Rundschreiben SenFin mit konkreten Handlungsempfehlungen für Widersprüche

Die Berliner Senatsverwaltung für Finanzen hat mit dem Rundschreiben IV Nr. 7/2026 konkrete Handlungsempfehlungen für Behörden veröffentlicht, wie mit offenen Widersprüchen zur Höhe der A-Besoldung umzugehen ist.

„Zeitnahe“ Rechtsbehelfe als Schlüsselkriterium
Entscheidend für die spätere Berücksichtigung im Reparaturgesetz ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ein Kriterium: Betroffene mussten sich „zeitnah“ gegen die Höhe ihrer Besoldung gewehrt haben – konkret im jeweiligen Haushaltsjahr durch Widerspruch oder Klage. Wer erst rückwirkend für abgelaufene Jahre Rechtsmittel einlegt, hat nach derzeitiger Rechtslage keine Aussicht auf Nachzahlungen. Das Rundschreiben empfiehlt Behörden daher ausdrücklich, solche rückwirkend eingereichten Anträge abzulehnen.

Ruhendstellung bleibt bestehen
Bereits seit einem Senatsbeschluss vom Juli 2018 ruhen zahlreiche Widerspruchs- und Klageverfahren zur amtsangemessenen Besoldung. Die Senatsverwaltung für Finanzen empfiehlt nun, diese Ruhendstellung bis zum Inkrafttreten des Reparaturgesetzes beizubehalten. Gleichzeitig erklärt der Senat weiterhin den Verzicht auf die Einrede der Verjährung – allerdings nur soweit die Verjährungsfrist auf der Ruhendstellung beruht. Nach Verabschiedung des Reparaturgesetzes sollen die ruhend gestellten Verfahren, soweit sie den erfassten Zeitraum betreffen, als „abgegolten“ gelten.
Auch für die Jahre 2025 und 2026 eingelegte Rechtsbehelfe sollen vorerst ruhend gestellt werden, sofern sie zukunftsgerichtet oder im jeweiligen Jahr erhoben wurden.

Familienzuschlag: Wegfall wird für Rechtens erachtet
Separat befasst sich das Rundschreiben mit Widersprüchen gegen den Wegfall des Familienzuschlags der Stufe 1 (150,10 Euro) zum 1. November 2024. Nach Auffassung der Senatsverwaltung ist die Abschaffung des sogenannten „Ehegattenanteils“ verfassungskonform: Der Betrag habe stets nur eine ergänzende Funktion gehabt und sei für eine amtsangemessene Lebensführung nicht existenziell gewesen. Der Gesetzgeber verfüge bei der Ausgestaltung familienbezogener Besoldungselemente über einen weiten Gestaltungsspielraum.
Zur Besitzstandswahrung erhalten Berechtigte eine Ausgleichszulage nach § 87 BBesG BE. Diese wird bewusst abgeschmolzen, sobald das in das Grundgehalt übertragene 75,05-Euro-Paket an linearen Besoldungsanpassungen teilnimmt. Die Senatsverwaltung betont, diese dynamische Abschmelzung diene der Vermeidung langfristiger struktureller Ungleichheiten gegenüber anderen Beamtinnen und Beamten ohne entsprechenden Besitzstand. Widersprüche gegen diese Regelungen sollen als unbegründet zurückgewiesen werden.

Ausblick
Die Erarbeitung des Reparaturgesetzes hat nach Angaben der Senatsverwaltung bereits begonnen. Ob und in welchem Umfang Nachzahlungen letztlich fließen werden, hängt maßgeblich davon ab, ob Betroffene sich zum jeweiligen Zeitpunkt rechtzeitig zur Wehr gesetzt haben – eine Hürde, die viele Beamtinnen und Beamte in den Jahren 2008 bis 2020 vermutlich nicht genommen haben.

5 Gedanken zu „Rundschreiben SenFin mit konkreten Handlungsempfehlungen für Widersprüche“

  1. Gibt es denn irgendwelche neuen Einschätzungen zu der Frage, ob auch bereits abgewiesene Widersprüche (bei mir zuerst 2011, auch der Widerspruch zur Ablehnung wurde danach abgewiesen, der nächste Widerspruch danach erst für 2017 und wurde seither ruhend gestellt) hinsichtlich der Ausführung bzw. Anmerkung aus dem vorherigen Thread:

    „Unklar bleibt die Reichweite der Formulierung des Gerichts (Rn.161), wonach auch Beamte erfasst sein sollen, die sich „zeitnah“ gegen ihre Besoldung gewandt haben und deren Verfahren nicht mehr „schwebend“ sei. Hier wurde unter Bezugnahme auf Satz 2 die Auffassung vertreten, dass auch bereits abgeschlossene Widerspruchs– und Klageverfahren eine Anspruchsberechtigung für Nachzahlungen begründen könnten.“

    Weiterhin vielen Dank für alles (und zweite ‚Spende‘ ging selbstverständlich raus)!
    André hatte vor ein paar Jahren eher wenig Hoffnung, dass diese abgehnten Bescheide Bestand haben könnten, aber das hat sich ja offensichtlich vielleicht seit Urteil zum positiven verändert. (?)
    Beste Grüße Marko

