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Agh-Drucksache 18/2020

Agh-Drucksache 18/2020

Sollten sich zum Ende des Regelungszeitraumes (2019/2020) Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der gebotene Mindestabstand der Besoldung zu dem derzeit noch nicht höhenmäßig bekannten Grundsicherungsniveau wider Erwarten nicht gewahrt sein könnte, wird dies im Rahmen der durch die Evaluierungsklausel (Artikel 5) vorgesehenen Prüfung mit berücksichtigt werden.

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2020 BVerfG (2 BvL 4/18)

2020 BVerfG (2 BvL 4/18)

In allen verfahrensgegenständlichen Jahren wurde das Mindestabstands-gebot verletzt. Die Nettoalimentation blieb mindestens 24 % hinter der aus dem Grundsicherungsniveau abgeleiteten Mindestalimentation zurück.

2018 BVerfG (2 BvL 2/17)

2018 BVerfG (2 BvL 2/17)

"Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen. [...] Vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG ist das notwendige Sparvolumen dabei gleichheitsgerecht zu erwirtschaften."

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2017 BVerfG

2017 BVerfG

"Die verzögerte Übertragung der Tarifergebnisse [in Sachsen] für das Jahr 2008 in den Besoldungsgruppen ab A 10 aufwärts lasse sich, so das BVerfG, auch nicht als sozialverträglicher Sparbeitrag höherer Besoldungsgruppen rechtfertigen."

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2017 BVerwG

2017 BVerwG

"Die Besoldung der Beamten des Landes Berlin in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 war in den Jahren 2008 bis 2015 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen."

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2017 BVerwG

2017 BVerwG

“Im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum vom 2009 bis 2015 liegt die beamtenrechtliche Mindestalimentation im beklagten Land nur geringfügig über dem sozialhilferechtlichen Grundsicherungsniveau [...] Die absolute Untergrenze der Beamtenbesoldung war damit unterschritten."

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2017 OVG Berlin-Brandenburg

2017 OVG Berlin-Brandenburg

"... im Land Berlin für die Besol­dungs­grup­pen der Kläger verfas­sungs­widrig, weil die Besol­dung mit dem sich aus Art. 33 Abs. 5 des Grund­geset­zes erge­ben­den Grund­satz der amts­ange­messe­nen Alimen­tation nicht ver­ein­bar ist."

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2014 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

2014 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

Mit dem derzeit gültigen Besoldungsanpassungsgesetz wurde die Chance vertan, schon in den Jahren 2012/2013 mit der Aufholjagd zu beginnen und das zur Berlinwahl gemachte Versprechen, bis 2017 anzupassen, zu erreichen.

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2023 Koalitionsvertrag CDU/SPD

2023 Koalitionsvertrag CDU/SPD

"Wir wollen die Vergütung unserer Beschäftigten binnen fünf Jahren schrittweise auf das Bundesgrundniveau anheben."

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2012 Innensenator Frank Henkel (CDU)

2012 Innensenator Frank Henkel (CDU)

"Wir stehen zum Koalitionsbeschluss, die Besoldung bis 2017 anzupassen."

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2011 Innensenator Ehrhart Körting (SPD)

2011 Innensenator Ehrhart Körting (SPD)

„Ich habe Verständnis für die Forderungen. Wir wollen die Besoldung bis 2017 auf Bundesniveau anpassen.“

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2023 Richtlinien der Regierungspolitik

2023 Richtlinien der Regierungspolitik

"Der Senat stärkt die Beschäftigten des Landes und der Bezirke und damit die Berliner Verwaltung. Die Vergütung der Beschäftigten soll binnen fünf Jahren schrittweise auf das Bundesgrundniveau angehoben werden."

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Vor die Lage kommen oder wieder 15 Jahre warten?

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  • Vor die Lage kommen oder wieder 15 Jahre warten?
17. März 2025 11 Kommentare Geschrieben von Mirko Prinz

Seit über 15 Jahren ist die A-Besoldung der Berliner Beamtinnen und Beamten Gegenstand zahlreicher verwaltungsgerichtlicher Verfahren. Eine mit Spannung erwartete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) soll in diesem Jahr folgen – allerdings mit einem begrenzten Fokus auf die Jahre 2010 bis 2015. Die grundsätzliche Frage bleibt jedoch: Wie kann ein effektiver Rechtsschutz gewährleistet werden, insbesondere in laufenden Haushaltsjahren?

Kritiker bemängeln, dass das Land Berlin als Dienstherr seit Jahrzehnten finanzielle Sonderopfer von seinen verbeamteten Landesbediensteten verlangt – in der Hoffnung, dass viele Betroffene keinen Widerspruch einlegen oder klagen. Umso wichtiger ist es, Transparenz zu schaffen.

