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Agh-Drucksache 18/2020

Agh-Drucksache 18/2020

Sollten sich zum Ende des Regelungszeitraumes (2019/2020) Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der gebotene Mindestabstand der Besoldung zu dem derzeit noch nicht höhenmäßig bekannten Grundsicherungsniveau wider Erwarten nicht gewahrt sein könnte, wird dies im Rahmen der durch die Evaluierungsklausel (Artikel 5) vorgesehenen Prüfung mit berücksichtigt werden.

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2020 BVerfG (2 BvL 4/18)

2020 BVerfG (2 BvL 4/18)

In allen verfahrensgegenständlichen Jahren wurde das Mindestabstands-gebot verletzt. Die Nettoalimentation blieb mindestens 24 % hinter der aus dem Grundsicherungsniveau abgeleiteten Mindestalimentation zurück.

2018 BVerfG (2 BvL 2/17)

2018 BVerfG (2 BvL 2/17)

"Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen. [...] Vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG ist das notwendige Sparvolumen dabei gleichheitsgerecht zu erwirtschaften."

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2017 BVerfG

2017 BVerfG

"Die verzögerte Übertragung der Tarifergebnisse [in Sachsen] für das Jahr 2008 in den Besoldungsgruppen ab A 10 aufwärts lasse sich, so das BVerfG, auch nicht als sozialverträglicher Sparbeitrag höherer Besoldungsgruppen rechtfertigen."

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2017 BVerwG

2017 BVerwG

"Die Besoldung der Beamten des Landes Berlin in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 war in den Jahren 2008 bis 2015 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen."

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2017 BVerwG

2017 BVerwG

“Im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum vom 2009 bis 2015 liegt die beamtenrechtliche Mindestalimentation im beklagten Land nur geringfügig über dem sozialhilferechtlichen Grundsicherungsniveau [...] Die absolute Untergrenze der Beamtenbesoldung war damit unterschritten."

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2017 OVG Berlin-Brandenburg

2017 OVG Berlin-Brandenburg

"... im Land Berlin für die Besol­dungs­grup­pen der Kläger verfas­sungs­widrig, weil die Besol­dung mit dem sich aus Art. 33 Abs. 5 des Grund­geset­zes erge­ben­den Grund­satz der amts­ange­messe­nen Alimen­tation nicht ver­ein­bar ist."

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2014 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

2014 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

Mit dem derzeit gültigen Besoldungsanpassungsgesetz wurde die Chance vertan, schon in den Jahren 2012/2013 mit der Aufholjagd zu beginnen und das zur Berlinwahl gemachte Versprechen, bis 2017 anzupassen, zu erreichen.

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2012 Fraktion Die Linke

2012 Fraktion Die Linke

Der Senat wird aufgefordert, dem Abgeordnetenhaus bis zum 31.10.2012 ein Konzept vorzulegen, in welchem dargelegt wird, wie eine Angleichung des Besoldungs- und Versorgungsniveaus der Berliner Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter an das Niveau des Bundes und der anderen Länder erreicht werden soll.

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2012 Innensenator Frank Henkel (CDU)

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"Wir stehen zum Koalitionsbeschluss, die Besoldung bis 2017 anzupassen."

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2011 Innensenator Ehrhart Körting (SPD)

2011 Innensenator Ehrhart Körting (SPD)

„Ich habe Verständnis für die Forderungen. Wir wollen die Besoldung bis 2017 auf Bundesniveau anpassen.“

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2023 Richtlinien der Regierungspolitik

2023 Richtlinien der Regierungspolitik

"Der Senat stärkt die Beschäftigten des Landes und der Bezirke und damit die Berliner Verwaltung. Die Vergütung der Beschäftigten soll binnen fünf Jahren schrittweise auf das Bundesgrundniveau angehoben werden."

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Wenig Einsicht – Eine persönliche Bewertung

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13. Oktober 2020 5 Kommentare Geschrieben von Mirko Prinz

Persönliche Bewertung Drucksache 18/25 099 schriftliche Anfrage des Abgeordneten Peter Trapp (CDU) „Besoldung in Berlin“ vom 28.09.2020

Zu Frage 1:

Faktisch bedeutet die Antwort des Senats, dass NICHTS unternommen wird, um dieses unglaubliche Verhalten des Senats zukünftig zu vermeiden. Man verweist auf den bekannten Verwaltungsklageweg. Die zeitliche Dauer eines Verwaltungsstreitverfahrens bis zum BVerfG spielt für diesen Senat, der mittels seiner vorsätzlichen Entscheidung zum Verfassungsbruch von dem langen Rechtsweg finanziell enorm profitiert. Eine Abkehr davon ist selbstverständlich nicht in seinem Interesse. Bis heute gab es nicht einmal eine Entschuldigung gegenüber der Beamtenschaft. Ein verheerendes Schauspiel in einem Rechtsstaat!

