Die Mindestbesoldung ist erreicht, wenn das Nettoeinkommen einer Beamtin oder eines Beamten mindestens 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens einer vierköpfigen Familie beträgt. Wird dieser Wert unterschritten, liegt eine Verletzung des Alimentationsprinzips aus Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz (GG) vor. Die Prüfung erfolgt anhand des Median-Äquivalenzeinkommens, das nach der modifizierten OECD-Äquivalenzskala auf Basis des Mikrozensus berechnet wird. Die Daten für die Berechnung der Prekaritätsschwelle können der Seite des Statistischen Bundesamtes entnommen werden.
Quelle: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17. September 2025 – 2 BvL 5/18 u.a., Leitsatz 7 zur Prekaritätsschwelle von 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens
Vorgehensweise:
Um seine individuelle Jahresnettobesoldung zu berechnen, kann z.B. ein Besoldungsrechner für das jeweilige Jahr und Bundesland unter öffentlicher-dienst.info genutzt werden. Der dort errechnete Betrag wird in den hier zur Verfügung gestellten Rechner eingetragen. Nach Auswahl des Bundeslandes und des betreffenden Jahres erfährt man, ob die vom BVerfG vorgegebene Mindestbesoldung erreicht wurde.
Beispielhaft sei hier die Berechnung der Mindestbesoldung eines Berliner Beamten in der Besoldungsgruppe A 5 (Stufe 1) für das Jahr 2023 dargelegt:
Einkommensbestandteile :
Grundgehalt: 2314.42 Euro
Familienzuschlag Ehe: 142.92 Euro
Familienzuschlag 1. Kind: 128.39 Euro
Familienzuschlag 2. Kind: 128.39 Euro
Erhöhungsbetrag A5 1. Kind: 168.96 Euro
Erhöhungsbetrag A5 2. Kind: 180.60 Euro
Allg. Stellenzulage: 23,36 Euro
Sonderzahlung (mtl.): 129,17 Euro
Einkommen brutto monatlich: 3216,21 Euro
Jahresbruttoeinkommen (x12) 38594,52 Euro
– Einkommenssteuer (Stkl. III) 2002,00 Euro
– Private KV 6885,60 Euro
+ Kindergeld 6000,00 Euro
Jahresnettoalimentation 35707,52 Euro