+++ PRESSEMITTEILUNG +++
18 Jahre verfassungswidrig unteralimentiert: Berlin bricht das besondere Treueverhältnis zur Beamtenschaft
Berlin, 26. April 2026 – Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025 (2 BvL 20/17 u. a.) bestätigt, was die Beamtenschaft seit Jahren kritisiert: Das Land Berlin hat seine Beamtinnen und Beamten über 18 Jahre hinweg systematisch verfassungswidrig unteralimentiert. In den geprüften Haushaltsjahren 2008 bis 2020 sowie den fünf Folgejahren wurde die verfassungsrechtlich gebotene amtsangemessene Alimentation in rund 95 Prozent der Fälle unterschritten.
Nach Berechnungen der Senatsverwaltung für Finanzen, vorgetragen im Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses, beläuft sich das Sonderopfer auf rund 3,4 Milliarden Euro, würde das Land allen Betroffenen Nachzahlung leisten. Verzinst nach den allgemeinen Maßstäben des Verzugsrechts liegt die Gesamtsumme im Bereich von etwa 5 Milliarden Euro.
Tatsächlich fällig sind nach Auffassung des Senats jedoch lediglich rund 500 Millionen Euro – allein für jene Beschäftigten, die ihren Anspruch durch Widerspruch oder Klage formell geltend gemacht haben. Das Land nutzt das Antragserfordernis als gezielte Kostendämpfung, statt die Karlsruher Vorgaben von sich aus zu reparieren. Der Verfassungsrechtler Prof. Dr. Dr. h. c. Ulrich Battis (HU Berlin) sprach bereits 2022 von einem „länderübergreifend konzertierten Verfassungsbruch“ – Berlin reiht sich nahtlos ein.
Zugleich reizt der Berliner Gesetzgeber mit fiktivem Partnereinkommen (2024) und der „Besoldung auf Antrag“ die verfassungsrechtlichen Maßstäbe erneut aus – mit dem Ziel, die Mindestbesoldung zu umgehen und Beamtenfamilien faktisch auf Hilfeempfänger herabzustufen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat das deutsche Beamtenstreikverbot in Humpert and Others v. Germany (14.12.2023, 59433/18 u. a.) nur unter der Bedingung mit Art. 11 EMRK für vereinbar erklärt, dass den Beamten ein wirksames Mittel zur gerichtlichen Durchsetzung ihres Alimentationsanspruchs zur Verfügung steht – eine Bedingung, die bei achtzehnjähriger Verfahrensdauer offenkundig nicht erfüllt ist.
Dass die Nettobesoldung der untersten Eingangsgruppe nicht einmal das Existenzminimum von Grundsicherungsempfängern erreicht, untergräbt das Vertrauen in den Dienstherrn nachhaltig und erhöht Korruptionsrisiken im öffentlichen Dienst. Selbst bis zur Besoldungsgruppe A 11 konnte die vom Verfassungsgericht vorgeschriebene Mindestbesoldung nicht erreicht werden.
Bis zum 31. März 2027 muss der Berliner Gesetzgeber die Unterbesoldung beenden und die Nachzahlungen leisten – als Erfüllung einer schuldhaft verletzten Verfassungspflicht, nicht als Privileg. Andernfalls verspielt der Staat seine Glaubwürdigkeit gegenüber der Verfassungsordnung.
Das Aktionsbündnis Berliner-Besoldung.de fordert:
- Vollständige Nachzahlung an alle Betroffenen – nicht nur an formell Widerspruch- bzw. Klageführende. Verfassungsbruch darf nicht durch versäumte Verfahrenshandlungen „geheilt“ werden.
- Verzinsung mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit der jeweiligen Bezüge.
- Rücknahme des fiktiven Partnereinkommens und der „Besoldung auf Antrag“ als verfassungsrechtlich untragbare Sparkonstruktionen.
- Indexbasierter Sicherungsmechanismus zur Beendigung der Entkopplung von Tariflohn-, Nominallohn- und Verbraucherpreisentwicklung.
Aktionsbündnis Berliner-Besoldung.de, Kontakt für Rückfragen: Mirko Prinz · 0159 02065505 · info@berliner-besoldung.de
Pressemitteilung vom 26.04.2026
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