Die gewerkschaftlichen Forderungen wurden bereits erhoben. Eine Nachzahlung für alle – das wäre zweifellos wünschenswert. Doch wie realistisch sind diese Forderungen tatsächlich?
Bereits in der Vorlage zur Beschlussfassung zum „Reparaturgesetz zur R-Besoldung im Land Berlin von 2009 bis 2015 – RBesRepG 2009-2015“ wurden unter Punkt C. eine Alternative geprüft, die die Nachzahlung für alle beinhaltete. Ergebnis – negativ.
„Wie das BVerfG in Rn. 182 des Beschlusses ausführt, ist eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes mit Blick auf die Besonderheiten des Richter- und Beamtenverhältnisses nicht geboten. Dementsprechend erfolgt im Einklang mit den vom BVerfG in Rn. 183 dargelegten Anforderungen eine rückwirkende Behebung des festgestellten Verfassungsverstoßes nur hinsichtlich der Klägerin und den Klägern der Ausgangsverfahren als auch derjenigen Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist.
Folgende Alternativen sind geprüft worden:
1. Rückwirkender Ausgleich für alle Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in den Besoldungsgruppen R 1, R 2 und R 3 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum. Ein solcher Ausgleich ist nicht angezeigt. Durch derart umfangreiche Nachzahlungen würde möglicherweise eine Erwartungshaltung geweckt, dass auch bei künftigen Verfahren, welche die Amtsangemessenheit der Besoldung zum Gegenstand haben, zu leistende Nachzahlungen entsprechend weitreichend gewährt werden. Dies würde die Rechts- und Planungssicherheit des Haushaltsgesetzgebers beeinträchtigen. Denn dann müsste das Land Berlin auch künftig mit Nachzahlungen in unbezifferter Höhe rechnen, obwohl mangels eingelegten statthaften Rechtsbehelfen keine Veranlassung bestand, eine entsprechende finanzielle Vorsorge zu treffen.“
Insofern zeigte sich der Gesetzgeber bereits 2021 nicht bereits für eine relativ kleine Kohorte, einen rückwirkenden Ausgleich für alle zu schaffen.
Ähnlich wird es auch in dem zu erlassenen Nachzahlungsgesetz unter Berufung auf die der aktuelle BVerfG-Entscheidung 2 BvL 5/18 u.a. für die A-Besoldung gehandhabt werden.
Auszug Rn.161:
„Der Gesetzgeber des Landes Berlin hat eine verfassungskonforme Regelung innerhalb der aus dem Tenor ersichtlichen Frist zu treffen. Angesichts der Besonderheiten des Beamtenverhältnisses ist eine rückwirkende Behebung nur hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren und hinsichtlich derjenigen Beamten erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist.“
Es ist daher nicht zu erwarten, dass der Gesetzgeber bereit sein wird, die deutlich größere Gruppe der A-Besoldungsempfänger gesondert zu behandeln. Eine solche Ungleichbehandlung wäre zudem ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und würde die leer ausgegangenen R-Besoldungsempfänger unweigerlich zum Handeln veranlassen. Hinzu kommt der finanzielle Aspekt: Es ist für das Land Berlin erheblich günstiger, „nur“ die rund 100.000 anhängigen Widerspruchsverfahren und bis zu 3.000 Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu befriedigen (Rn. 36), statt eine allgemeine Nachzahlung zu gewähren.
Insgesamt zeigt die bisherige Linie des Gesetzgebers wie auch der Rechtsprechung, dass eine umfassende rückwirkende Nachzahlung für alle Beamten weder rechtlich geboten noch politisch oder finanziell realistisch ist.
Der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung wurde von den Gerichten erfunden, er ist quasi Richterrecht und kein kodifiziertes Recht, wie wir es normalerweise haben.
Dieser Grundsatz ist damit theoretisch rechtlich angreifbar.
„Der Haushaltsgesetzgeber muss sich aufgrund der Widersprüche und Klagen auf die Nachzahlung einstellen und in den jeweiligen Haushalten Vorsorge treffen.“
Diesen Grundsatz könnte man also damit angreifen, dass nahezu alle Dienstherren trotz des Wissens über die Höhe der Widersprüche überhaupt keine Vorsorge in den Haushalten getroffen haben. Dies ist in nahezu allen Länderhaushalten außer SH der Fall, für Berlin weiß ich es nicht.
