Informationsveranstaltung und Podiumsdiskussion der Berliner Verwaltungsjuristen vom 21. Januar 2026

Am 21.01. fand auf Einladung des Verbandes Berliner Verwaltungsjuristinnen und Verwaltungsjuristen e.V. eine Informationsveranstaltung zur aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes statt. Für die Veranstaltung wurde bei der Senatsverwaltung für Finanzen angefragt, von der jedoch erwartungsgemäß niemand erschien.

Das Treffen fand im BVV-Saal des Rathaus Tiergarten statt und war eher mäßig besucht. Den Organisatoren – insbesondere Herr Much – als Vorsitzender des Verbandes sei an dieser Stelle gedankt, dass es überhaupt zu einer derartigen Veranstaltung kam.  Kurzum ein solches Format hätte man sich gerne auch von den großen Interessenvertretungen gewünscht.

Im Mittelpunkt der Veranstaltung stand der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025 zur amtsangemessenen Alimentation von Beamten. Ziel war es, die Entscheidung sowohl in ihre kompetenzrechtlichen und verfassungsdogmatischen Grundlagen einzuordnen als auch ihre praktischen und prozessualen Folgen zu beleuchten.

Gesetzgebungskompetenzen im Besoldungsrecht (Referent Dr. Torsten Ingo Schmidt) 

Zu Beginn wurde die Entwicklung der Gesetzgebungskompetenzen im Besoldungsrecht dargestellt. Dabei wurden drei historische Phasen unterschieden. In der Zeit vom Inkrafttreten des Grundgesetzes bis 1971 lag die Besoldung der Landes- und Kommunalbeamten ausschließlich in der Zuständigkeit der Länder, während der Bund lediglich für seine eigenen Beamten zuständig war. Die damalige Rahmengesetzgebungskompetenz erfasste das Besoldungsrecht ausdrücklich nicht.

Mit der Grundgesetzänderung von 1971 erhielt der Bund durch Artikel 74a Grundgesetz die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz auch für die Besoldung der Landes- und Kommunalbeamten. Hiervon machte er umfassend Gebrauch, sodass das Bundesbesoldungsgesetz seitdem die Besoldung aller Beamten regelte. Erste Ansätze einer Rückverlagerung auf die Länder zeigten sich 2003 mit der Öffnungsklausel für Sonderzahlungen, von der die Länder überwiegend in Form von Kürzungen Gebrauch machten.

Einen grundlegenden Systemwechsel brachte schließlich die Föderalismusreform 2006. Der Bund verlor die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung der Landes- und Kommunalbeamten. Das Bundesbesoldungsgesetz galt zwar nach Artikel 125a Absatz 1 Grundgesetz zunächst fort, konnte jedoch von den Ländern durch eigenes Recht ersetzt werden. Seither gilt im Besoldungsrecht faktisch der Grundsatz, dass Landesrecht Bundesrecht verdrängt. Berlin machte von dieser Möglichkeit vergleichsweise spät Gebrauch. Insgesamt wurde herausgestellt, dass sich die Zuständigkeitsverteilung nach mehreren Jahrzehnten wieder dem Ausgangszustand angenähert hat.

Verfassungsrechtliche Maßstäbe der Beamtenbesoldung

Anschließend wurden die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Beamtenbesoldung erläutert. Weder das Grundgesetz noch die Berliner Landesverfassung enthalten konkrete Zahlen oder Berechnungsmaßstäbe. Tarifverträge, individuelle Vereinbarungen oder Arbeitskampfmaßnahmen scheiden im Beamtenverhältnis aus. Maßgeblich ist allein das Alimentationsprinzip des Artikels 33 Absatz 5 Grundgesetz.

Dieses verpflichtet den Dienstherrn, Beamte und ihre Familien amtsangemessen zu alimentieren und zu versorgen. Das Alimentationsprinzip wurde dabei nicht als Selbstzweck verstanden, sondern als Ausfluss des Rechtsstaats- und Demokratieprinzips. Es dient der Sicherung einer neutralen, leistungsfähigen und unabhängigen Verwaltung. Die praktische Herausforderung liegt in der Konkretisierung dieses Prinzips, insbesondere im Spannungsfeld zum parlamentarischen Haushaltsrecht und zur Schuldenbremse.

