Besoldungsreform in Schleswig-Holstein: Umsetzung des BVerfG-Urteils und neue Maßstäbe für die amtsangemessene Alimentation

Im Finanzausschuss des Landes Schleswig-Holstein informierte Finanzministerin Silke Schneider am 5. März 2026 über den aktuellen Stand der geplanten Besoldungsanpassungen für die Jahre 2025 bis 2027. Im Zentrum des Vortrags stand die Umsetzung des Tarifergebnisses TV-L sowie die verfassungsrechtlich zwingende Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation von Beamten nach dem Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. November 2025. Dabei machte die Ministerin deutlich, dass sich durch diese Entscheidung Tarifergebnisse und Beamtenbesoldung rechtlich vollständig entkoppelt haben: Während die Tarifbeschäftigten ab dem 1. April 2026 die vereinbarten 2,8 % erhalten sollen, folgt die Besoldungsanpassung für Beamte nun eigenen, strengeren verfassungsrechtlichen Maßstäben. Was früher als zeit- und wirkungsgleiche Übertragung galt, könne heute nur noch als systemische Übertragung bezeichnet werden.

Zur Ermittlung der amtsangemessenen Alimentation zieht das Bundesverfassungsgericht vier statistische Parameter heran: das Medianäquivalenzeinkommen, den Nominallohnindex, den Verbraucherpreisindex und den Tariflohnindex. Ergänzend fließt der Durchschnittsbeitrag zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung in die Prüfung der Mindestbesoldung ein. Da einige dieser Werte – etwa das Medianäquivalenzeinkommen für Schleswig-Holstein oder der PKV-Durchschnitt – erst im Laufe des Jahres 2026 veröffentlicht werden, arbeitet die Landesregierung derzeit mit Prognosen von Wirtschaftsinstituten. Trotz dieser Unsicherheiten hat eine detaillierte Bedarfsanalyse bereits konkrete Anpassungsbedarfe ergeben: In den unteren Besoldungsgruppen A6 bis A10 wurde eine Verletzung der Mindestbesoldung am Maßstab des Äquivalenzeinkommens festgestellt, mit einem Anpassungsbedarf zwischen 3,0 % und 4,1 %. In den höheren Gruppen ab A11 bis hin zu A16 sowie in den Besoldungsordnungen B, C, W und R liegt hingegen eine Verletzung des Nominallohnindex vor, da die Abweichung mehr als 5 % beträgt. Hier ergibt sich ein linearer Anpassungsbedarf von 1,4 % bis knapp 5 %. Auffällig ist, dass der prozentuale Bedarf mit steigender Besoldungsgruppe tendenziell wächst – eine Folge früherer Anpassungen, bei denen Sockelbeträge die unteren Gruppen überproportional begünstigten.

Als Reaktion auf diese Befunde setzt Schleswig-Holstein bewusst auf lineare, strukturelle Erhöhungen statt auf einmalige Sonderzahlungen, wie sie etwa Niedersachsen plant. Für das Jahr 2025 soll rückwirkend zum 1. Januar eine lineare Erhöhung von rund 3,2 % für die Gruppen A6 bis A15 sowie C1–C4 und W2–W3 gelten, flankiert von einem Mindestbetrag von 125 €, um auch kleinere Gehälter verfassungskonform anzuheben. Für die höheren Gruppen ab A16 und in der B-Besoldung sind darüber hinausgehende lineare Steigerungen von bis zu knapp 5 % vorgesehen, wobei sich die Landesregierung bei Ministergehältern an der Besoldungsgruppe B9 orientiert, obwohl die Verletzung bei B10 rechnerisch noch höher läge – ein politischer Verzicht aus haushaltspolitischer Rücksicht. Zusätzlich werden die Familienergänzungszuschläge bedarfsgerecht um 15 bis 25 % angehoben, solange das Bundesverfassungsgericht noch keine Entscheidung zum Mehrverdienermodell getroffen hat.

Für das Jahr 2026 ist eine weitere lineare Erhöhung von bis zu 4 % geplant, die zum 1. Januar 2026 wirksam werden soll, um der vom Verfassungsgericht geforderten Jahreswirkung gerecht zu werden. Für 2027 zeichnet sich eine weitere Anpassung ab, die voraussichtlich erneut über dem dann geltenden Tarifergebnis liegen wird. Alle genannten Werte bleiben vorläufig, da noch statistische Daten ausstehen; im weiteren Gesetzgebungsverfahren sollen die Zahlen daher noch feinjustiert werden.

