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Agh-Drucksache 18/2020

Agh-Drucksache 18/2020

Sollten sich zum Ende des Regelungszeitraumes (2019/2020) Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der gebotene Mindestabstand der Besoldung zu dem derzeit noch nicht höhenmäßig bekannten Grundsicherungsniveau wider Erwarten nicht gewahrt sein könnte, wird dies im Rahmen der durch die Evaluierungsklausel (Artikel 5) vorgesehenen Prüfung mit berücksichtigt werden.

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2020 BVerfG (2 BvL 4/18)

2020 BVerfG (2 BvL 4/18)

In allen verfahrensgegenständlichen Jahren wurde das Mindestabstands-gebot verletzt. Die Nettoalimentation blieb mindestens 24 % hinter der aus dem Grundsicherungsniveau abgeleiteten Mindestalimentation zurück.

2018 BVerfG (2 BvL 2/17)

2018 BVerfG (2 BvL 2/17)

"Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen. [...] Vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG ist das notwendige Sparvolumen dabei gleichheitsgerecht zu erwirtschaften."

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2017 BVerfG

2017 BVerfG

"Die verzögerte Übertragung der Tarifergebnisse [in Sachsen] für das Jahr 2008 in den Besoldungsgruppen ab A 10 aufwärts lasse sich, so das BVerfG, auch nicht als sozialverträglicher Sparbeitrag höherer Besoldungsgruppen rechtfertigen."

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2017 BVerwG

2017 BVerwG

"Die Besoldung der Beamten des Landes Berlin in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 war in den Jahren 2008 bis 2015 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen."

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2017 BVerwG

2017 BVerwG

“Im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum vom 2009 bis 2015 liegt die beamtenrechtliche Mindestalimentation im beklagten Land nur geringfügig über dem sozialhilferechtlichen Grundsicherungsniveau [...] Die absolute Untergrenze der Beamtenbesoldung war damit unterschritten."

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2017 OVG Berlin-Brandenburg

2017 OVG Berlin-Brandenburg

"... im Land Berlin für die Besol­dungs­grup­pen der Kläger verfas­sungs­widrig, weil die Besol­dung mit dem sich aus Art. 33 Abs. 5 des Grund­geset­zes erge­ben­den Grund­satz der amts­ange­messe­nen Alimen­tation nicht ver­ein­bar ist."

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2014 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

2014 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

Mit dem derzeit gültigen Besoldungsanpassungsgesetz wurde die Chance vertan, schon in den Jahren 2012/2013 mit der Aufholjagd zu beginnen und das zur Berlinwahl gemachte Versprechen, bis 2017 anzupassen, zu erreichen.

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2012 Fraktion Die Linke

2012 Fraktion Die Linke

Der Senat wird aufgefordert, dem Abgeordnetenhaus bis zum 31.10.2012 ein Konzept vorzulegen, in welchem dargelegt wird, wie eine Angleichung des Besoldungs- und Versorgungsniveaus der Berliner Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter an das Niveau des Bundes und der anderen Länder erreicht werden soll.

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2012 Innensenator Frank Henkel (CDU)

2012 Innensenator Frank Henkel (CDU)

"Wir stehen zum Koalitionsbeschluss, die Besoldung bis 2017 anzupassen."

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2011 Innensenator Ehrhart Körting (SPD)

2011 Innensenator Ehrhart Körting (SPD)

„Ich habe Verständnis für die Forderungen. Wir wollen die Besoldung bis 2017 auf Bundesniveau anpassen.“

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2023 Richtlinien der Regierungspolitik

2023 Richtlinien der Regierungspolitik

"Der Senat stärkt die Beschäftigten des Landes und der Bezirke und damit die Berliner Verwaltung. Die Vergütung der Beschäftigten soll binnen fünf Jahren schrittweise auf das Bundesgrundniveau angehoben werden."

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Die Besoldungsrevolution – Aufsatz Dr. Stuttmann

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  • Die Besoldungsrevolution – Aufsatz Dr. Stuttmann
2. Dezember 2020 29 Kommentare Geschrieben von Mirko Prinz

In dem jüngst veröffentlichten Aufsatz „Die Besoldungsrevolution des BVerfG“ (NVwZ-Beilage 2020, 83, 87) kommt der Verfasser, Dr. Martin Stuttmann (Vorsitzender Richter des VG Düsseldorf), zu dem Schluss, dass alle aktuellen Besoldungstabellen verfassungswidrig sind! Dies alleine ließe sich aus dem fehlenden Mindestabstand zu dem vom BVerfG vorgegebenen Grundsicherungsniveau ableiten. Demzufolge müsste die Minimalbesoldung in Ballungszentren im Jahre 2020 mindestens 45.000 Euro betragen, damit dieses Prüfkriterium erfüllt wird.