Entwicklung der Rechtsprechung bis 2025

Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Beamtenbesoldung wurde sodann in ihrer Entwicklung nachgezeichnet. Während das Gericht dem Gesetzgeber lange Zeit einen sehr weiten Gestaltungsspielraum eingeräumt hatte, verschärfte es ab etwa 2012 seine Anforderungen erheblich. Es entwickelte ein mehrstufiges Prüfmodell mit einer absoluten Untergrenze, mehreren Indikatoren zur Fortschreibung der Besoldung sowie einer Gesamtbetrachtung. Zudem stellte das Gericht klar, dass Unteralimentation nur aus besoldungsimmanenten Gründen gerechtfertigt werden kann und dass der Gesetzgeber seine Entscheidungen bereits im Gesetzgebungsverfahren substantiiert begründen muss.

Der Beschluss vom 17. September 2025

Der Schwerpunkt der Veranstaltung lag auf der Analyse der Entscheidung vom 17. September 2025. Das Bundesverfassungsgericht knüpft darin an seine bisherige Rechtsprechung an, nimmt jedoch in fünf Punkten wesentliche Weiterentwicklungen vor.

Zentral ist die Einführung eines neuen Maßstabs für die absolute Untergrenze. Anstelle des sozialhilferechtlichen Existenzminimums stellt das Gericht nun auf das Median- Äquivalenzeinkommen ab. Unterschreitet die Nettoalimentation der niedrigsten Besoldungsstufe 80 Prozent dieses Werts, wird von einer prekären Lage ausgegangen. Damit löst sich das Gericht von einer bislang kritisierten Vermengung sozialhilferechtlicher und besoldungsrechtlicher Maßstäbe.

Zudem legt das Gericht mit dem Jahr 1996 ein festes Basisjahr für die Fortschreibung der Besoldung fest. Der bisherige föderalistische Quervergleich zwischen den Ländern und dem Bund entfällt wegen seines hohen Aufwands und geringen zusätzlichen Erkenntniswerts. In der Gesamtbetrachtung genügt es nun, wenn zwei der vier verbliebenen Indikatoren erfüllt sind, um eine Unteralimentation zu vermuten.

Für den Vergleich zwischen Besoldungsindex und den anderen maßgeblichen Indizes (Tariflohnindex, Nominallohnindex und Verbraucherpreisindex) werden weiterhin 15-Jahres-Zeiträume betrachtet, bei denen jeweils Abweichungen von 5 Prozent für die weitere Erkenntnisgewinnung maßgeblich sind. Eine Erklärung dafür, warum das Abstandsgebot bzw. die Abschmelzung der Besoldung lediglich in einem 5-jährigen Zeitraum und mit einem Delta von 10 Prozent betrachtet wird, konnte nicht hergeleitet werden.

Schließlich lockert das Gericht die Anforderungen an die Gesetzesbegründung und lässt ein Nachschieben von Gründen bis in das verfassungsgerichtliche Verfahren hinein zu.

Prozessuale Auswirkungen

Die Entscheidung erging im Verfahren der konkreten Normenkontrolle. Das Gericht nutzte die Gelegenheit zu einem grundsätzlichen Beschluss, der über die konkreten Vorlagefragen hinausreicht und auch weitere Besoldungsgruppen und Zeiträume erfasst. Dies wurde mit der Befriedungsfunktion der Normenkontrolle begründet. Die bloße Unvereinbarkeitserklärung anstelle einer Nichtigerklärung wurde als sachgerecht bewertet, da eine Nichtigerklärung zu einem noch weiter von der Verfassung entfernten Zustand geführt hätte.

