Ein aktuelles Rechtsgutachten von Prof. Dr. Udo Di Fabio mit dem Titel „Verfassungsmäßigkeit des Leitbilds der Mehrverdienerfamilie im nordrhein-westfälischen Besoldungssystem“ bringt Bewegung in die Diskussion um die Beamtenbesoldung in Nordrhein-Westfalen. Der frühere Verfassungsrichter hat im Auftrag des DBB NRW geprüft, ob das neue Leitbild der „Mehrverdienerfamilie“ im Besoldungsgesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Das Fazit: erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken.
Kern der Neuregelung ist die Berücksichtigung eines fiktiven Partnereinkommens (z. B. aus einem Minijob) bei der Berechnung der Beamtenbesoldung. Wer über kein oder ein geringeres tatsächliches Partnereinkommen verfügt, muss einen Antrag stellen, um einen Ergänzungszuschlag zu erhalten. Aus Sicht des Gutachtens verletzt diese Regelung mehrere Grundsätze: das Alimentationsprinzip, das Abstandsgebot und die Pflicht des Dienstherrn zur Besoldung von Amts wegen.
Auf Basis des Gutachtens ergeben sich auch für den ergänzenden Familienzuschlag gemäß § 40a BBesG BE (Berlin) folgende zentrale Kritikpunkte:
1. Antragserfordernis
Das Gutachten betont, dass amtsangemessene Alimentation ein Anspruch von Amts wegen ist – sie darf nicht von einem Antrag auf Ergänzungszuschlag abhängig gemacht werden. Diese Kritik trifft auch auf die Berliner Regelung zu, bei der der Zuschlag ebenfalls beantragt werden muss, wenn kein ausreichendes Partnereinkommen vorliegt. Dies ist verfassungsrechtlich problematisch: Der Staat darf sich seiner Alimentationspflicht nicht durch bürokratische Hürden entziehen.
2. Verletzung des Alimentationsprinzips
Die fiktive Anrechnung eines Partnereinkommens – ob in NRW oder Berlin – widerspricht dem hergebrachten Grundsatz des Alimentationsprinzips (Art. 33 Abs. 5 GG). Die Versorgung muss sich am Beamten und seiner Familie orientieren, nicht an hypothetischen Erwerbsannahmen des Partners. Der ergänzende Familienzuschlag ist in seiner Konstruktion mit diesem Grundsatz nicht vereinbar.
3. Verstoß gegen das Abstandsgebot
Das Gutachten zeigt, dass der Zuschlag das Abstandsgebot zur Grundsicherung sowie zwischen Besoldungsgruppen verletzt. Er wird als familienbezogen ausgewiesen, dient aber faktisch nur der Sicherung des Existenzminimums. Damit liegt ein Systembruch vor, der das besoldungsinterne Abstandsgebot unterläuft.
Fazit:
Das Gutachten macht deutlich: Ein ergänzender Familienzuschlag, der auf einem fiktiven Partnereinkommen basiert, nur auf Antrag gewährt wird und unzureichende Grundalimentation kompensieren soll, ist verfassungswidrig.
Für Berlin bedeutet das: Auch die hiesige Regelung ist verfassungsrechtlich angreifbar und dürfte einer Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht standhalten.
Ganz schön viel Bewegung in den letzten Tagen zum Thema Beamtum (Pension + Bezahlung)……Man kann nur vermuten, dass etwas „Umfangreiches“ bevorstehen könnte…….
https://www.bz-berlin.de/berlin/berlin-spart-nicht-fuer-pensionen
Beste Grüße
Hallo,
weiß jemand von Euch wie der Bearbeitungsstand der Nachzahlungen ab dem 3.Kind beim LVWA ist.
Es ist jetzt schon wieder fast Ende August, man hörts nichts! Das LVWA schafft nicht mal, auf der Internetseite dazu Stellung zu nehmen.
Ich hatte meine ganzen Unterlagen schon gleich in der ersten Januarwoche eingereicht.
Vielen Dank
Hallo Daniel, mehr geht es genauso. Ich habe mal letzte Woche mit einer SB in gesprochen. Angeblich wird für alle erst mal Berechnet und die Auszahlung soll dann für alle Berechtigten vielleicht zum Jahresende erfolgen, für alle zum gleichen Zeitpunkt!!!
Ich kann gar nicht soll viel Essen, wie ich….
VG
Möglicherweise ist es für unser Verfahren nicht anwendbar. Trotzdem mal ein neues Urteil vom Bundessozialgericht. Es spricht einem Kläger, wegen zu langer Verfahrensdauer, 100 Euro je Monat zu. Vom Gericht zu zahlen.
@ Mirko, @ Andre, wäre das was für das laufende Verfahren?
https://www.gegen-hartz.de/urteile/buergergeld-100-euro-im-monat-wegen-zu-langem-verfahren
Alles Gute
Müsste im aktuellen Verfahren gleich entschieden werden. Ansonsten dauert es noch mal 15 Jahre oder länger.
Die Hoffnung stirbt zuletzt 😉
Zudem sind Versorgungsempfänger vom § 40a BBesG BE (Berlin) ausgenommen.
Kann dem Dienstherren ja egal sein, denn das BVerfG urteilt ja eh nicht wirklich 😂