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Agh-Drucksache 18/2028

Agh-Drucksache 18/2028

Sollten sich zum Ende des Regelungszeitraumes (2019/2020) Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der gebotene Mindestabstand der Besoldung zu dem derzeit noch nicht höhenmäßig bekannten Grundsicherungsniveau wider Erwarten nicht gewahrt sein könnte, wird dies im Rahmen der durch die Evaluierungsklausel (Artikel 5) vorgesehenen Prüfung mit berücksichtigt werden.

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2020 BVerfG (2 BvL 4/18)

2020 BVerfG (2 BvL 4/18)

In allen verfahrensgegenständlichen Jahren wurde das Mindestabstands-gebot verletzt. Die Nettoalimentation blieb mindestens 24 % hinter der aus dem Grundsicherungsniveau abgeleiteten Mindestalimentation zurück.

2018 BVerfG (2 BvL 2/17)

2018 BVerfG (2 BvL 2/17)

"Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen. [...] Vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG ist das notwendige Sparvolumen dabei gleichheitsgerecht zu erwirtschaften."

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2017 BVerfG

2017 BVerfG

"Die verzögerte Übertragung der Tarifergebnisse [in Sachsen] für das Jahr 2008 in den Besoldungsgruppen ab A 10 aufwärts lasse sich, so das BVerfG, auch nicht als sozialverträglicher Sparbeitrag höherer Besoldungsgruppen rechtfertigen."

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2017 BVerwG

2017 BVerwG

"Die Besoldung der Beamten des Landes Berlin in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 war in den Jahren 2008 bis 2015 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen."

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2017 BVerwG

2017 BVerwG

“Im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum vom 2009 bis 2015 liegt die beamtenrechtliche Mindestalimentation im beklagten Land nur geringfügig über dem sozialhilferechtlichen Grundsicherungsniveau [...] Die absolute Untergrenze der Beamtenbesoldung war damit unterschritten."

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Frank Dietrich (Fachmakler):          Denken Sie an SICH!

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2017 OVG Berlin-Brandenburg

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"... im Land Berlin für die Besol­dungs­grup­pen der Kläger verfas­sungs­widrig, weil die Besol­dung mit dem sich aus Art. 33 Abs. 5 des Grund­geset­zes erge­ben­den Grund­satz der amts­ange­messe­nen Alimen­tation nicht ver­ein­bar ist."

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2014 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

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Mit dem derzeit gültigen Besoldungsanpassungsgesetz wurde die Chance vertan, schon in den Jahren 2012/2013 mit der Aufholjagd zu beginnen und das zur Berlinwahl gemachte Versprechen, bis 2017 anzupassen, zu erreichen.

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2012 Fraktion Die Linke

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Der Senat wird aufgefordert, dem Abgeordnetenhaus bis zum 31.10.2012 ein Konzept vorzulegen, in welchem dargelegt wird, wie eine Angleichung des Besoldungs- und Versorgungsniveaus der Berliner Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter an das Niveau des Bundes und der anderen Länder erreicht werden soll.

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2012 Innensenator Frank Henkel (CDU)

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"Wir stehen zum Koalitionsbeschluss, die Besoldung bis 2017 anzupassen."

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2011 Innensenator Ehrhart Körting (SPD)

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„Ich habe Verständnis für die Forderungen. Wir wollen die Besoldung bis 2017 auf Bundesniveau anpassen.“

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Dr. Martin Stuttmann

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"... stellt der Dienstrechtssenat [BVerwG] jahresweise fest, dass die Berliner Beamten in der jeweils untersten Besoldungsgruppe seit 2009 rund 3000 Euro netto pro Jahr unterhalb ihres verfassungsrechtlichen Minimums lagen, teils sogar noch weiter darunter."

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BVerwG und OVG – Was ist zu tun?

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  • BVerwG und OVG – Was ist zu tun?
23. Oktober 2017 Kommentieren Geschrieben von Mirko Prinz

Was ist geschehen?
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig sowie das OVG Berlin Brandenburg haben entschieden, dass die Besoldung der Beamten und Richter in Berlin seit Jahren verfassungswidrig zu niedrig bemessen sein könnte. Im Ergebnis haben die Gerichte das erkannt, was viele schon seit Jahren vermutet haben. Die wesentlichen Erwägungen ergeben sich aus den jeweiligen Pressemitteilungen (Pressemitteilung BVerwG vom 22.9.2017) und (Pressemeldung OVG vom 11.10.2017) . Die schriftlichen Begründungen müssen noch abgewartet werden.