Der Grundsatz wäre damit evtl. abschaffbar, im Sinne von „Der Dienstherr muss damit rechnen, dass alle Beamten Nachzahlungen erhalten müssen“.
Da sind die Gerichte leider nicht streng genug. Bei den Sonderopfern bei Sparmaßnahmen wurden die Zügel mittlerweile so stark angezogen, dass diese nicht mehr so leicht möglich sind. Dies würde dem von der Strenge der Rechtsprechung entsprechen, auch wenn es leider eher unwahrscheinlich ist.
Man könnte es aber in einer mündlichen Verhandlung mal probieren. Denn dieser Grundsatz ist nirgends kodifiziert.
https://www.bz-berlin.de/meinung/rechnungshof-berlin-finanz-kollaps
Ich glaube gelesen zu haben im Urteil dass solche Situationen den Senat NICHT vor Nachzahlung befreien?!
Das wird noch spannend werden….
Hallo Hanzen,
dafür gibt es den Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung. Der Haushaltsgesetzgeber muss sich aufgrund der Widersprüche und Klagen auf die Nachzahlung einstellen und in den jeweiligen Haushalten Vorsorge treffen. Die Besoldung/ Versorgung (amtsangemessene Alimentation) gehört zu den Pflichtaufgaben des Landes, da sie sich aus den hergebrachten Grundsätzen des Beamtentums direkt aus dem GG ableiten. Die Folge ist, dass halt andere Ausgaben für Prestigeprojekte gecancelt werden müssen.
BG Mirko
Etwa sowas wie das (nunmehr ehemalige) 29 EUR Ticket für Berlin, obwohl es ein bundesweites 49 EUR Ticket als auch ein 9 EUR Sozialticket schon gab?🤔
Dann empfehle ich jeden Begünstigten der Nachzahlung sich ähnlich wie beim Lottogewinn ruhig nach außen zu verhalten, da ich damit rechne dass die Berliner Beamten eventuell Zorn auf sich gefallen lassen müssen. Ist natürlich nur eine Theorie….
Bei den ganzen Berechnungen hat sich mir eine Sache noch nicht erhellt:
Wird man bei der neuen Besoldungsstruktur die Grundbesoldung so lassen können und zB den Kinderzuschlag von 2xx € auf xxx € anheben können und alles ist fein? oder müssen sie an die Grundbesoldung ran?
Deine Frage ist derzeit nicht zu beantworten.
Da die Besoldung auch dem Leistungsprinzip gerecht werden muss, dürfte jedoch ein alleiniges Anheben familienbezogener Zuschläge nicht rechtskonform sein. Hinzu kommt, dass die abschmelzenden Zuschläge gegen das Abstandsgebot verstoßen.
Das Ermitteln der Mindestbesoldung stellt letztlich auch nur eine Prüfungsstufe dar. Die Besoldung darf darüberhinaus nicht um mehr als 5% von der Entwicklung weiterer Parameter (Tariflohnindex, Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex) abweichen.
Und da bis Ende 2020 nachweislich eine deutliche Unteralimentation festgestellt wurde, muss erheblich nachgebessert werden, weshalb die Besoldungsanpassungen ab 2021 nicht ausreichend sein dürften. Der Ausgangspunkt Ende 2020 ist neu zu berechnen und hiervon ausgehend muss die Besoldung entsprechend der genannten Parameter erhöht werden.
Gerade in der Phase der hohen Inflation 2022/2023 dürfte die Besoldungsentwicklung deutlich zu gering ausgefallen sein. Und dies betrifft alle und nicht nur Beamte mit Familie.
Da Berlin nach Aussage des Finanzsenators allerdings nur bis Ende 2020 reparieren und nachzahlen möchte, ist es umso wichtiger, weiterhin gegen die Besoldung zu widersprechen. Vielleicht ist die Politik angesichts der Wahlen im kommenden Jahr doch noch einsichtig und setzt das Verhältnis zu seinen Bediensteten nicht vollends aufs Spiel.