Auf Anregung  und mit Hilfe des saarländischen Kollegen Jürgen Schmitt, dessen Besoldungsverfahren ebenfalls beim BVerfG anhängig ist, wurde ein Antrag formuliert, der die Berliner Senatsverwaltung für Finanzen zur Offenlegung der verfassungsrechtlich erforderlichen Tatsachengrundlagen für das Haushaltsjahr 2025 auffordert. Begehrt werden eine Prognose der wirtschaftlichen Entwicklungen sowie nachvollziehbare Berechnungsgrundlagen für eine amtsangemessene Alimentation.

Ein wesentlicher Punkt ist die Frage, ob der Berliner Gesetzgeber seiner Dokumentationspflicht nachkommt. Laut höchstrichterlicher Rechtsprechung muss eine angemessene Besoldung nicht nur materiell gesichert, sondern auch prozedural überprüfbar sein. Das umfasst unter anderem den systeminternen und systemexternen Besoldungsvergleich sowie eine realistische Einschätzung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen.

Falls diese Anforderungen nicht erfüllt werden, stellt sich die Frage nach dem verfassungsrechtlichen Schutz der Betroffenen. Daher wird auch Auskunft über geplante Rückstellungen für mögliche Besoldungsnachzahlungen gefordert. Sollte keine fundierte Prognose vorliegen, wird eine tragfähige Begründung von Verfassungsrang verlangt.

Wir werden über den Fortgang berichten.

Musterschreiben Anforderung Prognose 2025

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Aktuelles
Vorsatz des Besoldungsgesetzgebers – Version 2025
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11 Kommentare

  1. Markus F.
    23. Mai 2025    

    22.05.2025
    https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/verfassungsgericht-richterwahl-100.html

    „Weitere Nachbesetzungen in Karlsruhe
    Für dieses Jahr stehen noch weitere Nachbesetzungen beim Bundesverfassungsgericht an. Zum einen will Richter Ulrich Maidowski, der dem Zweiten Senat angehört, aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ausscheiden.“

    Es wird NIE eine Entscheidung geben, wenn das so weitergeht. Es müsste eine Möglichkeit geben, das BVerfG zu „verklagen“ 😀

    Reply
    • Väterchen Frost
      23. Mai 2025    

      Scheinbar gibt es Möglichkeiten, etwas gegen die offensichtlich übermäßig lange Verfahrensdauer zu unternehmen:

      1. Verzögerungsrüge nach § 97b BVerfGG unter Hinweis darauf, dass das BVerfG gegen das Beschleunigungsgebot aus Art. 20 Abs. 3 GG verstößt und trotz Verfahrensreife seit [Datum] keine Anhaltspunkte für eine zügige Entscheidung vorliegen und nunmehr der zweiter Berichterstatter vor Abschluss des Verfahrens in den Ruhestand geht. Geht Herr Maidowski in den Ruhestand ohne das Verfahren zum Abschluss zu bringen, müsste der dritte Berichterstatter eingearbeitet werden.

      danach:

      2. Verzögerungsbeschwerde nach § 97b Abs. 2 BVerfGG unter Nachweis des konkreten Nachteils (z.B. finanzielle Einbußen durch die anhaltende Rechtsunsicherheit, die der Berliner Senat offen dazu nutzt, die Besoldung weiterhin absichtlich niedriger zu halten, als es geboten ist und keine Nachzahlungen zahlen zu müssen).

      danach:

      3. Europäische Menschenrechtsbeschwerde (Art. 6 EMRK) nach Erschöpfung des nationalen Rechtsweges, also erfolgloser Verzögerungsbeschwerde.

      Bestimmt kennt Herr Schwan sich besser mit der Materie aus, als Google und co.

      Reply
      • Thomas Stein
        24. Mai 2025    

        Entschuldigung, dass gerät doch jetzt aber aus dem Ruder…. hab es jetzt nicht recherchiert aber ab wann darf denn eine Rüge eingereicht werden ? und seit wann liegt denn der Klagefall beim BVerfG vor ? das sind doch mE erstmal die zwei wichtigsten Parameter !!! Und warum kommt Väterchen Frost auf diese Lösung und nicht die in dem Klagefall unterstützende Gewerkschaft ? EMRK unfassbar, was es alles gibt, ich lach mich hier nur noch kaputt und halte es weiterhin mit Markus F. ! Berlin’s Beamte werden vom BVerfG und seinem eigenen Senat verarscht….