Zu Frage 2:

Die Antwort des Senats ist ungenügend, unvollständig und zeigt, dass auch weiterhin keine Einsicht in das rechtswidrige Handeln besteht! Die Frage bleibt unbeantwortet. Selbstverständlich bedarf es eines Nachzahlungsgesetzes. Hierfür sind umfangreiche Berechnungen erforderlich. Der Deutsche Richterbund Berlin hat diese Berechnungen für die R-Besoldung bereits durchgeführt und wird sie dem Senat präsentieren. In den Jahren 2009 bis 2015 muss die unterste Besoldungsgruppe nach den Berechnungen des DRB Berlin (entsprechend der Vorgaben des BVerfG!) um durchschnittlich 27,34 % erhöht werden. Selbst im Jahr 2019 ist noch immer eine Erhöhung von 19,52 % erforderlich, um das Mindestabstandsgebot zum Grundsicherungsniveau zu wahren. Aufgrund der verfassungsrechtlich geforderten Einhaltung der Abstandsgrenzen innerhalb der Besoldungsgruppen und Besoldungsstufen muss das gesamte Besoldungssystem überarbeitet werden. Auch darauf hat das BVerfG hingewiesen. Das scheint dieser Senat bislang überlesen zu haben!

Zu Frage 3:

Dass dieser Senat diese Auffassung vertritt, war anzunehmen. Er versucht, viele Gründe anzuführen, um aufzuzeigen, dass angeblich kein Amtshaftungsanspruch bestünde. Dabei verschweigt er aber, dass in dem Urteil des BVerfG recht deutlich von Vorsatz bei dem Verfassungsbruch gesprochen wird. Durch die bewusste Täuschung, die absichtlichen Fehlberechnungen und Darstellung von Unwahrheiten in der Öffentlichkeit und gegenüber der Beamtenschaft wurde erfolgreich verhindert, dass die überwiegende Mehrheit der geschädigten Beamtinnen und Beamten ihre Ansprüche zeitgerecht geltend machten. Sie verließen sich nämlich auf die Fürsorge ihres Dienstherrn und wurden dabei vorsätzlich hinters Licht geführt. Dabei hatten die Abgeordneten des Landes Berlin aber für sich selbst korrekte Berechnungen erstellt und die Diätenerhöhungen damit beschlossen. Jüngst auch eine 50%-ige Erhöhung RÜCKWIRKEND, was man der Beamtenschaft jedoch abspricht. Was für ein niederträchtiges Verhalten der angeblich sozialen Parteien von Rot/Rot/Grün! Letztendlich könnte nur eine Klage oder gar Strafanzeige klären, ob nicht doch ein Amtshaftungsanspruch besteht. Das sollte von den Gewerkschaften in Erwägung gezogen werden. Gerne kann ich hierzu eine schriftliche Darstellung als Grundlage beisteuern.

Zu Frage 4 und 9:

Der bislang vorliegende Besoldungsgesetzentwurf für das Jahr 2021 war vollkommen ungenügend und erfüllte keinerlei vom BVerwG und BVerfG geforderten prozeduralen Anforderungen an ein Besoldungsgesetz! Nicht eine einzige Berechnung wurde dort präsentiert, um einen verfassungsgemäßen Zustand des Besoldungssystems aufzuzeigen bzw. auch für ein Gericht überprüfbar darzustellen. Wir dürfen alle gespannt sein, wie eine Überarbeitung dieses untauglichen ersten Entwurfs aussieht und wann dieser neue Entwurf vorgestellt wird.

Zu Frage 5:

Auch hier weicht der Senat mit seiner Antwort der eigentlichen Frage aus. Fakt ist, dass jeder Beamtin und jedem Beamten aller Behörden geraten werden muss, gegen ihre/seine Besoldung Widerspruch einzulegen. Das betrifft selbstverständlich auch alle Pensionäre/innen. Aufgrund der bisherigen Äußerungen des Senats in Sachen verfassungswidriger Unteralimentation und des in all den Jahren gezeigten bewusst rechtswidrigen Verhaltens, ist – nach meinem Dafürhalten – bislang nicht ersichtlich, dass von der geübten rechtswidrigen Praxis abgelassen wird. Eine Umkehr zu einem rechtmäßigen Handeln setzt die Einsicht und Reue in das bisherige rechtswidrige Handeln voraus. Das ist leider in keiner Weise erkennbar!