Müsste man nicht von den Indizes seit 1996 ausgehen und anhand dessen die Besoldung anpassen?
https://www.dbb.berlin/aktuelles/news/evers-will-keine-haengepartie/
„ Auf keine Zustimmung der dbb Landesleitung , die mit den stellvertretenden Vorsitzenden Thomas Goiny, Bodo Pfalzgraf und Heike Breuning bei dem Grundsatzgespräch vertreten war, stieß dagegen die Absicht des Senators nur Nachzahlungen zu leisten, wenn Widerspruch eingelegt worden ist. Man wolle sich auf die gesetzliche Verpflichtung konzentrieren, meinte Evers unter Hinweis auf die andernfalls entstehenden Mehrkosten.“
War doch eigentlich klar. Bei den Richtern lief es genauso. Sorry, aber wer keinen Widerspruch eingelegt hat, ist doch selber Schuld. Wurde zu genüge kommuniziert und, dass man von Berlin keine Geschenke erwarten kann, ist auch kein Geheinmis
Was mich auch wundert ist diese Unterwürfigkeit der Berliner Beamten und auch der anderen Beamten in Deutschland. Da wurde seit 2008, wahrscheinlich schon ab 1996, eine verfassungswidrige Besoldung ausbezahlt, und es erfolgen keinerlei Proteste, keine Demonstrationen. Euch wurde über Jahrzehnte beträchtlicher Wohlstand geklaut, und es kommt nichts?
Weil die Gewerkschaften uns jeden Abschluss als Gold verkauft haben und wir so dumm waren es hinzunehmen.
Da hat der Lothar recht!
Guten Abend,
so wie du es schreibst hat es sich nicht zugetragen. Passiert ist einiges – aber der Druck im Kessel war leider nicht so groß dass es viele, und die hätte es gebraucht, in die Aktivität getrieben hätte.
Wir haben Wowereit damals ziemlich geärgert, bei seiner Dampferfahrt mit seiner Wählerschaft zum Beispiel. Da sind wir in Köpenick mit einem Boot und einem Transparent …“ die am schlechtesten bezahlten Beamten Deutschlands grüßen den regierenden Bürgermeister und seine Gäste“…oder so ähnlich neben dem Dampfer hergefahren. Mit einem Transparent standen wir oft irgendwo rum wo die Verantwortlichen unterwegs waren….aber die Masse hat einfach ihren über die Jahre träge gewordenen Beamtenarsch nich hochbekommen. Irgendwann wurde es durch den DBB und DGB immer mehr publik und die Beamtenschaft hat sich nach und nach, wenn auch zahlenmäßig gering, angeschlossen. Ein Zugpferd war damals die Rückkehr in den TV-L und auch die 1. Mai Demos haben langsam an Fahrt aufgenommen.
In den Köpfen spielte sich leider immer noch das Bild vom gehorsamen Beamten ab, der nicht demonstrieren und seine Rechte verletzt sehen darf. Das hat das Prinzip von „Fürsorge und Treue“ geboten….leider nicht zu unseren Gunsten.
Achso….die Presse war damals auch nicht auf unserer Seite. Wenn ich überlege wie oft das Fernsehen mit dabei war, gezeigt wurde nichts!
So war das….aus meiner Perspektive!!!
Ich will da gerne mal an den Aufsatz von Richter Stuttmann aus Düsseldorf erinnern. Er hatte anhand des Richterurteils die Berliner A Besoldung berechnet und kam zum Ergebnis das schon damals eine Erhöhung um VIER Gehaltsstufen notwendig wäre.
Wie sieht es eigentlich mit den Jahren nach 2021 aus? Das BVerfG hat den Streitgegenstand aus „Verfahrenseffizienzgründen“ auf weitere Jahre, aber nur bis 2020 erstreckt. Impliziert das indirekt deren Anerkennung auf Verfassungskonformität ab 2021?
Hallo Max,
ich persönlich gehe davon aus, dass auch in den Jahren nach 2020 vom Dienstherr verfassungswidrig besoldet wurde. Hier wäre interessant, ob es auch schon für diese Folgejahre Kläger gibt. Unsererseits wurde für alle -einschließlich das aktuelle Jahr – der Widerspruch empfohlen. Der Gesetzgeber wäre mE gut beraten, wenn er auch die Lücke bis zum 31.03.27 schließen wird, sonst rollt die nächste Klagewelle an.
