Ab sofort steht ein Musterwiderspruch zur Verfügung, mit dem Bundesbeamtinnen und -beamte ihre Ansprüche wegen der weiterhin verfassungsrechtlich zweifelhaften Besoldung im Jahr 2025 sichern können.
In der Besoldungsrechtsprechung gilt der Grundsatz der „zeitnahen Geltendmachung“. Eine Rückwirkung für vorhergehende Jahre (z.B. innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist) ist nicht möglich, denn diese Verjährungsfrist gilt nur für gesetzlich geregelte Ansprüche. Verfassungswidrige Besoldungsansprüche sind jedoch nicht gesetzlich geregelt. Solche Ansprüche bestehen erst ab demjenigen Haushaltsjahr, in dem der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn erstmals geltend gemacht hat, dass er den kinderbezogenen Anteil seiner Alimentation entgegen Art. 33 Abs. 5 GG für unzureichend hält (Urteile vom 13. November 2008 – BVerwG 2 C 16.07 – Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr.101 und vom 27. Mai 2010 – BVerwG 2 C 33.09 – NVwZ-RR 2010, 647 ff.
Teilweise wird von Rechtsanwälten auch die Auffassung vertreten, dass bei Änderung der Rechtslage auch halbjährlich die Ansprüche geltend gemacht werden müssen. Das Muster dient als Orientierung und kann individuell angepasst werden – wichtig ist vor allem, dass der Widerspruch fristgerecht beim Dienstherrn eingeht.
Eine Rechtsberatung unsererseits erfolgt nicht. In diesen Fällen wenden Sie sich bitte an die Gewerkschaften, Berufsverbände oder spezialisierte Fachanwälte.
251130_Musterwiderspruch Bundesbesoldung 2025