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Agh-Drucksache 18/2020

Agh-Drucksache 18/2020

Sollten sich zum Ende des Regelungszeitraumes (2019/2020) Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der gebotene Mindestabstand der Besoldung zu dem derzeit noch nicht höhenmäßig bekannten Grundsicherungsniveau wider Erwarten nicht gewahrt sein könnte, wird dies im Rahmen der durch die Evaluierungsklausel (Artikel 5) vorgesehenen Prüfung mit berücksichtigt werden.

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2020 BVerfG (2 BvL 4/18)

2020 BVerfG (2 BvL 4/18)

In allen verfahrensgegenständlichen Jahren wurde das Mindestabstands-gebot verletzt. Die Nettoalimentation blieb mindestens 24 % hinter der aus dem Grundsicherungsniveau abgeleiteten Mindestalimentation zurück.

2018 BVerfG (2 BvL 2/17)

2018 BVerfG (2 BvL 2/17)

"Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen. [...] Vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG ist das notwendige Sparvolumen dabei gleichheitsgerecht zu erwirtschaften."

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2017 BVerfG

2017 BVerfG

"Die verzögerte Übertragung der Tarifergebnisse [in Sachsen] für das Jahr 2008 in den Besoldungsgruppen ab A 10 aufwärts lasse sich, so das BVerfG, auch nicht als sozialverträglicher Sparbeitrag höherer Besoldungsgruppen rechtfertigen."

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2017 BVerwG

2017 BVerwG

"Die Besoldung der Beamten des Landes Berlin in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 war in den Jahren 2008 bis 2015 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen."

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2017 BVerwG

2017 BVerwG

“Im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum vom 2009 bis 2015 liegt die beamtenrechtliche Mindestalimentation im beklagten Land nur geringfügig über dem sozialhilferechtlichen Grundsicherungsniveau [...] Die absolute Untergrenze der Beamtenbesoldung war damit unterschritten."

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2017 OVG Berlin-Brandenburg

2017 OVG Berlin-Brandenburg

"... im Land Berlin für die Besol­dungs­grup­pen der Kläger verfas­sungs­widrig, weil die Besol­dung mit dem sich aus Art. 33 Abs. 5 des Grund­geset­zes erge­ben­den Grund­satz der amts­ange­messe­nen Alimen­tation nicht ver­ein­bar ist."

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2014 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

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Mit dem derzeit gültigen Besoldungsanpassungsgesetz wurde die Chance vertan, schon in den Jahren 2012/2013 mit der Aufholjagd zu beginnen und das zur Berlinwahl gemachte Versprechen, bis 2017 anzupassen, zu erreichen.

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2023 Koalitionsvertrag CDU/SPD

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"Wir wollen die Vergütung unserer Beschäftigten binnen fünf Jahren schrittweise auf das Bundesgrundniveau anheben."

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2012 Innensenator Frank Henkel (CDU)

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"Wir stehen zum Koalitionsbeschluss, die Besoldung bis 2017 anzupassen."

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2011 Innensenator Ehrhart Körting (SPD)

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„Ich habe Verständnis für die Forderungen. Wir wollen die Besoldung bis 2017 auf Bundesniveau anpassen.“

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2023 Richtlinien der Regierungspolitik

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"Der Senat stärkt die Beschäftigten des Landes und der Bezirke und damit die Berliner Verwaltung. Die Vergütung der Beschäftigten soll binnen fünf Jahren schrittweise auf das Bundesgrundniveau angehoben werden."

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BBVAnpÄndG 2021/2022 am gestrigen Tage verabschiedet

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  • BBVAnpÄndG 2021/2022 am gestrigen Tage verabschiedet
11. Juni 2021 8 Kommentare Geschrieben von Torsten Schwan

Trotz des den Fraktionen bekannten Nachweises, dass der betreffende Gesetzentwurf evident sachwidrig und unzureichend ist, erfolgte am gestrigen Nachmittag seine Verabschiedung mit den Stimmen aller Parteien bei Enthaltung der Fraktion DIE LINKE.

Damit hat sich der Deutsche Bundestag vorsätzlich über § 31 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 13 Nr. 11 BVerfGG hinweggesetzt, an die er mit Gesetzeskraft gebunden ist. Die Folge für die deutschen Bundesbeamten ist, dass nach den Berechnungen des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat bis weit in den ehemaligen mittleren Dienst hinein eine Alimentation unterhalb des Grundsicherungsniveaus erfolgt und dass selbst noch Teilen des ehemals gehobenen Diensts nicht die Nettoalimentation gewährt wird, die verfassungsrechtlich der untersten Besoldungsgruppe eingeräumt werden muss. Dieses Ergebnis weist insofern genauso wie die Entscheidung des Berliner Abgeordnetenhauses von Anfang des Jahres einen willkürlichen Charakter auf, wie ihn das Bundesverfassungsgericht begründet, nämlich dass „eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet“ wird (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. Oktober 2009 – 1 BvR 735/09 -, Rn. 10). Damit ist zugleich die Verletzung des Willkürverbots gegeben, dass also „für die (un)gleiche Behandlung zweier Sachverhalte durch den Gesetzgeber bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund“ fehlt (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. Mai 2017 – 2 BvR 883/14 – , Rn. 83).