BG Mirko
wenn man die Formel für die Mindestbesoldung anwendet kann man doch eigentlich schnell auch die verfassungswidrigkeit der Folgejahre feststellen:
Mindestbesoldung:
Äquivalenzfaktor für vierköpfige Familie: s = 1,0 + 0,5 + 0,3 + 0,5 = 2,3
Median-Äquivalenzeinkommen für vierköpfige Familie:
M4P = M (Median) x s (Aquivalenzfaktor) = M × 2,3
Prekariatsschwelle 80%: 0,8 x M4P, Als Faktor: 0,8 * 2,3 = 1,84 * M
Und dann mit den statischtischen Werten vergleichen.
Hallo Martin,
da hast du recht. Die letzten in der Statistik vorliegenden Zahlen (2023) bestätigen deine Annahme. Deswegen muss der Gesetzgeber die Lücke von 2020-03/2027 ebenso betrachten, sonst kommt die nächste Klagewelle auf ihn zu. Der Großteil, der dann von der Nachzahlung nicht Bedachten wird spätestens dann vor den Kadi ziehen, zumal ja bei Klageerhebung noch Prozesszinsen winken.
Beispielrechnung A5 Stufe 1 für 2023
Wobei die PKV in diesem Beispiel noch niedrig angesetzt wurde.
BG Mirko
Und wie setzt es sich nach oben fort? Also wie sind die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen geregelt. Gibt es da etwas? 5% oder 10? Oder muss man ab 1996 die abstandswerte nehmen und schauen ob gewisse Grenzwerte überschritten wurden?
Die amtsangelmessene Besoldung muss sich ja irgendwie wiederspiegeln. Ein Einebnen ist nicht zulässig. ME müssten die aktuellen Abstände der Besoldungsgruppen untereinander eingehalten werden.
BG Mirko
…und wie hoch dürfen maximal die kinderzuschläge sein? Wenn man bei der neuen Ermittlung der Mindestbesoldung konsequent bleibt, könnte man ja sagen: man nehme den äquivalenzfaktor (unter 14 Jahren) 0,3 bei einer Familie mit einem Kind: aber dann wäre man im Jahr 2023 bei ca. 500 Euro für ein Kind: abzüglich Kindergeld 250 Euro = bei 250 Euro Kind u14 kinderzuschlag. Aber zuschlagsberechtigt sind ja nur Beamte mit Kind. Ergo muss ja die grundbesoldung schon so hoch sein wie beim Faktor 2,3. letztendlich wird der Zuschlag garnicht gebraucht, weil aus der grundbesoldung schon eine Familie mit 2 Kindern ernährt werden kann.
…interessant wird es dann ja erst, wenn der Gesetzgeber auf ein mehrverdienermodell umsteigt. Dann machen familienzuschläge wieder Sinn. Da aber eine „Lohnkürzung“ durch den Wechsel nicht möglich ist, gerade bei singlebeamten, die die ja momentan ja immer noch die 4K Berechnung angewendet wird ist der Umstieg von 4K auf 1k Mindestbesoldung garnicht möglich. Siehe dazu den 2. prüfungsschritt des letzten Beschlusses:
Besoldungsindex (Beamtenbesoldungsentwicklung)
Tariflohnindex (TVöD/TV-L-Entgeltentwicklung)
Nominallohnindex (Entwicklung der Löhne/Gehälter in der Gesamtwirtschaft)
Verbraucherpreisindex (Entwicklung der Verbraucherpreise (Inflation)
Sorry für das Brainstorming:-)
… abschmelzbeiträge sind ja nach dem jüngsten beschluss sowieso passé, weil zuschläge gleich gestaltet für eine besoldungsgruppe sein müssen. Darüber hinaus ist der alimentative ergänzungszuschlag auch geschichte, weil die grundbesoldung schon verfassungsgemäß sein muss und nicht erst durch einen antrag wieder verfassungskonform wird. Zumal in berlin es nicht reicht (wie in anderen Bundesländern), dass der partner nichts zum familieneinkommen beitragen kann, sondern ein grund benötigt wird, warum dieser nichts beiträgt. Aber da hat der beamte aber auch keine entscheidungsgewalt über den partner, dieser einfach mal frei in seiner lebensweise ist. Das bedeutet, wenn der beamte verfassungsgemäß besoldet werden möchte, geschieht dies ja nur in abhängigkeit und in mitwirkung des partners. Mit antrag und bewilligung bei der personalstelle um aus der unteralimentation herauszukommen. Ach, herrlich mit was sich berlin nun jetzt beschäftigen muss
Da das Jahresende naht, wir alle denken, dass das Problem noch nicht abschließend gelöst ist und die bisherigen Vorlagen (mit dem Verweis auf die noch ausstehende Entscheidung) jetzt quasi überholt sind: Wird es eventuell kurzfristig angepasste Vorlagen aus fachlich fundierter Quelle geben?
wird gerade überarbeitet und in Kürze eingestellt.