Verwaltungsprozessual wurden verschiedene Fallgruppen unterschieden. Unmittelbar profitieren die Kläger der Ausgangsverfahren sowie Beamte mit noch anhängigen Rechtsbehelfen. Unklar bleibt die Reichweite der Formulierung des Gerichts (Rn.161), wonach auch Beamte erfasst sein sollen, die sich „zeitnah“ gegen ihre Besoldung gewandt haben und deren Verfahren nicht mehr „schwebend“ sei. Hier wurde unter Bezugnahme auf Satz 2 die Auffassung vertreten, dass auch bereits abgeschlossene Widerspruchs– und Klageverfahren eine Anspruchsberechtigung für Nachzahlungen begründen könnten. Keine unmittelbare Wirkung entfaltet der Beschluss hingegen für Beamte, die keine Rechtsmittel eingelegt haben.

Ergänzender Vortrag (Dr. Joachim Vetter, Senatsdirigent a.D.)

Dr. Vetter ordnete die Entscheidung historisch und politisch ein. Er erinnerte daran, dass die Föderalismusreform 2006 mit dem Ziel größerer Handlungsfreiheit der Länder begründet worden war, zugleich aber auf Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz als verbindende Klammer verwiesen wurde. Am Beispiel Berlins zeigte er die Folgen dieser Kompetenzverschiebung auf, darunter den Wegfall des Weihnachtsgeldes, jahrelange Nullrunden und die bewusste Abkopplung von der Tarifentwicklung. Das Bundesverfassungsgericht habe dies 2020 ausdrücklich beanstandet.

Dr. Vetter ist selbst Kläger vor dem BVerfG und legte dar, dass alleine schon durch die Ungleichbehandlung bei der Hauptstadtzulage das Abstandsgebot als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Art. 33 (5) GG verletzen würde. Fraglich seien auch die Vergleichsmaßstäbe für Besoldete nach A 15, A 16 und in der B-Besoldung. Hierzu müssten die Entscheidungen zu weiteren Vorlageverfahren abgewartet werden, insbesondere auch im Hinblick auf den Quervergleich mit der Privatwirtschaft und den gehobenen Positionen in öffentlichen Unternehmen. (BSR, BVG, rbb etc.)

Angesichts der demografischen Entwicklung und der möglichen Rückwirkungen der Karlsruher Rechtsprechung sei zu erwarten, dass sich der verfassungsrechtliche Streit künftig verstärkt auf die Beamtenversorgung verlagern werde. Von den zukünftigen Entscheidungen des BVerfG sei zu erwarten, dass Aussagen zu den familienbezogenen Besoldungsbestandteilen getroffen werden.

Angehenden Pensionären empfahl er bereits gegen den Versorgungsfeststellungsbescheid Widerspruch einzulegen.

Einen kurzen Einblick in die Entscheidungsmöglichkeiten eines Verwaltungsrichters in Besoldungssachen gab Dr. Schmidt, der selbst Verwaltungsrichter am VG Hannover war. So bestünden drei Varianten:

  1. Der Richter sieht die Alimentation als verfassungsgemäß an und weist die Klage ab. (wenig Arbeitsaufwand)
  2. Der Richter betrachtet die Alimentation als verfassungswidrig, fertigt aufwendig einen Vorlagebeschluss für das BVerfG und läuft Gefahr, dass das BVerfG nach mehreren Jahren die Vorlage als unbegründet zurückweist.  (hoher Arbeitsaufwand, kein Erfolg)
  3. Der Richter lässt das Verfahren so lange liegen, bis ein anderer Richter das Vorlageverfahren in die Wege leitet und bietet an, dass das eigene Verfahren ruhend gestellt wird.

Damit ließen sich auch die langen Verfahrenszeiten erklären. Auf die Frage hin, ob die aktuellen Entscheidung Einfluss auf die Verfahrensdauer habe würde, wurde dies verneint.