Sind die Urteile rechtskräftig?
Die Beschlüsse des BVerwG und des OVG Berlin Brandenburg bedeuten, dass die dort geführten Verfahren noch nicht abschließend entschieden sind. Mangels „Verwerfungskompetenz“ können die Verwaltungsgerichte keine Gesetze aufheben, wenn sie diese als verfassungswidrig erachten. Aus diesem Grunde erfolgt die Vorlage der insgesamt 10 Verfahren zum Bundesverfassungsgericht, das als einziges deutsches Gericht eine solche Kompetenz hat. Eine endgültige Entscheidung wird also in Karlsruhe getroffen.

Muss ich jetzt tätig werden?
Die Erfahrungen der Vergangenheit zeigen, dass mit Anspruchstellern in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich umgegangen wurde bzw. wird. Während in Sachsen und Sachsen-Anhalt die verfassungswidrige Alimentation rückwirkend per Gesetz nachgebessert wurde, werden in Brandenburg mit dem Nachzahlungsgesetz nur die ca. 300 Anspruchsteller mit Nachzahlungen bedacht.
Eine ähnliche Verfahrensweise wie im Nachbarbundesland konnte bereits in Berlin in Sachen der altersdiskriminierenden Besoldung festgestellt werden.
So wurde den Unterzeichnenden der Petition „Altersdiskriminierung in der Besoldung“ mit Schreiben vom 08.10.2015 durch den Petitionsausschuss des Abgeordnetenhauses von Berlin mitgeteilt: „Demgemäß gebietet die Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht, dass der Dienstherr seine Beamtinnen und Beamten von sich aus auf die Möglichkeit eines Antrags, der für sie in Betracht kommen könnte, aufmerksam macht.“

Für verbeamtete Landesbedienstete, die bislang keine rechtlichen Schritte unternommen haben, bedeuten die Entscheidungen, dass sie wohl gut beraten sind, nunmehr gegen ihre Besoldung Widerspruch einzulegen, um mögliche Ansprüche im Falle einer günstigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu wahren.

Der Widerspruch für 2017 muss im laufenden Kalenderjahr bis 31.12.2017 schriftlich bei der Personalstelle eingelegt werden. Die Geltendmachung sollte je Haushaltsjahr wiederholt werden, da sich in der Rechtsprechung durchgesetzt hat, dass Ansprüche nur ab dem laufenden Haushaltsjahr geltend gemacht werden können. Hiermit soll dem Dienstherrn Gelegenheit gegeben werden, Rückstellungen ab dem laufenden

Haushaltsjahr für den Fall zu bilden, dass die Gerichte tatsächlich zu dem Ergebnis kommen, dass die Besoldung derzeit zu niedrig ist.
Maßgeblich für die Behandlung dieser Widersprüche ist das Rundschreiben Nr. 8/2015 (SenInnSport): Hinweise zum Umgang mit Anträgen und Widersprüchen zur amtsangemessenen Alimentation.

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Aktuelles
6. Offener Brief – Neuregelung der Beamtenbesoldung
Versuch einer „kurzen“ Erläuterung zur Vorgehensweise unserer Klägergemeinschaft:

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Neueste Kommentare

  • Hightower zu 22 Fragen und die dazugehörigen AntwortenOK Der "Trick" mit der 3.000 Euro Prämie ist schon recht "billig". Denn wie soll die Lücke dann für 2024 gestopft werden ? Denke nicht, das da dann eine prozentuale Erhöhung des Grundgehaltes im Raum steht welche dann diese Lücke ausfüllt. Und für Berlin wurde diese 3.000 Euro Prämie ja eigentlich faktisch schon ausgeschlossen. Oder habe ich da neue Infos verpasst ?
  • Peuker zu 22 Fragen und die dazugehörigen AntwortenThüringen ist einfach nur netter und wartet nicht erst noch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur A-Besoldung ab. Außerdem sieht Thüringen die Notwendigkeit einer Besoldungserhöhung auch aufgrund der Inflationsentwicklung. Aus Berlin erwarte ich diesbezüglich keine zeitnahe freiwillige Reaktion.
  • Onkel Fester zu 22 Fragen und die dazugehörigen Antwortenhttps://www.mdr.de/nachrichten/thueringen/beamte-einkommen-grundsicherung-vergleich-100.html Ist bekannt, ob sich diesbezüglich in Berlin etwas bewegt!

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