„Die niedrigste, gerade noch verfassungsmäßige Besoldung entspricht in den Ländern mit Ballungsräumen etwa den jeweiligen Landes-Besoldungsgruppen A 10 und A 11 (neue Bundesländer: A 8) Die Besoldungsgruppen darunter sind verfassungswidrig zu niedrig bemessen.“

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Aktuelles
Der Druck erhöht sich – Besoldungsallianz gegründet
Luthe die 3. – Konkrete Nicht-Antwort

29 Kommentare

  1. Bart
    15. Dezember 2020    

    https://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilungen/2020/pressemitteilung.1030546.php

    Pustekuchen

    Reply
    • Fragender
      16. Dezember 2020    

      Jetzt wird sich zeigen, ob die gebildete Besoldungsallianz den angekündigten Druck auch wirklich aufbaut. Die vier großen Player müssen ihren Worten Taten folgen lassen. Und jeder Einzelne von uns muss sich ohne Wenn und Aber an möglichen Aktionen beteiligen.

      Reply
      • Mirko Prinz
        16. Dezember 2020    

        Da ich ja jetzt Mitglied der Besoldungsallianz im Hauptpersonalrat bin, kann ich ja den Verhandlungsstand regelmäßig einfordern. 😉

        Reply
        • Matthias K.
          16. Dezember 2020    

          Kann man denn irgendwo den Gesetzentwurf für die Berliner Besoldung 2021 einsehen? Ich konnte leider bisher nichts finden.

          Reply
        • Mario
          16. Dezember 2020    

          Das Ergebnis oder der Erfolg der Besoldungsallianz sind für mich entscheidend ob ich meine Klage aufrecht erhalte.
          Von daher bitt ich dich um regelmäßige Infos über den Stand der Beratungen. Ich denke, viele die Klage eingereicht haben
          oder noch Klagen werden ihr Entscheidung von eurem Erfolg abhängig machen.

          Reply
          • Mirko Prinz
            16. Dezember 2020    

            Hallo Mario, ich bin nicht wirklich der Akteur. Bin zwar im Hauptpersonalrat aber nicht im Vorstand. Verhandeln werden DGB, dbb, Richterbund und der Vorstand des HPR. Wobei ich die Fachkompetenz eher beim beim Richterbund sehe. Insofern bleibt nur die Möglichkeit durch Nachfragen Transparenz herzustellen. Zumindest sollte man regelmäßig Widerspruch einlegen, da dies auch vom BVerfG als ausreichend betrachtet wurde.

    • Hans 2
      16. Dezember 2020    

      Jetzt bin ich mit meiner A8 in der unteren Besoldungsgruppe.A6 und A7 könnte man auch Streichen .
      Somit wären alle im gehobenen Dienst oder alles im unteren Dienst(Besoldungsgruppe) .
      Klingt doch gut oder?
      Warum Studieren 😉

      Reply
      • Hans 2
        16. Dezember 2020    

        Wir setzen auf Dich Mirko 👍👍👍wird bestimmt nicht leicht bei den vielen Ahnungslosen
        Gruß Hans 2
        Weiter so

        Reply
  2. Thomas Stein
    14. Dezember 2020    

    Die ( Finanzsenat ) zocken eben auf ganz hohem Niveau ! Ich persönlich sehe es leider so : Urteil zur Richterbesoldung ist durch, Zeitraum für den Senat wurde vorgegeben, dies alles bis zum m.E. 31.07.21 zu korrigieren ! ? Und genau die R – Besoldung werden sie zu diesem Zeitpunkt und auch keinen Deut früher korrigieren ! Dann lehnen die sich ganz entspannt zurück und verkaufen ihre Niederlage in den Medien noch als Erfolg ! Anschließend warten sie ganz entspannt auf das A – Urteil, auch hier werden sie eine Niederlage einstecken und wieder werden sie einen Zeitkorridor zur Korrektur bekommen ! Wenn alles wirklich gut läuft, rechne ich mit Ende 2022 mit Gerechtigkeit ! Dann sind diese Pappnasen die Jahre und jahrzehntelang die Karre in den Dreck gefahren haben lange nicht mehr vor Ort und in Verantwortung.
    Aktuell und auch noch in 5-10 Jahren gehen die geburtenstarken Jahrgänge in Pension oder segnen das Zeitliche, alles Faktoren, die den Zockern da oben in die Karten spielen !!!
    Und zum Abschluss : Leider stehe ich diesem ganzen Geschwafel bezüglich irgendwelcher Verhandlungen negativ gegenüber, sie reden und reden und reden und reden…. egal, ist nur die jahrelange Erfahrung, ich wünsche mir für alle von euch einen positiven, zügigen Ausgang ! Gruß