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    • Hallo Marko,
      im Rundschreiben wird die Rn. ja sinngemäß wiedergegeben. „Der erkennende Senat führt hierzu aus, dass angesichts der Besonderheiten des Beamtenverhältnisses eine rückwirkende Behebung nur hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren und hinsichtlich derjenigen beamteten Dienstkräfte erforderlich ist, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist, wobei es nicht darauf ankommt, ob ein förmliches Widerspruchs-oder Klageverfahren schwebt.“

      Wie das genau in der Praxis bzw. bei der Bescheidung der Nachzahlungen umgesetzt wird, bleibt abzuwarten. Ein nicht schwebendes Widerspruchsverfahren ist für mich auch eine bereits beschiedenes Verfahren. Die Exekutive wird dies wahrscheinlich anders sehen. Kurzum, bei einer Nichtberücksichtigung würde ich persönlich gegen den Nachzahlungsbescheid in Widerspruch gehen.

      Interessant wird auch wie das OVG Urteil (https://www.berliner-besoldung.de/die-bedeutung-der-rechtzeitigen-und-wiederholten-widerspruchserhebung-hier-ovg-berlin-brandenburg-ovg-4-b-4-24/) umgesetzt wird, welches ja auch Lücken bei der Widerspruchsführung zulässt. Berlin hat auch immer Doppelhaushalte verabschiedet, wäre eine zeitnaher Widerspruch auch für die beiden Haushaltsjahre zu akzeptieren? Wie lange wirkt der Widerspruch, der auch in die Zukunft gerichtet ist? Wie soll ich als Betroffener wissen, dass sich die Maßstäbe für die aA im September gravierend geändert haben?

      Es ist noch einiges ungklärt, die Richtung wurde aber bei der Nachzahlung der Zuschläge für das 3. Kind bereits vorgegeben. Und da wurde jahresgenau geschaut, ob Widerspruch eingelegt wurde.

      BG Mirko und Danke für die Spende!

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  2. Ich habe eine Frage an Euch Spezialisten.

    Ich habe 2014 Widerspruch gegen die Berliner Besoldung eingelegt.
    Folgender Bescheid kam von SenInn in 2015 mit folgenden Text zurück:

    „Ihr Antrag / Widerspruch vom 12.12.2014 zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen
    amtsangemessener/verfassungsmäßige Alimentation ist am 16.12.2014 eingegangen.
    Sie haben Ihren Antrag / Widerspruch mit der Bitte versehen, diesen derzeit nicht zu
    bescheiden und auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. In Absprache mit Ihrer
    Dienststelle komme ich dieser Bitte nach.
    Das Verfahren wird bis zu einer Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg oder einer
    Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Verfassungsmäßigkeit der
    Besoldungsordnung A ruhend gestellt und es wird auf die Einrede der Verjährung verzichtet.
    Soweit Sie gebeten haben, Ihren Antrag / Widerspruch derzeit nicht zu bescheiden, weise ich
    darauf hin, dass zur Sicherung evtl. Nachzahlungsansprüche eine verwaltungsgerichtliche
    Klage und ggf. eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erforderlich sein kann.
    Weitergehende Ausführungen entnehmen Sie bitte dem o.g. Rundschreiben.
    Ich bitte Sie von Nachfragen abzusehen und weise vorsorglich darauf hin, dass durch das
    Landesverwaltungsamt Berlin keine rechtliche Beratung erfolgen kann.
    Mit freundlichen Grüßen
    Im Auftrag“

    Nun meine Frage? Hätte ich ab 2014 Anspruch auf Nachzahlung, oder schon ab 2008? Oder nur 1 Jahr für 2014?
    Vielen Dank!

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    • Rein rechtlich und theoretisch nur für das laufende Jahr welches Du gerügt hast. Also 2014. Höchstwahrscheinlich wird man darauf schauen wann wer im welchen Jahr widersprochen hat.
      Schlussendlich müssen wir abwarten wie das Reparaturgesetz die Nachzahlung regelt. Obwohl in den Widerspruchsschreiben auch die zukünftigen Jahre gerügt werden, habe ich jedes Jahr aufs neue widersprochen.
      Mal schauen wie kulant SenFin ist aber ich mache mir da wenig Hoffnung auf eine großzügige Lösung.
      Gruß H

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  3. Danke für die Infos.
    Inwieweit das für Betroffene gut oder schlecht sein wird, bleibt abzuwarten.
    Schade das SenFin bis heute keine verlässliche Zahlen nennt um wieviel Landesbeamte es überhaupt geht. Ich tippe weiterhin auf maximal 10000 Beamte die überhaupt geklagt bzw. widersprochen haben.
    Für mich absolut kein Problem auch zukünftig 2 mal im laufenden Jahr zu widersprechen wenn es gewünscht wird.
    Schlussendlich klingt das für mich so, dass SenFin weiß dass die Sache auch nach 2020 weitergeht.
    Grüße H

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