Viele Beamtinnen und Beamte haben in den letzten Jahren Widerspruch gegen ihre Besoldung eingelegt, weil sie sich aufgrund ihres Alters benachteiligt fühlten. Hintergrund: Früher war die Höhe der Besoldung oft vom Lebensalter abhängig – etwas, das gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstößt. Wer rechtzeitig Widerspruch eingelegt hat, kann deshalb Anspruch auf Entschädigung haben.
Doch Vorsicht: In Berlin gibt es Fälle, in denen Behörden behaupten, das Verfahren sei längst erledigt – durch einen Widerspruchsbescheid, den die Betroffenen aber nie gesehen haben.
Eine Berliner Kollegin, welche von der Rechtsanwaltskanzlei Leonhardt vertreten wurde, legte bereits 2011 Widerspruch gegen ihre altersdiskriminierende Besoldung ein. Jahre später hieß es, ihr Anspruch sei erledigt, weil es 2020 einen Widerspruchsbescheid gegeben habe. Nur: Diesen Bescheid hat sie nie erhalten.
Erst 2025 erfuhr sie zufällig von Kollegen, dass ein Schriftstück in ihrer Personalakte liegt. Einen Nachweis, dass der Bescheid jemals zugestellt wurde, konnte die Behörde nicht vorlegen. Trotzdem berief sie sich auf die angebliche Bestandskraft.
Erst im Rahmen des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht wurde durch die zuständige Senatsverwaltung eingeräumt, dass der Widerspruchsbescheid auf Grund von Zustellungsmängeln unwirksam ist und die Berechnung und Auszahlung der Entschädigungssumme zeitnah erfolgen wird.
Warum das so wichtig ist
- Ohne Zustellung keine Wirkung: Erst wenn ein Bescheid ordnungsgemäß zugestellt wurde, wird er wirksam und setzt Fristen in Gang.
- Fristen dürfen nicht „untergeschoben“ werden: Fehlt der Zustellnachweis, können Sie Ihre Ansprüche weiter verfolgen.
- Gefährliche Rechtsunsicherheit: Ein Bescheid in der Akte sieht offiziell aus – ist aber ohne wirksame Zustellung rechtlich wertlos.
Was Sie als Betroffene tun können
- Akteneinsicht beantragen – Prüfen Sie, was in Ihrer Personalakte steht.
- Zustellung hinterfragen – Ein Einwurf-Einschreiben reicht nicht aus. Es braucht einen klaren Zustellnachweis.
- Nicht entmutigen lassen – Lassen Sie sich nicht mit dem Argument „das Verfahren ist abgeschlossen“ abspeisen.
- Alles dokumentieren – Heben Sie Ihre Widersprüche, Eingangsbestätigungen und Schriftwechsel gut auf.
- Rechtsrat einholen – Fachanwälte für Verwaltungsrecht kennen die Problematik und können prüfen, ob Ihr Anspruch weiterbesteht.
Wer einen Widerspruch gegen altersdiskriminierende Besoldung eingelegt hat, sollte unbedingt prüfen, ob er jemals einen wirksamen Bescheid bekommen hat. Fehlt die Zustellung, lebt der Anspruch weiter – auch wenn die Behörde anderes behauptet. Lassen Sie sich Ihre Rechte nicht nehmen.
Hallo Mirko, Danke für deine Information ! Zu Hause habe ich keine Unterlagen mehr. Vielleicht aufgrund dessen, dass ich seit 5 Jahren in Pension bin. Habe jetzt per Mail einen Antrag auf Akteneinsicht an meine Sachbearbeiterin gestellt. Werde die Gemeinde hier darüber auf dem Laufenden halten ob, wann und mit welchem Inhalt ich benachrichtigt wurde. Gruß Thomas
Man braucht keinen „Antrag“ auf Akteneinsicht stellen oder bin ich da falsch informiert worden? Die Lehrerverwaltung sagt, man hat jederzeit das Recht „seine“ Personalakte einzusehen. Selbst ein Termin sei nicht erforderlich. Nur eine Kopie oder Aushändigung müsse in der Tat beantragt werden.
Ich habe gerade in meinen Unterlagen nachgeschaut. Mein Widerspruchsbescheid ist vom 21.04.2016. Im Briefkopf „Gegen Empfangsbekenntnis. Verschlossen! Vertraulich!“
Jetzt also auf die „Doofe“ bei der Personalstelle anfragen, ob sie mir damals einen Widerspruchsbescheid auf meinen Widerspruch geschickt haben und einen Nachweis dafür haben? Wäre irgendwie link, aber andererseits werden wir ja genauso behandelt…..
Hallo Mitleser,
muss jeder mit sich selbst ausmachen.;) Müsste ja die EB abgelegt sein.