    Reply
  3. Mario
    12. Dezember 2020    

    Man lasse sich das auf der Zunge zergehen Ü B E R B E Z A H L T

    Reply
  4. Mario
    12. Dezember 2020    

    Lasst sie doch erst mal 2,5 Prozent zahlen. Wichtig ist, dass im neuen Gesetzesentwurf das Urteil vom BVerfG 1:1 umgesetzt wird.
    Ich zähle da auf die Besoldungsallianz. Nachzahlen müssen sie sowieso. Dann ist es halt noch mehr.
    Besonders belustigend finde ich ja folgenden Satz in der Mitteilung der GdP:
    „In den Gehaltsnachweisen wird darauf hingewiesen werden, dass die Vorauszahlung unter dem Vorbehalt der gesetzlichen Regelung erfolgt. Gegebenenfalls überzahlte Bezüge können daher zurückgefordert werden.“ 🙂

    Reply
  5. Hanzen
    11. Dezember 2020    

    Wie gnädig von den Herrschaften!! Aber damit werden sie trotzdem nicht durchkommen!

    Reply
  6. Hamsterwheel
    11. Dezember 2020    

    Wer den Link klickt, geht zunächst von 25% aus. Komma in Links gibts halt nicht. Man wird danach leider herb enttäuscht. 2,5 % auf die Grundbesoldung ist echt albern! Und wieder keine Berechnung. Können die nicht lesen???

    Rücken Sie erneut vor zum BverfG, und ziehen sie beim Gang über Los zunächst keine Nachzahlung und korrekte Besoldung ein.

    Der Berliner Senat sitzt das weiter aus! Abwarten ob es 2021 dann endlich ein Urteil zur A-Besoldung gibt, und den erneuten Auftrag den Berechnungsweg 115% offenzulegen…

    Reply
  7. alfalfa
    9. Dezember 2020    

    Der Unterschied ist, dass auf einem Basar Wort gehalten wird.

    Reply
  8. Hans
    9. Dezember 2020    

    Ich geh mal von aus ,dass der Senat sich an die Regeln halten muss.Wir sind doch nicht auf dem Basar .Die Vorgaben sind doch klar definiert .
    Falls der Senat sich nicht an die Vorgaben des BVerfG hält geht bestimmt auch eine Verfassungsbeschwerde.
    Mal abwarten was im Januar geschieht ..und dann mal schauen was mein Anwalt sagt.
    Ich habe keine Lust mich abspeisen zu lassen mit ein paar Euro .
    Gruß Hans 2
    .

    Reply
    • Thomas Stein
      9. Dezember 2020    

      Dem ist nichts hinzuzufügen, das Wort „Basar“ lag mir auf den Lippen und schon schreibst du es….

      Reply
  9. Mario
    9. Dezember 2020    

    Angesichts solcher Summen stellt sich die spannende Frage ob man seine Klage sicherheitshalber weiter betreibt. Entscheidend dafür wird der Erfolg der Besoldungsinitiative sein. Ich würde mich nicht auf einen Pauschalbetrag herunter handeln lassen. Zumal die mir gezahlten Fanilienzuschläge auch verfassungswidrig sind.

    Reply
  10. Mario
    8. Dezember 2020    

    Wenn ich den Aufsatz von VR Stuttmann zu Grunde lege, zahlt mir der Dienstherr im Jahr 2020 etwa 1100 Euro im Monat zu wenig.
    Alter Schwede sag ich da nur.
    Wenn ich mich nicht verrechnet habe, zeigt das die Dimension des Betrugs. Anders kann man es ja wohl nicht mehr bezeichnen.

    Reply
    • Thomas Stein
      8. Dezember 2020    

      Wie bereits hier schon einige Male erwähnt, habe es mal ganz pauschal und zu Gunsten des Senats hochgerechnet, es waren in den Jahren 2003 bis 2020 alles in allem mehr als 100.000 Euro !!!

      Reply
  11. Besoldungsrechtler
    4. Dezember 2020    

    Bitte den Aufsatz von Stuttmann ein bisschen genauer lesen. Die Berechnungen beruhen auf dem heutigen Ist-Zustand. Die Berechnungen gelten – wie er klar schreibt – nur, wenn die Grundbesoldung weiter auf eine vierköpfige Familie (Eltern mit 2 Kindern) ausgerichtet ist. Diese Grundbesoldung bekommt heute jeder, also egal ob Familie oder Single/Paar ohne Kinder. Sollte die Grundbesoldung künftig nur noch auf einen Single/ein Ehepaar abgemessen werden, dann gelten die von Stuttmann errechneten Zahlen nur für die Beamtenfamilien, die tatsächlich zwei Kinder haben. Diese müssten dann sehr hohe Kinderzuschläge zur Grundbesoldung bekommen. So könnten die Dienstherrn den pauschalen Anstieg der Grundbesoldung vermeiden (auch der Versorgung). Ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, wenn der A6er mit zwei Kindern mehr Netto hat als der Single A12er, weiss ich allerdings auch nicht…

    Reply
    • Fragender
      7. Dezember 2020    

      Dazu hat Dr. Stuttmann in seinem Aufsatz auch Stellung genommen (siehe Punkt IV).

