Der Referentenentwurf für das lang ersehnte Anpassungs- und Reparaturgesetz zur Bundesbesoldung wurde heute veröffentlicht. Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2025 und 2026, zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesalimentationsgesetz – BAlimentG)
Kern der Neuregelung ist der Paradigmenwechsel vom Alleinverdiener- zum sogenannten Doppelverdienermodell: Zur Bemessung der Mindestbesoldung wird künftig typisierend ein Partnereinkommen in Höhe der beihilferechtlichen Einkommensgrenze (2026: 22.648 € brutto/Jahr) unterstellt. Der bisher pauschal gewährte Familienzuschlag der Stufe 1 entfällt und wird in die Grundgehälter eingebaut. Stattdessen sollen ein ergänzender Familienzuschlag für Verheiratete (§ 41 BBesG) und für Alleinerziehende (§ 41a BBesG) alimentative Lücken in „atypischen“ Konstellationen schließen.
Die Typisierung eines fiktiven Partnereinkommens als Regelbezugsgröße verwandelt das Alimentationsprinzip von einer individuellen Statusgarantie in ein bedarfsgeprüftes Zuschusssystem.
Individualanspruch wird haushaltsabhängig: Das Alimentationsprinzip nach Art. 33 Abs. 5 GG garantiert jedem Beamten einen amtsangemessenen Lebensunterhalt – unabhängig von der Einkommenssituation des Partners. Durch die Typisierung eines Partnereinkommens wird dieser individuelle Anspruch faktisch an die Haushaltskonstellation geknüpft.
Bürokratisierung statt Vereinfachung: Der ergänzende Familienzuschlag ist antrags- und nachweispflichtig. Beamte müssen künftig dokumentieren, warum beim Partner kein Einkommen unterstellt werden kann – etwa wegen Pflege, Krankheit oder Arbeitslosigkeit. Dies verlagert die Beweislast auf die Besoldungsempfänger und schafft neue Hürden.
Realitätsferne Typisierung: Die pauschale Annahme eines Partnereinkommens ignoriert die Bandbreite tatsächlicher Lebensverhältnisse. Auch wenn statistisch die Erwerbsquote von Partnern steigt, bleibt die Unterstellung für viele Konstellationen – etwa bei geringfügiger Beschäftigung, längeren Erziehungsphasen oder regionalen Arbeitsmarktunterschieden – eine grobe Vereinfachung.
Vollzugsrisiko: Erfahrungsgemäß werden antragsabhängige Leistungen nicht von allen Berechtigten in Anspruch genommen. Es besteht das Risiko, dass alimentative Ansprüche aus Unkenntnis oder aufgrund administrativer Hürden nicht realisiert werden – mit der Folge einer faktischen Unteralimentation trotz formaler Verfassungskonformität.
Da es in der Besoldungsgesetzgebung zwischen Bund und Ländern Absprachen gibt, ist davon auszugehen, dass auch Berlin -ebenso wie der Bund im Entwurf- am verfassungsrechtlich bedenklichen Partnereinkommen festhält. Dieses beinhaltet Ungleichbehandlungen, missachtet das Mindestabstandsgebot zur Mindestbesoldung und verstößt gegen das besoldungsinterne Abstandsgebot. Eine Besoldung auf Antrag ist nach herrschender Meinung von Verfassungsrechtlern verfassungswidrig.
Sofern der Berliner Gesetzgeber ebenfalls an einem fiktiven Partnereinkommens festhält, dürfte die nächste Widerspruchs- und Klagewelle vorprogrammiert sein.
Über die Problematik der Anrechnung von Familieneinkommen wurde auf dieser Webseite bereits ausführlich berichtet. Gutachterliche Stellungnahmen dazu liegen bereits vor und enthalten genug Informationen für zukünftige gerichtliche Auseinandersetzungen.
13.10.2024 Zur zugegebenermaßen verfassungswidrigen Besoldungsgesetzgebung in Nordrhein-Westfalen
13.07.2025 Leitbild „Mehrverdienerfamilie“ – Gutachten zeigt klare Verfassungswidrigkeit!
12.11.2025_Stellungnahme der Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
https://oeffentlicher-dienst-news.de/beamtenbesoldung-bund-gesetzentwurf-2025-2026-reform/
Hier ist eine Übersicht der Eckdaten des Entwurfs.
