Fortschreibungsprüfung für die Berliner Besoldung bis 2024

Mit der Entscheidung des BVerfG (2 BvL 5/18 u. a.) wurden die Modalitäten zur Prüfung einer amtsangemessenen Alimentation grundlegend geändert. Die bisherigen Kriterien zur Mindestalimentation – gemessen an der Grundsicherung – sind entfallen. Nunmehr muss die Mindestbesoldung mindestens 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens (Prekaritätsschwelle) einer vierköpfigen Familie erreichen. Wird dieser Wert unterschritten, liegt bereits ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip vor – eine weitere Prüfung ist dann entbehrlich.

Wird die Mindestbesoldung erreicht, erfolgt im Rahmen der Fortschreibungsprüfung eine zweistufige Prüfung, ob die Besoldung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung folgt. In der ersten Stufe der Fortschreibungsprüfung erfolgt ein Vergleich anhand von vier Parametern:

  1. Abweichung vom Tariflohnindex (öffentlich-rechtliche Tarifverträge)
  2. Abweichung vom Nominallohnindex
  3. Abweichung vom Verbraucherpreisindex
  4. Verstoß gegen das Abstandsgebot (systeminterner Besoldungsvergleich)

→ Eine Abweichung von mindestens 5 % bei den ersten drei Parametern gilt jeweils als Indiz.
→ Sind mindestens zwei Parameter erfüllt, begründet dies eine Vermutung der Unterbesoldung.

In der zweiten Stufe der Fortschreibungsprüfung erfolgt eine wertende Gesamtbetrachtung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien (z. B. Ausbildung, Verantwortung, Attraktivität des Beamtenverhältnisses, Beihilfe, Versorgung). Die in der ersten Stufe begründete Vermutung kann hierbei erhärtet oder widerlegt werden.

Das folgende Tool prüft die kontinuierliche Anpassung der Besoldung an die allgemeine wirtschaftliche und finanzielle Entwicklung anhand der ersten drei Parameter der ersten Prüfungsstufe der Fortschreibungsprüfung. Hierzu wird der Besoldungsindex der jeweiligen Besoldungsgruppe mit dem entsprechenden Tariflohnindex, dem Nominallohnindex und dem Verbraucherpreisindex verglichen.

Als Referenz wird auch der „Diätenindex“, d. h. die Aufwandsentschädigung der Berliner Abgeordneten, im Chart visualisiert. In das Tool sind die offiziellen Zahlen aus der Entscheidung des BVerfG eingearbeitet. Fehlende Daten bis 2024 wurden aus offiziellen Quellen ergänzt.

Fortschreibungsprüfung für die Berliner Besoldung bis 2024, erste Stufe, Vergleich Indices BI/TI, BI/VI, BI/NI

17 Gedanken zu „Fortschreibungsprüfung für die Berliner Besoldung bis 2024“

  1. Aktuell fiel auf, daß der Landesgesetzgeber im Rahmen des anstehenden Reparaturgesetzes auch eine Verzinsung der Nachzahlungen adressieren sollte. Das wird bisher wohl leider nicht in den Presseerklärungen von SenFin aufgegriffen (oder übersehe ich es?). Das Bundesarbeitsgericht vom 29.01.2025 – 4 AZR 69/24 – hat sich mit der Frage am Ende auch in seiner Entscheidung auseinerandergesetzt. Es ist nicht ersichtlich, warum dies auf die Besoldung/Versorgung nicht übertragbar wäre. Daher kurz zur Info hier für uns alle.

    Soweit es zu einem Nachzahlungsanspruch kommt, käme es auch zur Zahlung von Zinsen nach § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 BGB. Für einen etwaigen verschuldensausschließenden Rechtsirrtum hat die nach § 286 Abs. 4 BGB darlegungs- und beweisbelastete Beklagte bislang keinen ausreichenden Vortrag erbracht. Allein der Verweis auf fehlende Rechtsprechung ist dabei nicht ausreichend. Die frühere, von der Beklagten zitierte, abweichende Rechtsprechung hat der Senat ausdrücklich aufgegeben (BAG 26. Januar 2011 – 4 AZR 167/09 – Rn. 46 ff.; vgl. auch BAG 17. November 2021 – 4 AZR 77/21 – Rn. 29). Durch die Geltendmachung des Entgeltanspruchs wäre die – in diesem Fall relevante tarifliche – Ausschlussfrist auch für Ansprüche auf Zahlung von Verzugszinsen gewahrt (vgl. BAG 17. November 2021 – 4 AZR 77/21 – Rn. 38).

