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Agh-Drucksache 18/2020

Agh-Drucksache 18/2020

Sollten sich zum Ende des Regelungszeitraumes (2019/2020) Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der gebotene Mindestabstand der Besoldung zu dem derzeit noch nicht höhenmäßig bekannten Grundsicherungsniveau wider Erwarten nicht gewahrt sein könnte, wird dies im Rahmen der durch die Evaluierungsklausel (Artikel 5) vorgesehenen Prüfung mit berücksichtigt werden.

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2020 BVerfG (2 BvL 4/18)

2020 BVerfG (2 BvL 4/18)

In allen verfahrensgegenständlichen Jahren wurde das Mindestabstands-gebot verletzt. Die Nettoalimentation blieb mindestens 24 % hinter der aus dem Grundsicherungsniveau abgeleiteten Mindestalimentation zurück.

2018 BVerfG (2 BvL 2/17)

2018 BVerfG (2 BvL 2/17)

"Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen. [...] Vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG ist das notwendige Sparvolumen dabei gleichheitsgerecht zu erwirtschaften."

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2017 BVerfG

2017 BVerfG

"Die verzögerte Übertragung der Tarifergebnisse [in Sachsen] für das Jahr 2008 in den Besoldungsgruppen ab A 10 aufwärts lasse sich, so das BVerfG, auch nicht als sozialverträglicher Sparbeitrag höherer Besoldungsgruppen rechtfertigen."

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2017 BVerwG

2017 BVerwG

"Die Besoldung der Beamten des Landes Berlin in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 war in den Jahren 2008 bis 2015 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen."

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2017 BVerwG

2017 BVerwG

“Im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum vom 2009 bis 2015 liegt die beamtenrechtliche Mindestalimentation im beklagten Land nur geringfügig über dem sozialhilferechtlichen Grundsicherungsniveau [...] Die absolute Untergrenze der Beamtenbesoldung war damit unterschritten."

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2017 OVG Berlin-Brandenburg

2017 OVG Berlin-Brandenburg

"... im Land Berlin für die Besol­dungs­grup­pen der Kläger verfas­sungs­widrig, weil die Besol­dung mit dem sich aus Art. 33 Abs. 5 des Grund­geset­zes erge­ben­den Grund­satz der amts­ange­messe­nen Alimen­tation nicht ver­ein­bar ist."

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2014 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

2014 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

Mit dem derzeit gültigen Besoldungsanpassungsgesetz wurde die Chance vertan, schon in den Jahren 2012/2013 mit der Aufholjagd zu beginnen und das zur Berlinwahl gemachte Versprechen, bis 2017 anzupassen, zu erreichen.

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2023 Koalitionsvertrag CDU/SPD

2023 Koalitionsvertrag CDU/SPD

"Wir wollen die Vergütung unserer Beschäftigten binnen fünf Jahren schrittweise auf das Bundesgrundniveau anheben."

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2012 Innensenator Frank Henkel (CDU)

2012 Innensenator Frank Henkel (CDU)

"Wir stehen zum Koalitionsbeschluss, die Besoldung bis 2017 anzupassen."

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2011 Innensenator Ehrhart Körting (SPD)

2011 Innensenator Ehrhart Körting (SPD)

„Ich habe Verständnis für die Forderungen. Wir wollen die Besoldung bis 2017 auf Bundesniveau anpassen.“

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2023 Richtlinien der Regierungspolitik

2023 Richtlinien der Regierungspolitik

"Der Senat stärkt die Beschäftigten des Landes und der Bezirke und damit die Berliner Verwaltung. Die Vergütung der Beschäftigten soll binnen fünf Jahren schrittweise auf das Bundesgrundniveau angehoben werden."

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FAQ

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Achtung:

Alle hier gestellten Fragen sind nur aus eigenem Rechtsempfinden und der bislang gewonnenen Erfahrungen heraus beantwortet. Es handelt sich NICHT um eine Rechtsberatung, die nur von juristischer Seite aus erfolgen kann und die Antworten sind alle ohne Gewähr.