Von einer Kürzung der Pension (Reduzierung des Prozentsatzes) steht da nichts.
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/D3/ref-amtsangemessene-alimentation.pdf?__blob=publicationFile&v=6
Hm, und siehe Oles Beitrag vom 15.4., 21:39 Uhr.
„…das Ruhegehalt beträgt…höchstens 69,76%…“
Die Reduzierung der Pensionsbezüge bzw. die Erhöhung des Pensionseintrittsalters kommt im Zuge der Besoldungsneuordnung garantiert auch bei uns in Berlin. Dann lässt sich nämlich auch die immense Zahlung besser in der Öffentlichkeit verkaufen.
Sieh nochmal in den Referentenentwurf, ab S. 42
Linnemann empfindet es als ungerecht, wenn Staatsbedienstete die Entlastungsprämie bekommen würden.
Ich empfinde es als ungerecht, wenn der Besoldungsgesetzgeber mich jahrzehntelang zu niedrig bezahlt und im Ergebnis des Machtwortes vom höchsten deutschen Gericht noch immer nicht bereit ist, Verantwortung zu übernehmen.
Bislang gilt die CDU als eine den Beamten zugewandte Partei. Mittlerweile entsteht der Eindruck, dass die CDU sich hiervon verabschiedet und keinen Plan hat, wie sie den Karren aus dem Dreck zieht. Dass sie hierfür die Bediensteten des öD benötigt, kommt ihr auch nicht in den Sinn.
ich glaube, ich werde dann künftig auch einen fiktiven Assistenten einrechnen, der für bestimmte Vorgänge zuständig ist, so dass ich sie nicht bearbeiten muss… kannste dir nicht ausdenken.
Zumal das angesetzte Partnereinkommen bedeutet, mindestens 30 Wochenstunden zu arbeiten… und das ggf. bei 2jährigen Kindern? Man hat den Eindruck, Familie soll mit allen Mitteln zerstört werden.
https://www.focus.de/finanzen/karriere/geldregen-fuer-beamte-die-neuen-bezuege-im-ueberblick_4cda53ec-f591-480a-9dd1-0189900e3c18.html
Spannend ist, dass auf Seite 42 einfach Mal das maximale Ruhegehalt gekürzt wird. Schöner Trick, um zu „sparen“
§ 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz 1 ersetzt:
„Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,744 Pro-
zent, insgesamt jedoch höchstens 69,76 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbe-
züge.“
Puh… Wer sich nicht die Mühe machen mag oder schlichtweg keine Zeit hat, kann sich den Referentenentwurf durch eine KI-Anwendung zusammenfassen lassen.
Um es kurz zu sagen:
Beamte ohne Kinder sind am Arsch. Beamte mit Kindern erhalten pro Kind und Monat für 2025 eine Ausgleichszahlung von 52 EUR.
Der Verheiratetenzuschlag (Familienzuschlag Stufe 1) wird ab Mai 2026 komplett in die Grundgehälter eingepreist. Das erklärt auch den
signifikanten Sprung bei den Grundgehältern im Vergleich der Jahre 2025 und 2026.
Eine lineare Anpassung der Grundgehälter erfolgt lediglich in Höhe des Tarifabschlusses -> angesichts der aktuellen Preissteigerungen nicht ausreichend.
Sämtliche Zuschläge sind nicht pensionswirksam.
Zieht man in den Berechnungsbeispielen das fiktive Partnereinkommen von 20 TSD ab, rutscht die Besoldung mehr als deutlich unter die Prekaritätsschwelle.
Mit diesem Konstrukt zwingt man alle Partner von Beamten mit geringem Einkommen (also weniger als der beihilfeberechtigten Einkommensgrenze) an den heimischen Herd. Denn es lohnt sich nicht, einen Minijob aufzunehmen oder in Teilzeit zu arbeiten. Schließlich würde dann der Ergänzungszuschlag wegfallen, der bei zwei Kindern monatlich immerhin 1.519 EUR beträgt.
Ich vermute zudem, dass bei der Berechnung des Netto vom Brutto das sogenannte Ehegattensplitting Anwendung findet. Dieses soll bekanntlich für zukünftige Ehen abgeschafft werden und würde zu einer deutlich höheren Steuerlast führen.
Ich glaube, die Politik hat sich komplett verrannt. Man ist nur nicht gewillt, zuzugeben, dass das System erodiert.