Zu Frage 6:

Die Beantwortung zu dieser Frage zeigt leider nichts Anderes auf, als den Umstand, dass begründet wird, dass auch von dieser Verfahrensweise nicht abgewichen werden wird. Dass dies möglicherweise rechtlich noch zulässig ist, faktisch aber doch zu einer Pensionsniveausenkung führt, ist dem Senat dabei egal. In anderen Bundesländern und beim Bund wird eher darauf geachtet, dass Sonderzahlungen und Zulagen in das Grundgehalt eingerechnet sind und damit am Ende der aktiven Zeit auch ruhegehaltsfähig werden. Auch die Hauptstadtzulage in Berlin, die nicht alle der Beamtenschaft erhalten, zeigt dieses uneinsichtige Verhalten des Senats auf. Pensionäre erhalten diese Zulage NICHT!

Zu Frage 7 und 8:

Der Senat hält es nicht für notwendig, die Zahlen zu aktualisieren

Zu Frage 10:

Es bleibt zu hoffen, dass die Berechnungen tatsächlich anhand dieser Vorgaben erfolgen und für jeden nachvollziehbar veröffentlicht werden! Das ist bislang in keinem der Besoldungsgesetze aus früheren Jahren erfolgt, was bereits vom OVG Berlin-Brandenburg und auch dem BVerwG in schärfster Form kritisiert wurde! Diese Berechnungen sind für alle Besoldungsgruppen und – stufen erforderlich, um beispielsweise auch die Einhaltung des Abstandsgebots zu kontrollieren.

Zu Frage 11:

Der Berechnungsweg ist auch hier wieder nicht präsentiert worden. Damit wird aber eine Prüfbarkeit umgangen. Sich damit zu rühmen, dass man um 0.03 % über dem angeblichen Länderdurchschnitt liegen würde, ist als peinlich zu bezeichnen. Sind denn die Vorgaben des BVerfG bei der Prüfung eingehalten worden? Ist beispielsweise die freie Heilfürsorge in anderen Ländern berücksichtigt worden, wie es vom BVerfG gefordert wird? Wurde bei der Berechnung berücksichtigt, dass die Besoldungen der Bundesländer herausgerechnet wurden, die derzeit dem BVerfG zur Entscheidung auf Verfassungswidrigkeit vorliegen? Denn auch darauf hat das BVerfG in seinem Urteil hingewiesen. Nachdem nun die erste Entscheidung einer Verfassungswidrigkeit der R-Besoldung im Land Berlin ergangen ist, werden zwangsläufig die anderen Bundesländer ihre Besoldungen auch anheben müssen. Das führt – wohl jeder und jedem auch vollkommen klar – zu einer allgemeinen Erhöhung der Besoldungen in zumindest den Bundesländern, die ihre Beamtenschaft bislang am geringsten besoldeten. Damit erhöht sich der Durchschnittswert aller Bundesländer erheblich. Da aber hier kein Berechnungsweg dargestellt wurde, lässt sich nicht prüfen, welche Zahlenwerte von welchen Bundesländern in die Berechnung eingeflossen sind. Es dürfte aber zu mutmaßen sein, dass der Senat (wieder einmal in manipulativer Art und Weise) nur zu seinen Gunsten berechnet hat und sich halt NICHT an die entsprechenden Vorgaben des BVerfG hielt.

Alles zusammengefasst zeigt erneut, wie dieser Senat „WERTSCHÄTZUNG“ für seine Beamtenschaft definiert. Eine Abkehr von dem verfassungswidrigen Verhalten ist nicht erkennbar. Das ist einem Rechtsstaat unwürdig! Aufgrund dieses Verhaltens sollte man tatsächlich überlegen, ob man nicht die Bundesregierung anrufen sollte, um das Land Berlin unter Zwangsverwaltung zu stellen. Dieser Senat ist scheinbar weder willens noch in der Lage, sich an Recht und Gesetz zu halten.

André Grashof
www.Berliner-Besoldung.de

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5 Kommentare

  1. alfalfa
    14. Oktober 2020    

    Die Argumentation und das Verhalten gegenüber den Bediensteten ist einfach nur widerlich!
    Mehr fällt mir dazu nicht mehr ein.

    Zu gern hätte ich es, dass wenigstens ein Termin für die Verhandlung zur A-Besoldung bekannt ist.
    Vielleicht ja nächstes Jahr…

    Reply
    • Martin
      15. Oktober 2020    

      Ich dachte das urteil ist anhängig zur richterbesoldung und würde kurz darauf veröffentlicht

      Reply
  2. Michael
    13. Oktober 2020    

    Sind die Berechnungen vom DRB Berlin einzusehen und zugänglich?

    Mit freundlichen Grüßen

    Reply
    • André Grashof
      14. Oktober 2020    

      Hey Michael,
      in Kürze wird die neue Zeitschrift des Deutschen Richterbundes „Votum“ erscheinen. Sobald die Veröffentlichung erfolgt ist, können wir Euch informieren.
      Beste Grüße, André

      Reply
  3. Fragender
    13. Oktober 2020    

    Mir fehlen die Worte. Da kann man als Bediensteter des Landes Berlin nur noch wütend sein.

    Reply

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