… darüber hinaus ist der alimentative ergänzungszuschlag kein zuschlag im eigentlichen sinne. Sondern wird ja teil der grundbesoldung. Dieser entscheidet ja über eine verfassungskonforme (grund)besoldung. Ein zuschlag kann doch nie und nimmer darüber entscheiden ob ich verfassungsgemäß besoldet werde oder nicht. Ok nun reicht es aber😘
Meiner Meinung stellt sich die Frage für den Senat nicht mehr. Und das ganz einfach: Der Gesetzgeber ist stärker als vor dem Beschluss der Fortschreibungspflicht unterlegen.
Dafür arbeitet Karlsruhe mit Indizes und vier Parametern:
(B) Besoldungsindex (Beamtenbesoldungsentwicklung)
(T) Tariflohnindex (TVöD/TV-L-Entgeltentwicklung)
(N) Nominallohnindex (Entwicklung der Löhne/Gehälter in der Gesamtwirtschaft)
(V) Verbraucherpreisindex (Entwicklung der Verbraucherpreise (Inflation))
T, N, V = Parameter 1-3 !
Damit man Entwicklungen über Jahrzehnte vergleichen kann, wird alles auf ein gemeinsames Basisjahr (1996) gesetzt. Grundidee Indexrechnung: Basisjahr 1996 wird auf 100 Punkte gesetzt. Wenn die Größe später steigt, steigt der Index; wenn sie fällt, fällt der Index.
Formel: Index = 100 x (Wert /Wert 1996) (Wert von heute in % im Vergleich zu 1996)
Bildung der Indizes:
Besoldungsindex
Jahresbruttobesoldung im Jahr (t):
(Grundgehalt (Endstufe) + allgemeine Zulagen (keine funktionszulagen)) / Jahresbruttobesoldung 1996 in dieser Gruppe * 100
Tariflohnindex
Jahresvergütung aus einer vergleichbaren TV-Gruppe (Endstufe), formel wie bei Besoldungsindex.
Nominallohnindex und Verbraucherpreisindex genauso, jeweils mit den gesamtwirtschaftlichen Preis-Daten aus der Statistik. Ergibt vier Kurven auf einer Zeitachse, alle bei „Basis 100“ startend.
Wie stark hinkt die Besoldung hinterher?
Beispielhaft Formeln:
Abweichung Tariflohn = (T(t) – B(t)) / T(t) * 100
Abweichung Nominallohn = (N(t) – B(t)) / N(t) * 100
Abweichung Verbraucherpreisindex = (V(t) – B(t)) / V(t) * 100
1. Differenz Bilden: Wie viele Indexpunkte liegt die Besoldung hinter dem Tariflohn zurück?
2. Wie groß ist diese Lücke im Verhältnis zum Tarifindex?
3. In Prozent ausdrücken.
Interpretation:
Positiver Wert: Besoldung = 5%
Dann sagt Karlsruhe sinngemäß:„Hier ist über einen langen Zeitraum systematisch zu wenig getan worden.“ Jeder dieser drei Fälle ist dann ein eigener Alarm-Parameter.
Hallo Max,
dass die Entscheidung des BVerfG sich auf den Zeitraum bis Ende 2020 „beschränkt“ hängt meines Erachtens damit zusammen, dass im Nachgang des Beschlusses aus 2020 die familienbezogenen Bestandteile neu geregelt wurden.
Diesbezüglich wird aber höchtsinstanzlich zu klären sein, ob die Praxis der abschmelzenden Familienzuschläge, dem Abrücken von der Alleinverdienerfamilie durch Annahme eines fiktiven Partnereinkommens mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Ich bin analog zu Mirko davon überzeugt, dass Karlsruhe diese kreativen, aber sehr fragwürdigen Regelungen ebenso als verfassungswidrig erklären wird.