Die Verabschiedung ist von daher nicht als fehlerhaft zu begreifen, sondern als vorsätzlich rechtswidrig. Auch dazu hat das Bundesverfassungsgericht in aller gebotenen Klarheit formuliert, dass der allgemeine Gleichheitssatz verbietet, „- auch im Bereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts -, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Dieses Verbot ist verletzt, wenn die (un)gleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehlt“ (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 30. September 1987 – 2 BvR 933/82 -, Rn. 172).

Es wird sich nun zeigen, ob ein solches auf willkürlicher Basis beruhendes Gesetz, das so verstanden keine normative Bedeutung beanspruchen kann, in unserer Republik ausgefertigt werden wird oder nicht.

Ähnliches scheint sich darüber hinaus derzeit ebenfalls in Thüringen zu vollziehen, in der die Landesregierung mit ihrem aktuellen Gesetzentwurf offensichtlich gleichfalls plant, die grundgesetzgleichen Rechte der entsprechenden Landesbeamtinnen und Landesbeamten als für sie nicht mehr bindenden zu betrachten und sie deshalb beiseitezustoßen: https://www.thueringer-beamtenbund.de/aktuelles/news/keine-weiteren-ungerechtigkeiten-produzieren/

Das Alimentationsprinzip scheint zunehmend seine rechtsstaatliche Bedeutung zu verlieren, wodurch die betreffenden Beamtinnen und Beamten vorsätzlich in einen vorkonstitutionellen Zustand zurückgeworfen werden:

„Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfGE 8, 1 <14>; 117, 330 <351>; 119, 247 <269>; 130, 263 <292>; 139, 64 <111 f. Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>). Die Besoldung des Beamten stellt kein Entgelt für bestimmte konkrete Dienstleistungen dar, sondern ist eine ‚Gegenleistung‘ des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte ihm mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt. Sie bildet die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und die ihm im Staatsleben zufallende Funktion, eine stabile Verwaltung zu sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften zu bilden, erfüllen kann (vgl. BVerfGE 7, 155 <162 f.>; 21, 329 <345>; 39, 196 <201>; 44, 249 <265>; 117, 372 <380>; stRspr). Deshalb ist die Folgerung unabweisbar, dass die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts als ein besonders wesentlicher hergebrachter Grundsatz anzusehen ist, zu dessen Beachtung der Gesetzgeber verpflichtet ist (BVerfGE 8, 1 <16 f.>; 117, 372 <380 f.>).“ (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 12. Juni 2018 – 2 BvR 1738/12 -, Rn. 123)

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8 Kommentare

  1. Oswald
    19. August 2021    

    Ich habe schon 10 Wiedersprüche eingereicht, aber aufgeben nein.

    Reply
  2. Torsten Schwan
    14. Juni 2021    

    Ein Musterwiderspruch findest Du beispielsweise hier (Beitrag vom 31.07.):

    https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114363.45.html

    Der Widerspruch ist noch für das Jahr 2020 verfasst: Insofern muss die vorvorletzte Passage „Mit Datum vom…“ noch entsprechend angepasst und für den Bund konkretisiert werden, wobei das am letzten Donnerstag verabschiedete Gesetz bislang noch nicht ausgefertigt im Bundesgesetzblatt veröffentlicht ist, weshalb das so derzeit noch nicht möglich ist. Zugleich ist im Link die einleitende Feststellung zur Rechtssicherheit zu beachten. Es ist darüber hinaus davon auszugehen, dass die einschlägigen Gewerkschaften und Verbände gen Ende des Jahres eigene Widerspruchsschreiben zur Verfügung stellen werden.

    Reply
  3. Maik
    14. Juni 2021    

    Wäre es den möglich mal einen Musterwiderspruch für den Bund zu erstellen oder gibt es einen solchen?

    Reply
  4. Mario
    12. Juni 2021    

    Keine rostigen Aussichten für diejenigen die in Pension sind und schon Anspruch auf tausende Euros haben. Kann da im laufenden Verfahren nicht mal ein Machtwort seitens des BVerfG gesprochen werden? Könnte man Herr Stuttmann mit ins Boot holen? Die geballte Kraft an Sachverstand von mehreren anerkannten Experten muss ja mal überzeugen.

    Reply
  5. Mario
    12. Juni 2021    

    Bleibt ja nur noch der Gang zum EuGH?

