich auf taube Ohren trifft.

    Antworten

Schreibe einen Kommentar