Die aktuelle Praxis verstößt nämlich u.a. gegen das Abstandsgebot innerhalb des Besoldungssystems. Darüber hinaus dürften sämtliche Besoldungserhöhungen seit 2021 in ihrer Höhe nicht ausreichend gewesen sein. Denn nach dem Beschluss vom Mittwoch ist klar, dass der Ist-Stand Ende 2020 nicht dem Soll-Stand entsprach. Und wenn der Ausgangspunkt im Minusbereich liegt, ist eine Erhöhung per se nicht unbedingt geeignet, den Plusbereich und somit Sollwert zu erreichen.
… ging mir gerade noch durch den Kopf, wenn lt. Urteil, der nicht rechtmäßige Zustand entsprechend bis 2027 abgeändert werden soll, dann bedeutet das, dass der unrechtmäßige Zustand 20 Jahre bestanden hat. Das ist die Hälfte eines Berufslebens, also die Menschen 20 Jahre lang ihre Lebenszeit investiert haben und offensichtlich absichtlich zu gering bezahlt wurden, obwohl es erkennbar gewesen ist, bzw. gewesen wäre.
Irgendwie nen grausiger Gedanke.
Das Recht und der Rechtsfrieden gebieten es, grundsätzliche Voraussetzungen zu schaffen, ab wann und wie dieser Beschluss zur Geltung gebracht werden kann: Klage, Widerspruch, etc. pp.
Gleichwohl KANN die Politik und aktuelle Regierung (und das Parlament) natürlich nach oben davon abweichen, dass verbietet rein rechtlich der Beschluss des BVerfG nicht. Es ist die gleichsam bekannte Formulierung aus anderen Zusammenhängen „unter Anerkennung irgendeiner Rechtspflicht für die Vergangenheit“ aka Selbsteintritt.
Es ist dann eine rein politische Entscheidung für ein Gewährung von „mehr“, nicht für ein „weniger“.
Die rechtliche Seite ist die eine, die politische Seite eine andere.
Die grundsätzlichen Anspruchsinhaber und dessen minimale Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Rückzahlungen und Neuberechnung werden im in Rede stehenden Beschluss genannt. Der Besoldungsgesetzgeber steht es aber davon frei, abzuweichen.
Und so wie es aussieht, tut er es auch wohl:
https://www.morgenpost.de/berlin/article410508826/oeffentlicher-dienst-berlin-beamte-besoldung-nachzahlung-urteil-bundesverfassungsgericht.html
Leider hinter der Bezahlschranke
Ich konnte den MoPo Artikel lesen und interessant finde ich diesen Satz : Zitat „Derzeit sei man dabei, die vielen Tausend Widersprüche, die während der zwölfjährigen Streitphase zwischen 2008 und 2020 aufgelaufen sind, zu finden, zu sichten und durchzuarbeiten“
Zu finden??
Nachtigall ick hör dir trapsen….
Meine Einschätzung scheint sich zu bestätigen:
https://www.tagesspiegel.de/berlin/fehlerhafte-beamtenbesoldung-in-berlin-finanzsenator-evers-nennt-neue-details-zur-auszahlung-15024530.html
… ob man Feuerwehr und Polizei unbedingt „verärgern“ sollte? So was macht man nicht, nicht sonderlich klug und würde zur Spaltung in der Kollegenschaft führen. Sicher gibt es rechtlich Unterschiede zwischen Kollegen die formal geklagt, wenigstens tapfer die Widersprüche verschickt und denen die dazu einfach zu bequem, träge und gutgläubig waren.
Es ist ne bescheidene Position fürs Land und die Politik und leider auch meiner Meinung nach für die sog. Gewerkschaften, aber sie haben die Sache ja mit Wissen und Wollen seit…. heraufbeschworen, stillgehalten und sich jetzt in gewohnter Weise nen schlanken Fuß machen wäre sehr unklug.