      Der Gesetzgeber könnte sicherlich die Familienzuschläge drastisch erhöhen, um ausgehend von einer vierköpfigen Beamtenfamilie den Mindestabstand zu wahren. Im Umkehrschluss würde dies ja bedeuten, dass die Grundgehälter abzusenken wären. Damit würden aber die Einstiegsgehälter nicht mehr konkurrenzfähig sein, was zu noch mehr Problemen bei der Nachwuchsgewinnung führen dürfte. Zudem, so hat das BVerfG ja auch in seinem Beschluss ausgeführt, muss die Besoldung die verfassungsrechtlich gebotene Qualitätssicherung bei der Einstellung garantieren. Dies war ja in Berlin nicht mehr der Fall gewesen, wie das BVerfG unmissverständlich feststellte.

      Reply
  12. Martin Müller
    3. Dezember 2020    

    Gibt es den gesamten Aufsatz irgendwo kostenlos zum lesen?

    Reply
    • Mirko Prinz
      3. Dezember 2020    

      Leider nicht, ist bei Beck-Online veröffentlicht. Könnte über Bibliotheken oder Hochschulen angefordert werden.

      Reply
      • Mario
        3. Dezember 2020    

        Du kannst dich auch über die Behörde bei Beck-Online registrieren und mit Benutzernamen und Passwort einloggen.
        Natürlich nur über den dienstlichen Computer. Danach erhältst du kostenfreien Zugang.

        Reply
    • Fragender
      3. Dezember 2020    

      Welcher Martin Müller im Outlook bist du?

      Reply
  13. Hanzenbanzen
    2. Dezember 2020    

    Was bedeutet das in Zahlen ausgedrückt zum Beispiel für die A8 Besoldungsgruppe? Nur mal so zum träumen……

    Reply
    • Mirko Prinz
      2. Dezember 2020    

      Laut Stuttmann muss die Bruttobesoldung eines Berliner Beamten – in der untersten Besoldungsgruppe – bei mind. 37.000 Euro liegen, also ca. 3000 Euro pro Monat. Das entsprach wohl dem Jahreseinkommen, welches 2015 ein Beamter nach A 10 in Berlin bekommen hat! Und jetzt weiter träumen;)

      Reply
  14. Fragender
    2. Dezember 2020    

    Oha… Wenn dem wirklich so ist, dann haben sich nahezu alle Landesregierungen, allen voran der Berliner Senat, ein Eigentor geschossen. Denn die jahrzehntelangen Sparmaßnahmen zum Nachteil der Beamtenschaft haben dazu geführt, dass in vielen Bundesländern überhaupt der Klageweg beschritten wurde. Ohne Kläger gäbe es keine Urteil. Ergo hätte das BVerfG wohl nie diesen verfassungsrechtlichen Grundsatz des Mindestabstands zwischen der Beamtenbesoldung und dem Grundsicherungsniveau ausformuliert.

    Jetzt, nachdem dieser Parameter rechtlich Bestand hat, kommen die Landesregierungen in Zugzwang. Anhand der Reaktionen in Thüringen und Sachsen-Anhalt wird deutlich, dass auch der Berliner Senat immer mehr in die Bredouille kommt. Und jetzt kann es für die sparwütigen Politiker, die ihrer Beamtenschaft so gerne Genügsamkeit aufgezwungen haben, aber bei sich nicht gegeizt haben, teuer werden. Gut so… !!!

    Reply
    • Mirko Prinz
      2. Dezember 2020    

      Na ja, das Sonderopfer der Berliner Beamten – einige Milliarden – kann ja seitens der Landesregierung auf der „Haben-Seite“ verbucht werden, da die Anzahl der Widerspruchführer und Klagenden überschaubar ist. Insoweit geht die Rechnung für den Dienstherrn auf. Ein neues Besoldungssystem und die Schuldenbremse werden vermutlich den Weg für neue Sparvorhaben wieder frei machen. 😉 Die Lösung wäre wohl ein bundesinheitliches Besoldungssytem, welches auch vom Bund bedient wird, um die verschuldeten Länder zu entlasten.

      Reply

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