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Daten und Fakten

17.06.2018 Besoldungsentwicklung und BVerfG Klagen – alle Bundesländer mit Bund

Tabelle Auswirkungen Abstandsgebot zur Sozialhilfe im Jahr 2016

A 4 Stufe 2 für 2014

Besoldungsvergleich Monatsbesoldung der Bundesbeamten zu Berliner Beamten

Kurze Auswertung der vergleichenden Tabellen Sozialhilfefamilie

NETTO-Fehlbeträge Statistik 2008 – 2016

Unrechtmaesige Besoldungssituation in Berlin

Besoldungsvergleich mit Versicherung IG Metall Banken

Stellungnahme DRB Berlin zu OVG-Urteil Besoldung

Jahresbruttobesoldungsentwicklung am Beispiel der Besoldungsgruppe A 12 über den Zeitraum von 2002 – 2017 ohne Berücksichtigung der Erfahrungsstufen

Berechnung der Besoldungsabsenkung in 2003

Besoldung Nominallohn 1991 bis heute

Vergleich Gehalts- und Besoldungsindex seit 1991 mit Vergleichsbranchen und NLI gem. Daten Stat. Bundesamt

 

Dokumente unserer Klageverfahren

Klagebegründung

Revisionsbegründung

Revisionsbegründungsvertiefung

Zusammenfassung des Vorlagebeschlusses des BVerwG vom 22.09.2017

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  • Tim1 zu Die Bedeutung der rechtzeitigen und wiederholten Widerspruchserhebung – hier OVG Berlin- Brandenburg (OVG 4 B 4/24)Rundschreiben haben oft keine rechtliche Bindungswirkung, sondern sind als (politisches/rechtliches) Signal an die Verwaltung und die gelebte Verwaltungspraxis zu sehen; es sei denn, sie enthalten konkrete (Rechts-)Normen und Verhaltensweisen für eine Wenn-nicht-dann Regelung. In der Literatur und an den Universitäten wird gleichwohl noch immer lebhaft diskutiert, wie diese letzten Endes rechtlich einzuordnen sind, gerade im Bereich Finanzen, BaFin, Finanzämter. Beispiel BaFin: Rechtsverordnungen sind es nicht, weil die Bafin dazu gar keine Verordnungs-Ermächtigung hat(te), ebenso sind es rechtlich keine tatsächlichen Verwaltungsvorschriften. Die Bafin spricht daher von einer „Selbstbindung” der Behörde – sie wird es also nicht beanstanden, wenn man sich daran hält (!). Etwas bestimmter schreibt beispielsweise die BaFin (auf ihrer Homepage oder im Juris): „Die Anforderungen des Rundschreibens [...] sind zu beachten.” Was eigentlich nur heißt, dass man sie nicht einfach unbeachtet lassen kann oder will, aber nicht wirklich sie verbindlich macht. In der Praxis aber werden sie meist trotzdem wie eine Verordnung befolgt. Solch ein Verwaltungshandeln ist typisch: Trotz rechtlicher Unverbindlichkeit entsteht in der Praxis meist eine faktische Bindung. Und dies, ohne dass es dagegen irgendein Rechtsmittel gäbe. Man muss es ja nicht befolgen, sondern kann dagegen verstoßen und warten, ob die Aufsicht einen echten Verwaltungsakt erlässt, gegen den man dann klagen kann. Ich würde also immer Widerspruch führen oder Klage einreichen, wenn einem etwas nachvollziehbar nicht passt.
  • Tim1 zu Die Senatsverwaltung für Finanzen zu den NachzahlungsmodalitätenDer sicherste Weg ist die Zustellung über den örtlich Zuständigen Gerichtsvollzieher als Gerichtsvollzieherzustellung. Einfacher, schneller ist es jedoch per Dienstfax (auch elektronisch) oder ein einfaches Einschreiben für 5 Euro oder DHL Express für 12,90 Euro. DAS sollte es jedem Wert sein.
  • Mirko Prinz zu Die Senatsverwaltung für Finanzen zu den NachzahlungsmodalitätenHallo Harald, vielleicht ist § 46 GGO I die Lösung. Das klären wir gerade über unsere Personalstelle ab. BG Mirko
  • André Grashof zu Die Senatsverwaltung für Finanzen zu den NachzahlungsmodalitätenHey Hanzen, gerne darf der Brief bzw. die E-Mail auch weitergeleitet werden. Schauen wir mal, ob es eine Antwort dazu gibt. Vermutlich eher nicht... Herzliche Grüße, André
  • André Grashof zu 10 Jahre danach – Ein Pensionär fordert ein Versprechen ein!:) Top... Du hast soooo Recht...

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  • Tim1 bei Die Bedeutung der rechtzeitigen und wiederholten Widerspruchserhebung – hier OVG Berlin- Brandenburg (OVG 4 B 4/24)
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  • André Grashof bei 10 Jahre danach – Ein Pensionär fordert ein Versprechen ein!
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  • Hanzen bei Die Bedeutung der rechtzeitigen und wiederholten Widerspruchserhebung – hier OVG Berlin- Brandenburg (OVG 4 B 4/24)
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