Wenn man es halbwegs vernünftig und ehrlich machen würde, meiner Meinung nach, dann sollte man die gesamten Zeit, also bis Heute betrachten, die Besoldungsstruktur gleich in einem Zug auf ein sauberes, modernes System stellen und im Bezug auf die Nachzahlungen, also das erlittene Unrecht beheben und ne Lösung für alle finden. Wenn rechtlich für alle nicht möglich, dann zb. ein sauberes 3 Stufenmodell. Hier wird es mit Sicherheit noch viel Diskussion geben. Egal wie es kommt, es kostet auf alle Fälle Geld, viel Geld. Aber was ist auf Dauer günstiger, mal wieder kurzfristig Gelder einsparen, unzählige Klagen lostreten und riskieren, dass bei uns das nicht ganz unwichtige Vertrauen in das Handeln des Landes und der Politik gänzlich zerstört wird. Wir sollen unseren Arsch jeden Tag für die Gesellschaft, die Sicherheit und die Einhaltung der Gesetze riskieren, aber für uns selbst ….. ? Kann und sollte jeder für sich selbst beantworten. Die allermeisten Kollegen, mich eingeschlossen, sind/waren „Überzeugungstäter“, es ist nicht einfach irgendein Job, schon ne Menge mehr die wir aber gern tun.
Wichtig wäre auch unbedingt, dass hier mal nicht mit „Berliner Tempo“ gearbeitet wird und die Kollegen sehen, dass da wirklich was passiert, sie auch breit informiert und nen Mitspracherecht dabei bekommen und nicht nur die Personalvertretungen, die hier nicht so, also meiner Meinung nach, nicht so unbedingt hilfreich waren.
Vor JAHREN wurde ja auch die Diäten im Land Berlin ohne großes Aufsehen einfach mal, wenn ich mich richtig erinnere, rund verdoppelt und gern mehr. Da war wohl irgendwie der Wille da.
Ich vermisse ein Statement bzw. eine Entschuldigung der Regierungs- und Oppositionsparteien, die uns wissentlich das Gehalt nicht angepasst haben.
Sonst springen diese ja auch bei jedem Mist vor die Kameras und orchestrieren mehr oder weniger flache Politparolen.
Aber es ist ja bald Weihnachtszeit, da können wir wieder mit dem üblichen Wertschätzungsgefasel rechnen.
Könnt Ihr euch noch daran erinnern
https://www.bz-berlin.de/archiv-artikel/feuerwehr-aufruf-zum-blaumachen
Eigentlich müsste man es tun. Wertschätzung auch einmal zurückgeben.
für mich stellt sich die Frage, welche Konsequenzen es für die Senatsmitarbeiter hat, die diese verfassungswidrigen Entwürfe der Besoldung gemacht haben und so die Mittäter beim Verfassungsbruch waren. Schließlich mussten wir auf die Verfassung schwören, jene doch wohl auch…. Sind jene für weiteren Dienst überhaupt noch tragbar?
Im Urteil wird die verfassungsgemäße Besoldung als VORAUSSETZUNG für die Erfüllung der Dienstpflichten genannt. Wenn nun diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, darf ich dann mit der Erfüllung von irgendwas bis zur Nachholung oder endlich mal überhaupt Erfüllung warten?
Für einen Regress / Heilung des Verfassungsbruch wird vorausgesetzt, dass man immer wieder Widerspruch einlegt…. Gilt das auch für den Dienstherr, wenn er mich in Regress nehmen möchte? Ein Fehler wird erst regresspflichtig, wenn der Dienstherr jährlich meine Arbeit rügt?
Hallo just me,
einen Ansatz, den man sicherlich auch verfolgen könnte. Der Vorsatz des Besoldungsgesetzgebers ist dokumentiert, so dass es sicherlich auch möglich ist, einen Schadensersatz mit entsprechenden Entschädigungszahlungen geltend zu machen. Also nach § 48 BeamtStG wegen vorsätzlicher Verletzung der Fürsorgepflicht. Damit einhergehend auch der Ausgleich für den verlorengegangenden Kaufkraftverlust des Geldes. Denke dazu bräuchte man nicht einmal einen Widerspruch;).
BG Mirko
Wie kommen eigentlich die 100000 Widerspruchsverfahren zustande? Zählen die dabei jeden jährlich eingelegten Widerspruch separat per Beamten? Dann wären ja in meinem Fall zum Beispiel alleine ca 9 Widerspruchsverfahren zu bearbeiten? 🤔
Danke für Infos
ich denke ja. Würde aber auch bedeuten, dass du dann 9 Widerspruchsbescheide bekommen müsstest…