        Reply
  2. Hanzen
    29. April 2025    

    Verdächtig ruhig hier im Forum 😉
    Gibt’s zur Zeit nichts Neues zu berichten?
    Allen hier ein schönen Tag gewünscht
    H

    Reply
  3. Mirko Prinz
    27. März 2025    

    So heute die Eingangsbestätigung für das Schreiben von SenFin Abt. IV – Landespersonal erhalten.
    Am 17.03. per E-Mail verschickt, eine Antwort wird zugesichert …

    Reply
  4. Thomas Stein
    27. März 2025    

    Guten Morgen ! Nur mal so, ich weiß nicht ob es noch jemand verfolgt hat ? Gestern gab es live im TV die Verkündung des Urteils vom BVerfG zum „Soli“ ! In ihrer Ansprache erwähnte die vorsitzende Richterin gleich am Anfang das der ehrenwerte Richter Herr Maidowski erkrankt sei. Also ich weiß auch das nicht, aber langsam hab ich das Gefühl, das zu erwartende wichtige Alimentationsurteile, entweder kranken oder kurz vor der Pension stehenden Richtern zugeteilt werden….. Wer hier auf irgendein Urteil in diesem Jahr hofft, sollte sich mal schön mit Plan B beschäftigen. Ach ja und übrigens, wie die Zeit vergeht….. nächstes Jahr im Herbst wird Herr Wegner wieder abgewählt, nicht wundern wenn die „Linken“ dann mit über 30 % den reg. Bürgermeister stellen !?!? Es ist so eine Dr….Stadt geworden, meine Geburtsstadt, es stimmt mich nur noch traurig…..

    Reply
  5. ursus
    23. März 2025    

    Hallo Mirko,
    prima Aktion! Insbesondere die Überschrift gefällt mir: „Vor die Lage kommen oder wieder 15 Jahre warten?“. In der Vergangenheit haben sich die Beamt*innen wenn überhaupt frühestens nach Ablauf eines Jahres um ihre zu niedrigen Alimentationsansprüche des verstrichenen Jahres gekümmert. Mit Deiner Aktion wird Zeit gewonnen. Natürlich führen „viele Wege nach Rom“. Immer nur abwartend auf das BVerfG zu verweisen ist wenig zielführend. Hilf Dir selbst dann hilft Dir Gott. Nach meinem Kenntnisstand kann man zumindest nach fruchtlos verstrichenen 3 Monaten eine Untätigkeitsklage in Form einer Leistungsklage einreichen. Ein Verweis auf die unmittelbar / jeweils gegenwärtig / sofort zu erfüllende Gewährleistungspflicht des Besoldungsgesetzgebers und auf die Schutzverpflichtung der Judikative wird sicherlich nicht schädlich sein. Lassen wir uns überraschen wie viele das Heft des Handelns in die Hand nehmen!

    Reply
  6. InnereKündigung2006
    19. März 2025    

    Hallo! Vielen Dank für die Anregung. Leider wird das aus meiner Sicht nichts:

    Die Besoldungsgesetzgeber spielen ein uneheliches Spiel. Die Pflicht zur Prozeduralisierung besteht schon lange. Wenn es denn (je nach Land) überhaupt gemacht wird, dann mit frisierten Zahlen.

    Musterprozesse oder Verzicht auf jährliche Widersprüche etc. ? Alles Fehlanzeige.
    Die spielen auf Zeit und wir sollen und zwischenzeitlich gehackt legen oder das Zeitliche segnen.

    Und ihr glaubt in diesem Kontext, dass ihr darauf eine Antwort mit Anspruchsgrundlage erhalten werdet?

    Wenn überhaupt gibt es eine Eingangsbestätigung mit ausgestrecktem Mittelfinger.

    Nur Karlsruhe kann es richten und das hoffentlich bald!

    Reply
  7. Interessierter
    17. März 2025    

    Hi Mirko,

    kurze Frage:

    Empfiehlst du, dass jetzt Jeder an den Senat (ggf. mit dem Musterschreiben) schreibt, der eventuell aktuell klagt?

    Die Antwort dürfte ja bei Jeden gleich ausfallen.

    Danke und beste Grüße

    Reply
    • Mirko Prinz
      17. März 2025    

      Hallo Interessierter,

      sehe es als Information, welche Möglichkeiten es gibt sein Recht einzufordern. Die Personalstellen sollte man damit nicht belasten und SenFin soll sich ruhig mal Gedanken machen, wie mit unseren Rechten angesichts eines Streikverbotes umgegangen wird. Letztendlich bedeutet die zwingende Prognoseerstellung durch den Gesetzgeber, dass die Besoldung auch unabhängig von Tarifergebnissen betrachtet und nachjustiert werden muss. Dies auch retrograd für vergangene Jahre. Dies wurde in Vergangenheit anders gehandhabt, wo Besoldung immer nach Tarif kam.
      Kurzum, wer das Schreiben nutzt, muss auch darüber nachdenken, wie er weiter seine Rechte einfordern will.

      Der Werdegang wird auf alle Fälle hier dokumentiert.

      BG Mirko

      Reply
      • Interessierter
        17. März 2025    

        Vielen lieben Dank

        Reply

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