In der an den Vorträgen anschließenden Podiumsdiskussion wurde folgende Punkte angerissen:

  • SenFin wird erwartungsgemäß die aktuelle Entscheidung sehr kleinteilig handhaben und ein Reparaturgesetz ähnlich wie bei der Richterbesoldung entwerfen
  • SenFin wird vorerst die Entwicklungen im Bund warten
  • für Kläger besteht ein Anspruch auf Prozesszinsen
  • die Familienzuschläge als auch die Stauchung der Eingangsbesoldungen führen zu absurden Verschiebungen und damit auch zur Verletzung des Abstandsgebotes
  • durch Kinderzuschläge können mittlerweile zwei Besoldungsgruppen überholt werden
  • Betroffene können einen Steuerschaden geltend machen
  • es ist abzusehen, dass der Rechtsfrieden mittelfristig noch nicht hergestellt wird und auch das anstehende Reparaturgesetz beklagt wird, man wird sich in einer Endlosschleife wiederfinden
  • im Tarifbereich wird derzeit die Sonderzahlung wieder in voller Höhe gezahlt (100%) hier sind die Landesbeamten weiterhin benachteiligt
  • aus Gründen der Vorsicht sollte immer zeitnah Widerspruch gegen die Besoldung eingelegt werden

Abschließend wurde die Prognose geäußert, dass es trotz formaler Länderzuständigkeit langfristig wieder zu faktisch bundeseinheitlichen Lösungen kommen könnte.

 

7 Gedanken zu „Informationsveranstaltung und Podiumsdiskussion der Berliner Verwaltungsjuristen vom 21. Januar 2026“

  1. Danke für die Zusammenfassung!
    Irgendwie habe ich schon damit gerechnet dass sich kein „offizieller“ Vertreter von SenFin blicken lässt. Die anwesende Bezirksbürgermeisterin Stefanie Remlinger (Bündnis 90/Die Grünen) konnte oder wollte sich dazu nicht groß äußern. Trotzdem war es sehr informativ sich vorallem mit den anderen Mitstreitern auszutauschen. Genauso wie im Forum des öffentlichen Dienst teile ich die Vermutung dass Berlin den Gesetzesentwurf zur Besoldung Bund abwarten wird und wir schlussendlich als Land Berlin als erstes den Entwurf mittragen werden. Ich nehme Herrn Dobrindt beim Wort und erwarte das Ganze bis zum Sommer 2026. Mit der Nachzahlung rechne ich persönlich erst Anfang 2027. Bin gespannt wann die Bundesbeamten ihre Nachzahlung erhalten? 🤔
    Vielleicht organisieren wir hier nochmal ein Infoabend in diesem Jahr mit Referenten aus unseren Reihen. Ich selbst würde dann gezielt aufgrund meiner Kontakte zur Politik auch Einladungen rausgeben. Gerade im Wahljahr sollten die Politiker die Nähe zum Wahlvolk suchen. Grüße H

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  2. Warum will SenFin vorerst die Entwicklungen im Bund abwarten? Weder ist der Bund im aktuellen Verfahren beklagt, noch hat man da Eile überhaupt irgendetwas zu entscheiden (zu müssen), zumal die Besoldungsstruktur und -höhe deutlich besser war und ist.

    Berlin ist das beklagte Land mit einer Frist zur Reparatur und Neustrukturierung der Besoldung/Alimentierung bis März 27.

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    • Hallo Tim 1,
      ich denke die Finanzminister werden sich erst einmal umfangreich abstimmen, die Frist bis 31.03.27 ist ja nur für das Reparaturgesetz durch das BVerfG vorgegeben. Mithin hat es nach Erlass des Gesetzes immer noch 13 Monate gedauert bis überhaupt Geld bei den Betroffenen eingegangen ist. Und das war eine überschaubare Gruppe. Also ich rechne nicht so schnell mit der Nachzahlung.

      Der Bund hatte ja schon seit einiger Zeit die Reparatur angekündigt, welche aus der BVerfG-Entscheidung von 2020 resultiert und den Entwurf wieder zurückgezogen, weil mit der Septemberentscheidung neue Vorgaben des BVerfG kamen. SenFin hatte angekündigt noch bis zur Sommerpause eine neue Besoldungsstruktur zu entwerfen. Insofern ist der Bund – wie von Dobrinth mit „einigen Wochen“ angekündigt vermutlich schneller. So kann SenFin die dann gemeinsam vereinbarten Maßstäbe einfach übernehmen. Ich vermute auch, dass beim BMF mehr Personal vorhanden ist, um an einem solchen Entwurf zu arbeiten.

      BG Mirko

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