Und so uninteressant ist ein Blick in die eigene Personalakte nun auch nicht.
BG Mirko
Okay. Danke.
Dann einfach ZS Pers anschreiben, dass ich nach §15 DSVGO Auskunft über alle meine gespeicherten Daten insbesondere der Daten, die den Widerspruch bzgl. der amtsangemessenen Alimentation betreffen, haben möchte?
Hast du das schon gemacht und ein „Musterschreiben“ zur Hand?
Wenn es neue Technik gibt, kann man sie auch nutzen, Chatgpt:
Betreff: Antrag auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO i. V. m. § 24 BlnDSG
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit mache ich von meinem Auskunftsrecht Gebrauch gemäß Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 24 des Berliner Datenschutzgesetzes (BlnDSG).
Ich bitte um umfassende Auskunft über sämtliche personenbezogenen Daten, die zu meiner Person bei Ihrer Dienststelle gespeichert sind, insbesondere:
Alle Unterlagen betreffend meine eingereichten Widersprüche zur amtsangemessenen Alimentierung, einschließlich
– Anträge, Widerspruchsschreiben, interne Vermerke, Stellungnahmen,
– interne wie externe Korrespondenz,
– Weiterleitungen an andere Dienststellen oder Behörden.
Alle anderen personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit diesen Vorgängen verarbeitet werden.
Bitte teilen Sie mir mit:
– den Wortlaut der gespeicherten Daten (als Kopie oder E-Akte),
– den Zweck der Verarbeitung,
– die Kategorien der verarbeiteten Daten,
– die Empfänger oder Kategorien von Empfängern,
– die Speicherdauer bzw. die Kriterien dafür,
– die Herkunft der Daten, soweit diese nicht direkt bei mir erhoben wurden.
Gemäß Art. 12 Abs. 3 DSGVO ist die Auskunft unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang meines Antrags zu erteilen.
Ich bitte um Übermittlung der Auskunft in schriftlicher Form oder elektronisch — über die unten genannten Kontaktdaten erreichbar — und stehe bei Rückfragen gerne zur Verfügung.
Warum mit Kanonen auf Spatzen schießen?
Es besteht ein Auskunftsrecht nach § 87 LBG. Einfach einen Termin vereinbaren und bei der Personalstelle Akteneinsicht nehmen.
Ans LBG habe ich tatsächlich gar nicht gedacht 😀
Danke für die Info.
Ich selbst habe mit jedem jährlich eingereichten Widerspruch eine Empfangsbescheinigung von der Personalstelle erhalten und abgeheftet. Sobald die Personalstelle schriftlich auf mein Widerspruch antwortet, sollte ich meiner Beweispflicht nachgekommen sein, oder? 🤔
Versucht der Berliner Senat tatsächlich auf solch perfide Art den einen oder anderen Euro zu sparen in der absehbaren Entschädigungszahlung?
Gruß H
Hallo Hanzen,
mir scheint, dass du das Thema Altersdiskriminierende Besoldung mit dem Thema Amtsangemessene Alimentation verwechselst.
Das „jährlichgrüßtdasMurmeltier“-Schreiben an die Personalstelle, in welchem du deine gewährte Besoldung rügst, sollte durch die Personalstelle in Form einer Empfangsbescheinigung als fristenwahrend zugestellt bestätigt werden. Damit sicherst du dir etwaige Ansprüche für den Fall, dass das BVerfG endlich abschließend über die Höhe der Berliner Besoldung urteilt.
Der vorliegende Artikel bezieht sich jedoch auf die Altersdiskriminierende Besoldung, was Anfang der 2010er-Jahre aufgrund eines Urteils des EuGH zur Bezahlung von Angestellten aufkam. Viele Widersprüche liefen ins Leere, da sie als verfristet galten.
Erst Jahre später stellte der EuGH fest, dass der vom BVerwG festgesetzte Fristenbeginn rechtswidrig war. All jene, deren Verfahren abgeschlossen waren, hatten nichts von dem Urteil des EuGH.
Abgeschlossen gilt das Verfahren – so beschreibt es der Artikel -, wenn der ablehnende Bescheid rechtskräftig zugestellt worden ist. Den Nachweis der Zustellung muss der Absender, also die Behörde, erbringen. Fehlt dieser Nachweis oder ist verloren gegangen, gilt der Widerspruchsbescheid als nicht zugestellt. Damit wäre das Widerspruchsverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen und Ansprüche wegen Altersdiskriminierender Besoldung könnten gelten gemacht werden. Der Schadensersatz beträgt dann für den gegenständlichen Zeitraum 100,- monatlich.
Die Beweispflicht liegt also nicht bei dir, sondern bei der Personalstelle Dir ZS Pers.