Hab ihr weitere Fragen, lasst uns diese über das Kontaktformular zukommen, wir werden diese ggf. auch nach Rücksprache mit unseren Rechtsanwälten beantworten.

Wie und wann muss ich Widerspruch einlegen?

In der Besoldungsrechtssprechung gilt der Grundsatz der “zeitnahen Geltendmachung”. Eine Rückwirkung für vorhergehende Jahre (z.B. innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist) ist nicht möglich, denn diese Verjährungsfrist gilt nur für gesetzlich geregelte Ansprüche. Verfassungswidrige Besoldungsansprüche sind jedoch nicht gesetzlich geregelt. Solche Ansprüche bestehen erst ab demjenigen Haushaltsjahr, in dem der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn erstmals geltend gemacht hat, dass er den kinderbezogenen Anteil seiner Alimentation entgegen Art. 33 Abs. 5 GG für unzureichend hält (Urteile vom 13. November 2008 – BVerwG 2 C 16.07 – Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr.101 und vom 27. Mai 2010 – BVerwG 2 C 33.09 – NVwZ-RR 2010, 647 ff.

Teilweise wird von Rechtsanwälten auch die Auffassung vertreten, dass bei Änderung der Rechtslage auch halbjährlich die Ansprüche geltend gemacht werden müssen. Eine Vorlage für den aktuell notwendigen Widerspruch findet ihr hier.

 

In welcher Form sollte ich den Widerspruch einlegen?

Aus Beweisgründen für eine rechtswirksame Zustellung grundsätzlich schriftlich gegen Empfangsbekenntnis.

 

Welche Kosten kommen im Falle einer Klage auf mich zu?

Die Gerichtskosten für das Klageverfahren in der ersten Instanz beim Verwaltungsgericht Berlin betragen ca. 500,00 €  (ohne jegliche Anwaltsbeteiligung).  Jeder kann in der ersten Instanz seine Klageschrift selbst fertigen und dem VG Berlin zusenden, ein Rechtsanwaltszwang besteht nicht.

Muster für einen möglichen Text befinden sich auf unserer Seite (Klagebegründung / Revisionsbegründung / Revisionsbegründungsvertiefung).

Die Klage muss dann natürlich auf die eigenen Daten und Widersprüche zurecht geschriebene werden, was nicht ganz einfach ist…aber man spart sich einiges an Rechtsanwaltskosten.

 

Was kostet es, wenn ich einen Rechtsanwalt beauftrage?

Sofern nicht die Rechtsschutzversicherung oder die Gewerkschaft die Kosten übernimmt – belaufen sich diese  auf etwa 1.500,00 – 2.000,00 € (nur für die erste Instanz), da der Rechtsanwalt individuell die Klage zuschneiden muss, auch wenn er auf alle von uns bereits vorgefertigten Gründe und Berechnungen zurückgreifen kann.

 

Was passiert mit meiner Klage in der ersten Instanz?

Auf Grund der bislang festgestellten Vorgehensweisen verschiedener Richter am VG Berlin werden derzeit eintreffende Klagen ruhend gestellt, aufgrund der dem BVerfG bislang vorgelegten ähnlichen Klagen.

NACH einer Entscheidung des BVerfG werden die Richter am VG Berlin dann (hoffentlich) zugunsten der Kläger entscheiden, so dass es im günstigsten Fall nicht zu weiteren Klagen vor dem OVG, BVerwG und BVerfG kommen muss

 

Bin ich auf der sicheren Seite, wenn ich geklagt habe?

Ja, die Ansprüche für den zurück reichenden Klagezeitraum sind gesichert. Das befreit aber nicht davon, für die Zeit NACH der Klage auch weiterhin Widerspruch einzureichen, solange das derzeitige System in Berlin nicht geändert wird.

 

Was bekomme ich im Falle einer positiven Entscheidung beim BVerfG zurück?