„Mit diesem Konstrukt zwingt man alle Partner von Beamten mit geringem Einkommen (also weniger als der beihilfeberechtigten Einkommensgrenze) an den heimischen Herd. Denn es lohnt sich nicht, einen Minijob aufzunehmen oder in Teilzeit zu arbeiten. Schließlich würde dann der Ergänzungszuschlag wegfallen, der bei zwei Kindern monatlich immerhin 1.519 EUR beträgt.
Ich vermute zudem, dass bei der Berechnung des Netto vom Brutto das sogenannte Ehegattensplitting Anwendung findet. Dieses soll bekanntlich für zukünftige Ehen abgeschafft werden und würde zu einer deutlich höheren Steuerlast führen.“
Den Ergänzungszuschlag gibt es nur unter bestimmten Bedingungen (u.a. Pflege kranker Angehöriger, eigene Krankheit). Es „bringt“ den meisten somit finanziell nichts, an den Herd zu wechseln oder dort zu bleiben.
Damit wird in die freie Lebensführung von Beamtenfamilien eingegriffen.
Wenn das Haushaltseinkommen einer vierköpfigen Beamtenfamilie die Prekaritätsschwelle unterschreitet, ein Familienergänzungszuschlag aber nicht gezahlt wird, weil der Partner des Beamten keinen vom Gesetz her anerkannten Grund vorweisen kann, weshalb er nicht über ein wirkliches Einkommen verfügt, darf es nicht bedeuten: Pech gehabt.
Das kann bei bestem Willen nicht verfassungskonform sein.
Ist es auch aus den genannten Gründen nicht. Es ist ein Versuch, der sofort wieder beklagt werden wird.
Vgl. fiktives Partnereinkommen.
Da haben Sie einen kleinen aber ‚feinen‘ Denkfehler zum ergänzenen Familienzuschlag nach § 41 des Referentenentwurfs. Dieser wird nämlich nicht unterschiedslos allen verheirateten Beamten gewährt, sondern nur denjenigen, deren Ehepartner gemäß weniger(!) Ausnahmetatbeständen, keine mindestens 20k+ im Jahr verdienen – so z.B. gem. § 41 Abs. 1 Nr. 1, wenn sie Elternzeit für ein Kind nehmen, und das erste Lebensjahr des Kindes noch nicht vollendet wurde (nach Vollendung des ersten Lebensjahrs würde der ergänzende Familienzuschlag also wegfallen, nach genau 366 Tagen Lebenszeit. Und so weiter, Nr. 2 setzt zum Beispiel die häusliche Pflege eines nahen Angehörigen mindestens im Pflegegrad 3 Voraus. Am Besten ist eigentlich aber der § 41 Abs. 1 Nr. 3 Referentenentwurf, der postuliert, dass nur(!) bei der Pflege eines minderjährigen(!) pflegebedürftigen Kindes, Enkelkindes, Adoptiv- oder Pflegekindes, der Familienzuschlag gezahlt wird, nicht z.B. wenn das behinderte Kind 18 Jahre und 1 Tag alt ist, denn dann ist es nicht mehr minderjährig. Alles in Allem ist der Entwurf eine Verarsche hoch 10 der Bundesbeamten. Der Grund ist natürlich klar, ohne fiktives Partnereinkommen müssten es halt ca. 20.000 € mehr Alimentation sein, pro Jahr. Übrigens, welcher Doppelverdiener-Haushalt in der freien Wirtschaft muss sich übrigens ein fiktives Partnereinkommen anrechnen lassen, sodass der Arbeitgeber des anderen Ehepartners dann seinen Arbeitslohn anteilig verringern kann? Und wenn der eine Arbeitgeber das kann, warum nicht auch der des anderen Ehepartners und schlussendlich arbeiten beide für den Lohn eines Hauptverdieners? Aber wie immer in Deutschland, selbst die eigenen Staatsdiener-Michel werden hier wahrscheinlich zu 30-60% nicht erneut gegen dieses Gesetz widersprechen und nötigenfalls Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht erheben, obwohl der Streitwert bei dem dann anzusetzenden Wert von 5.000 Euro und den daraus resultierenden Gerichtskosten für die erste und zweite Instanz wirklich nicht hoch ist (Kostenrisiko ca. 4.500 Euro für beide Instanzen). Will man direkt das Geld sehen, muss man auch eine Leistungsklage erheben, dann steigt der Streitwert jedoch dementsprechend an. Dafür gibt es übrigens auch online Rechner im Internet, z.B. https://www.juris.de/jportal/nav/services/prozesskostenrechner/index.jsp
Das mit der Herdprämie wäre zu schön, wenn dies nicht nur auf bestimmte Ausnahmen begrenzt ist. Die klassische Hausfrau, die sich nur der Erziehung ihrer Kinder widmen will, geht leer aus. Ebenso aufgrund der Typisierung der selbstständige Partner mit einem Einkommen unterhalb des fiktiven Partnereinkommens. Jede Bedarfsgemeinschaft mit Grundsicherung ist das besser gestellt, da dort ein fiktives Einkommen nicht angerechnet wird!