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    • Hallo Martin,
      leider sind dies unterschiedliche Rechtsgebiete (Tarif und Beamtenrecht). Meist legt der Dienstherr Wert auf die Gleichbehandlung von Tarif und Beamte, in diesem Punkt stützt er sich – wie auch jüngst geschehen in den Bescheiden für die Nachzahlung der Familienzuschläge – auf §3(6) BBesG BE, wanach die Zahlung von Verzugszinsen bei der Besoldung ausgeschlossen sind. Diese Zinsen sind ja auch abhängig von einer zu beziffernden Forderung. Die genaue Forderung bei der Besoldungsnachzahlung wird jedoch erst mit dem Reparaturgesetz bekannt. Unabhängig davon bin ich überzeugt, dass angesichts der langen Verfahrensdauer die einfachgesetzliche Regelung im BBesG BE überholt ist und auch gegen geltenden Europarecht verstößt. Dies müsste jedoch europarechtlich geklärt werden oder das BVerfG befasst sich in einem der anderen Vorlageverfahren noch mit der Thematik. Zumindest wurde dies -so mir bekannt vom Kläger im Vorlageverfahren gegen das Saarlands vorgetragen.

      BG Mirko

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  2. Es ist gut, daß das BVerfG sich so klar zur Fortschreibungsprüfung geäußert hat. Allerdings höre ich von SenFin nur etwas zu 2008 bis 2020, wie es das BVerfG ausdrücklich entschied. Aktuell habe ich beim Petitionsausschuß des Abgeordnetenhauses daher die Bitte eingereicht, daß ausdrücklich auch 2021 bis aktuell 2026 in die Prüfung einbezogen werden soll. Die diesen Monat erfolgte Anpassung um 0,4% erscheint mir auch nicht ausreichend genug zu sein. Ggf. schließen sich andere Betroffenen mit eigenen Bitten dort an.

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      • Hallo Mirko, habe deinen Kommentar leider erst jetzt lesen können. Sorry.

        Leider habe ich den Wortlaut heute nicht mehr verfügbar. Er war angepaßt auf eine individuelle Situation mit Mindestversorgungen in der Günstigerprüfung.

        Es dürfte hoffentlich nicht allzu schwer sein, wenn jede/r Betroffene für sich dies beim Abgeordnetenhaus kurz indiviudell formuliert und einreicht. Über https://www.parlament-berlin.de/Ausschuesse/19-petitionsausschuss mit dem Online-Formular schnell erledigt. Oder natürlich klassisch schriftlich hinschreiben.

        Eine interessante Info kam auf: Beim aktuellen Widerspruch zur Besoldungshöhe 2026 wird nur noch der Eingang bestätigt, auf das Reparaturgesetz verwiesen und gebeten, von Nachfragen, „auch hinsichtlich der für den Zeitraum ab 2021 eingereichten Widersprüche abzusehen.“ Es liest sich leicht nach einer großen Lösung von 2008 bis in die Gegenwart durch SenFin.

        Es bleibt spannend!

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  3. Euch allen noch ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr 2026 🎉
    Frage:
    Ist diese neue 80 Prozent Regel kurzgefasst besser oder schlechter für uns Beamte in Berlin?

    Falls man meine Frage so pauschal und kurz beantworten kann.

    Grüße H

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    • Hallo Hanzen,
      ich denke die Mindestbesoldung nach der Prekaritätsschwelle (80 % des Median-Äquivalenzeinkommens) ist praktisch günstiger für Beamtinnen und Beamte als die alte Orientierung am Grundsicherungsniveau.
      Auf alle Fälle ist nun eine vereinfachte gerichtliche Prüfung möglich. Auch in Zahlen sollte sich das bemerkbar machen. Früher halt 15 % über Grundsicherung nunmehr Prekaritätsschwelle.

      BG Mirko

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