Nun, da wären die Gerichtskosten und einen kleinen Teil der Rechtsanwaltskosten (exakte Angaben sind uns hier nicht möglich, aber es werden vermutlich kaum 1.000,00 € sein) Durch das BVerfG werden im günstigen Fall die Besoldungsanpassungsgesetze als verfassungswidrig deklariert und der Berliner Gesetzgeber aufgefordert Nachzahlungen zu veranlassen. Dies können bei frühzeitiger Anspruchstellung mehrere tausend Euro sein.

 

Wie könnte eine Anfrage zur Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung aussehen?

Deckungsanfrage Versicherung XY

Amtsangemessene Alimentation

Meine Widersprüche vom (…)

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachdem ich zum XX.XX.XXXX sowie (…) bereits Widerspruch gegen die Höhe der in dem jeweiligen Jahr festgelegten Besoldung eingelegt habe (vgl. dazu die beigefügten Schreiben), beabsichtige ich nunmehr, gegenüber meiner Personalstelle auf einen Widerspruchsbescheid hinzuwirken und sodann Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben. In diesem Zusammenhang würde ich mich gerne von einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

Vor dem Hintergrund des Vorlagebeschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.09.2017 (Az. …) ist von guten Erfolgsaussichten einer insoweit einschlägigen Feststellungsklage auszugehen.

Ich bitte daher um kurzfristige Deckungszusage für das Widerspruchsverfahren sowie für das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren 1. Instanz.

Mit freundlichen Grüßen

 

Welchen Rechtsanwalt hat die Klägergemeinschaft beauftragt?

Unser RA heißt Patrick Merkle, http://www.merkle-ruehmkorf.de/

 

Wer kann eine Nachzahlung für den Fall einer positiven Entscheidung des BVerfG erwarten?

Dazu die Antwort Drucksache 18/13930 zu Frage 3:

Über diese Frage wäre im Falle einer für das Land Berlin nachteiligen bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung ggf. politisch zu entscheiden. Nach der Rechtslage müssen die Beamtinnen und Beamten grundsätzlich auch in diesem Fall den Klageweg beschreiten, um Ansprüche auf höhere Alimentation durchzusetzen. Denn wenn das Bundesverfassungsgericht Besoldungsregelungen wegen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt hat, muss der Berliner Besoldungsgesetzgeber zwar rückwirkend eine verfassungskonforme Regelung erlassen. Jedoch braucht sich eine verfassungsgemäß gebotene Korrektur grundsätzlich nur auf denjenigen Zeitraum zu erstrecken, der mit dem Haushaltsjahr beginnt, in dem die Verfassungswidrigkeit der bisherigen Regelung  verfassungsgerichtlich festgestellt worden ist. Im Hinblick auf davor liegende Zeiträume kann sich die Korrektur auf die Beamtinnen und Beamten beschränken, die den ihnen von Verfassung wegen zustehenden Anspruch auf amtsgemessene Alimentation zeitnah, d.h. während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, gerichtlich geltend gemacht haben, ohne dass über den Anspruch schon abschließend entschieden wurde. Unschädlich ist eine spätere Rechtshängigkeit, wenn die Klage wegen der für ein erforderliches Vorverfahren benötigten Zeit nicht rechtzeitig erhoben werden konnte.

 

Ist es sinnvoll auch bei einer höheren Besoldungsgruppe als A12 Widerspruch gegen die Höhe der Besoldung im Jahr 2018 einzulegen?

Aus unserer Sicht ist es sinnvoll, in jeder Besoldungsgruppe Widerspruch einzureichen. Zwar liegt dem BVerfG zur Entscheidung derzeit nur bis A 12 vor, aber wir versuchen auch noch einen A 15er nachzuschieben.

Schließlich wurde auch die R-Besoldung vorgelegt, so dass erkennbar ist, dass das gesamte Besoldungssystem überarbeitet werden muss, sofern wir Erfolg haben sollten. Unseren Berechnungen zufolge haben die Verschiebungen in den untersten Besoldungsgruppen durchaus Auswirkungen bis in die höchsten Besoldungsgruppen hinein. Das hängt aber sehr davon ab, wie die Richter am BVerfG entscheiden und wie sie eine Berechnung vorgeben.

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