Hier mal der neue Rechner Beamtenbesoldung Bund (Update folgt heute Nachmittag) wohl noch auf der Seite.
Aber ungefähr so soll es dann aussehen.
https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/bund?id=beamte-bund-2026&matrix=1
Wir können nur hoffen, dass in denen für das Jahr 2026 beim BVerfG zur Entscheidung anhängigen Besoldungsverfahren (diverser Bundesländer) unmittelbar eine erweiterte Rechtsprechung zum fiktiven Partnereinkommen erfolgen wird. Es ist zusammenfassend wirklich atemberaubend mit welcher Kreativität die Besoldungsgesetzgeber hier agieren. Mich würde nicht wundern, wenn in den kommenden Runden ein fiktives Kindereinkommen (Ferienjob), fiktives Erbe, fiktiver Lottogewinn, fiktive Mieteinnahmen oder fiktive Aktiengewinne in die Schlacht geworfen werden. Ich entschuldigte mich für den Sarkasmus…aber anders ist es beizeiten nicht mehr zu ertragen. Wir geben dennoch nicht auf.
Mit dem aktuellen Beschluss des BVerfG ist in den beklagten Ländern das fiktive Partnereinkommen Geschichte. Der Beschluss ist in dieser Sache eindeutig.
Welchen aktuellen Beschluss meinst du?
19 11.2025 zum Fall Berlin
Zum fiktiven Partnereinkommen nimmt das BVerfG in diesem Beschluss leider nicht explizit Stellung.
In den Randnummer 48,49,51 und 64,65,68,70 und 103 wird erläutert, warum das fiktive Partnereinkommen in den beklagten Ländern de facto tot ist.
Ich gehe fest davon aus, dass man jetzt sehr genau beobachtet, wie die Besoldungsgesetzgeber mit den Vorgaben umgehen. Die Regelungen zum Partnereinkommen widersprechen allein jetzt schon den Vorgaben des Urteils. Ich denke, wir werden erst in einigen Jahren und zwei bis drei weiteren Urteilen klare Regeln haben, die nicht mehr unterlaufen werden können. Wenn sie mal bei den Diäten genauso tricksen würden ……
Also in etwa 15-20 Jahren 😀
Danke für die wenig erfreulichen Infos!
Was erwartet dann aber Beamte die Single sind und alleine ihren Lebensunterhalt versorgen?
Müssen die nachweisen dass sie alleine leben? Wie soll das in der Praxis aussehen?
Das ganze riecht nach Ärger.
Am 22. bin ich vor Ort und höre mir den Ausschuß an in Berlin zu dem Thema.
Das würde mich auch sehr interessieren.
Muss ich dann nachweisen, dass ich alleine lebe? Wäre ja blöd, wenn ich mir jetzt extra ne Frau suchen müsste, damit die Unterstellung eines Partnereinkommens auch zutrifft. Schließlich habe ich als Beamter eine Vorbildfunktion und möchte mich regelkonform verhalten.
Wäre doch eine Geschäftsidee, oder?
Eine Partneragentur speziell für Beamte….
@Hanzen:
Das wird einfach anhand deiner bewohnten Immobilie festgelegt. Wohnst in in einer 40qm-Wohnung zählst du Single. Bei 2 Zimmern ab 55qm wird von einer Partnerschaft ausgegangen und ab 80qm wird dir ein 4 Personen-Haushalt unterstellt.
Die ganze Partnerschaftssache könnte doch theoretisch auch datenschutzrechtliche Hürden haben, oder?! Was ist, wenn ich in einer Dreier-Beziehung lebe??