Die finanziellen Auswirkungen sind erheblich: Während der Bedarf für 2025 aus bestehenden Rücklagen und Vorsorgen gedeckt werden kann, entsteht für 2026 ein zusätzlicher Mehrbedarf von 75 Millionen Euro, für den ein Nachtragshaushalt eingebracht werden soll. Für 2027 wird bereits jetzt ein Mehrbedarf von rund 500 Millionen Euro prognostiziert – eine direkte Konsequenz der verfassungsgerichtlichen Vorgaben. Auch Versorgungsempfänger werden in die Anpassungen einbezogen; die neuen Maßstäbe gelten für sie ohne Unterschied. Hinsichtlich der noch anhängigen „Weihnachtsgeld-Verfahren“ für die Jahre 2007 bis 2021 geht die Ministerin davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht auch hier die gleichen Parameter anlegen und möglicherweise – wie im Berlin-Verfahren – über den Einzelfall hinaus eine Gesamtbetrachtung vornehmen wird.

Der Zeitplan sieht vor, den Gesetzentwurf Ende März oder Anfang April fertigzustellen, nach einem verkürzten Beteiligungsverfahren mit Gewerkschaften und kommunalen Landesverbänden noch vor der Sommerpause in den Landtag einzubringen und das Gesetz nach zweiter Lesung im Herbst zu beschließen. Parallel dazu wird die Umsetzung des TV-L-Ergebnisses für Tarifbeschäftigte vorbereitet, mit dem Ziel, die Erhöhung möglichst schon mit den Mai-Gehältern auszuzahlen. Die Ministerin betonte, dass Schleswig-Holstein damit im Bundesvergleich zügig agiere; die digitale Aufbereitung der Personaldaten ermögliche zudem eine effiziente Bearbeitung auch historischer Ansprüche. Zusammenfassend wählt das Land mit dieser Reform den Weg struktureller, linearer Anpassungen, um dauerhaft verfassungskonforme Alimentation sicherzustellen – bei transparentem Vorgehen und unter Akzeptanz erheblicher, aber unvermeidbarer finanzieller Folgen.

Hinweis: Dieser Artikel basiert auf dem öffentlichen Transkript der Finanzausschusssitzung vom 05.03.2026. Alle Angaben sind vorläufig und können sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch ändern.

6 Kommentare zu „Besoldungsreform in Schleswig-Holstein: Umsetzung des BVerfG-Urteils und neue Maßstäbe für die amtsangemessene Alimentation“

  1. Es wird auch 2026 spannend, was Karlsruhe in Sachen Besoldungsrecht verkünden wird.
    Die Jahresvorschau ist veröffentlicht.

    2. Senat – Berichterstatter BVR Dr. Wöckel

    Nr. 29:
    Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen zu der Frage, ob einzelne Vorschriften des bremischen Besoldungsrechts zur Höhe der Besoldung für verschiedene Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A, C und R in den Jahren 2013 und 2014 wegen Verstoßes gegen Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz verfassungswidrig sind.

    Nr. 31:
    Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts des Saarlandes zu der Frage, ob einzelne Vorschriften des saarländischen Besoldungsrechts zur Höhe der Besoldung für verschiedene Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und R in den Jahren 2011 bis 2016 wegen Verstoßes gegen Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz (GG) verfassungswidrig sind.

    Nr. 32:
    Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts des Landes Schleswig-Holstein zur Frage, ob einzelne Vorschriften des schleswig-holsteinischen Besoldungsrechts zur Höhe der Besoldung für verschiedene Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A im Jahr 2007 wegen Verstoßes gegen Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz verfassungswidrig sind.

    Antworten
  2. Diese ersten Zahlen von SH weisen darauf hin (und das hatte ich schon mehrfach erwähnt), dass die Rückstellungen und Haushaltseinstellungen in den Doppelhaushalten bei weitem nicht ausreichen werden, die aA wiederherzustellen.

    NRW und Bayern probieren noch mit Einmalzahlungen und fiktivem Partnereinkommen zu agieren, aber auch diesem Versuch wird das BVerfG im Rahmen der Fortschreibung der (neuen) Rechtsprechung schnell einen Riegel vorschieben, was es eigentlich jetzt schon mehr als eindeutig getan hat.

    Antworten
  3. Eine derartige Betrachtung der Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgericht erscheint zunächst sinnvoll und geboten.
    Niedersachsen plant derzeit die Gewährung von Einmalzahlungen. Vor diesem Hintergrund stellt sich für mich die Frage, ob Einmalzahlungen überhaupt als geeignetes Mittel zur Herstellung der Verfassungsmäßigkeit der Alimentation überhaupt herangezogen werden können.
    Insbesondere im Hinblick auf eine prozentuale Erhöhung der Besoldung, die sich in der späteren Pension niederschlägt.

    Bei Einmalzahlungen ist dies nach meinem Wissen nicht der Fall.

    Wird unter diesen Umständen den verfassungsrechtlichen Anforderungen durch Einmalzahlungen überhaupt genüge getan?

    Antworten

Schreibe einen Kommentar