    Reply
    • Torsten Schwan
      12. Juni 2021    

      Nein, das Bundesverfassungsgericht wird dem ganzen Spuk über kurz oder lang ein Ende bereiten – und das wird zeitlich wohl eher nicht über kurz, sondern eher über lang bedeuten. Bis dahin heißt es weiterhin, Jahr für Jahr Widerspruch einzulegen; und da wir Beamte offensichtlich Veranlassung haben, der Rechtmäßigkeit im Handeln verschiedener Verfassungsorganen unseres Landes mit gesundem Zweifel zu begegnen, sollte das Mittel der schriftlichen Nachfrage mit der Bitte um schriftliche Beantwortung sowie des Widerspruchs in unsicheren Rechtszeiten von uns höchstwahrscheinlich noch viel öfter angewendet werden müssen, um gewissenhaft unserer Dienstpflicht nachzukommen. Das kann nur im Sinne unseres jeweiligen Dienstherrn sein, dem dadurch eventuell viel Ärger erspart werden dürfte.

      Reply
  6. Mario
    11. Juni 2021    

    Was nun Herr Schwan? Welche Alternativen gibt es?

    Reply
    • Torsten Schwan
      12. Juni 2021    

      Wenn ich es richtig sehe, lässt sich die Frage von uns Bürgern und Beamten nicht beantworten, da unsere Verfassung das, was in Berlin und im Bund der Fall ist, nicht kennt. Es bleibt also wohl nur eines übrig: Genauso weiterzumachen wie zuvor, also das ggf. verfassungswidrige Handeln nachzuweisen, den eventuellen Vorsatz und so die Willkür aufzuzeigen, die Politik damit sachlich zu konfrontieren und das illegitime und folglich demokratiegefährdende Verhalten öffentlich zu machen. Irgendwann wird das Wirkung zeigen und werden sich ebenfalls Medien der Sache annehmen – und dann, so ist’s zu vermuten, möchte es womöglich mal wieder keiner gewesen sein.

      Corona und die Möglichkeiten des Ausnahmezustands scheinen in nicht geringen Teilen der politischen Klasse etwas ins Rutschen gebracht zu haben, nicht umsonst hat der ehemalige Kanzleramts-, Innen- und Verteidigungsminister Thomas de Maizière zunächst in der ZEIT (verpackt als literarisches Gespräch) und nun erneut im mdr die Möglichkeit des nationalen Ausnahmezustands selbst schon bei Waldbränden gefordert (https://www.mdr.de/nachrichten/sachsen/nationale-katastrophen-forderung-mehr-kompetenz-des-bundes-100.html). Der Augsburger Rechtswissenschaftler Josef Franz Lindner hat ein solches um sich greifendes irregeleitetes Denken im Laufe der Pandemie präzise betrachtet und dargelegt (vgl. bspw. https://www.augsburger-allgemeine.de/politik/Gastbeitrag-Was-das-Grundgesetz-von-der-Corona-Politik-verlangt-id59068651.html https://www.zeit.de/2021/05/corona-politik-verwaltungsgericht-grundrecht-lockdown-pandemiebekaempfung/komplettansicht).

      Die Zivilgesellschaft wird sich folglich im Verlauf der nächsten Monate zeigen müssen, so wie das im Verlauf der letzten Woche einige Kolleginnen und Kollegen getan haben, indem sie Politiker angeschrieben haben – und deren vielfach bestenfalls instrumentelle Antworten zeigen, dass wir weitermachen müssen mit Darlegungen, Anfragen, Protesten, Einsprüchen und dem Beschreiten des Rechtswegs, um die betreffenden Politiker aus ihrer je eigenen Vergangenheit wieder in unsere Mitte zurückzuholen, damit sie zukünftig ebenfalls wieder stärker das Glück des Grundgesetzes genießen können; die Betreffenden unter ihnen sind also in diesem Sinne dann wieder nach und nach aus den offensichtlich Köpfe vernebelnden Hinterzimmern eines rechtlichen Auslands, in dem unsere Verfassung nicht gilt, zurückzuholen in den Alltag unserer Bundesrepublik, sodass sie ebenfalls möglichst rasch wieder die Freude erfahren dürfen, in einem Rechtsstaat zu leben und zu handeln, wie wir das als Beamtinnen und Beamte Tag für Tag im Sinne unseres Eids erleben, der uns an Recht und Gesetz bindet. Wenn es uns also gelingt, die betreffenden irregeleiteten Politiker ebenfalls dorthin zurückzuholen, wo das Recht gilt und nicht eine geistig verstaubte Willkür, die vorkonstitutionell handelt, werden wir sie ebenfalls zu wieder glücklicheren Menschen machen, die dann also nicht zuletzt nicht mehr solchen verdrucksten Unsinn von sich geben müssen, von dem vielfach ihre Antworten der letzten Tage geprägt waren, sondern die dann ebenfalls wieder wahrhaftig denken und handeln können, was sie sicherlich als große Befreiung erfahren werden.

      Reply

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