Altersdiskriminierende Besoldung: Klarstellung eines Petenten gegenüber dem Petitionsausschuss

Im Rahmen einer laufenden Petition 5201/19 zur altersdiskriminierenden Besoldung im öffentlichen Dienst hat der Petitionsausschuss eine Rückfrage an den Petenten gerichtet. Anlass war ein Missverständnis über den Gegenstand einer ergänzenden Zuschrift sowie die Rolle eines beigefügten Informationsblattes.

In seiner Antwort stellt der Petent unmissverständlich klar, dass sich seine Eingabe nicht gegen den Personalrat richtet und keine förmliche Beschwerde über eine einzelne Stelle darstellt. Vielmehr geht es um eine grundsätzliche, weiterhin ungelöste Problematik: die fortbestehende strukturelle Ungleichbehandlung durch altersdiskriminierende Besoldungsregelungen.

Besonders deutlich wird in der Stellungnahme, dass formale Bestandskraft, verwaltungspraktische Umsetzung oder politische Entscheidungen gegen eine sogenannte „Reparaturregelung“ keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung für eine anhaltende Ungleichbehandlung darstellen. Der Petent verweist dabei ausdrücklich auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie auf das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG).

Zugleich benennt er konkrete, bis heute ungeklärte Missstände in der Verwaltungspraxis: liegengebliebene Widersprüche, unvollständige Personalakten, fehlende Informationen für Pensionärinnen und Pensionäre sowie uneinheitliche Behandlung vergleichbarer Fälle. Die Thematik ist damit keineswegs abgeschlossen, sondern wirkt fort – rechtlich wie praktisch.

Vor diesem Hintergrund stellen wir die Antwort des Petenten im anonymisierten Volltext zur Verfügung, um Transparenz zu schaffen und die inhaltliche Argumentation nachvollziehbar zu machen.

Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,

vielen Dank für Ihre Rückfrage, die ich gern klarstelle. Mit meiner ergänzenden Zuschrift beabsichtige ich keine förmliche Beschwerde über den Personalrat der JVA …. Ebenso bezieht sich meine Eingabe nicht auf ein anderes Infoblatt als das mir übersandte Schreiben.
Gegenstand meiner Beschwerde ist vielmehr der inhaltliche Umgang mit der Frage der altersdiskriminierenden Besoldung und die darin zum Ausdruck kommende Bewertung.Mir geht es ausdrücklich nicht um eine Anlastung einer Fehlinformation gegenüber der Dienststelle oder der Personalstelle, sondern um die Klarstellung, dass die zugrunde liegende Problematik nach meiner Auffassung weiterhin besteht.Gleichzeitig möchte ich klarstellen, dass ich die darin vertretene Schlussfolgerung, die bestehende Situation sei „korrekt“ und daher hinzunehmen, nicht teile.
Unstreitig ist, dass die dargestellten Regelungen und Ausschlussfristen derzeit formell angewendet werden. Daraus folgt jedoch nicht, dass die zugrunde liegenden Besoldungsstrukturen materiell-rechtlich unbedenklich sind oder einer weiteren Überprüfung entzogen wären. Insbesondere die Tatsache, dass der Gesetzgeber „gegen eine Reparaturregelung entschieden“ hat, stellt keine rechtliche Rechtfertigung für eine fortdauernde altersdiskriminierende Wirkung dar, sondern ist eine politische Entscheidung, die ihrerseits am Maßstab des Grundgesetzes zu messen ist.
Das Schreiben bestätigt im Übrigen selbst, dass die Vorgehensweise als „ungerecht empfunden“ wird und zahlreiche betroffene Kolleginnen und Kollegen betrifft. Bis dato (Januar 2026) ist strittig, warum eine Vielzahl von Widersprüchen zur Altersdiskriminierenden Besoldung zwischen den Personalstellen und SenJustV Abt.III zur Entscheidung pendeln und unbeschieden bleiben, Widersprüche aus den Personalakten nicht mehr vorliegen, aktive Kolleg*innen zum Teil bei der „Grundauswahl“ zum Januar 2025 nicht berücksichtigt wurden, obwohl Widersprüche vorliegen und Pensionäre bis dato nicht informiert und die Personalakten nicht geprüft wurden, ob Forderungen bestehen.
Genau hierin liegt der Kern meines Anliegens: Eine strukturelle Ungleichbehandlung darf nicht allein deshalb hingenommen werden, weil sie verwaltungspraktisch umgesetzt wird oder formell bestandskräftig geworden ist.
Soweit darauf hingewiesen wird, dass es sich nicht um den Widerspruch wegen amtsangemessener Alimentation handelt, ist dies zutreffend. Gleichwohl besteht ein inhaltlicher Zusammenhang. Altersdiskriminierende Besoldungsstrukturen berühren unmittelbar den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG). Die noch ausstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Besoldung in Berlin unterstreicht, dass die Besoldung insgesamt derzeit verfassungsrechtlich auf dem Prüfstand steht.
Vor diesem Hintergrund halte ich meine Beschwerde weiterhin für sachlich begründet. Sie richtet sich nicht gegen einzelne Verwaltungsentscheidungen, sondern gegen eine strukturelle Benachteiligung, die aus meiner Sicht einer erneuten rechtlichen und politischen Bewertung bedarf.

Ich bitte daher, meine Einwendungen entsprechend zu berücksichtigen und nicht allein mit dem Hinweis auf bestehende Regelungen oder fehlende Einflussmöglichkeiten als erledigt zu betrachten.
Ergänzend möchte ich darauf hinweisen, dass zwischenzeitlich konkrete Fälle der Ungleichbehandlung vorliegen, in denen Beamtinnen und Beamte mit vergleichbarer Qualifikation, Tätigkeit und Berufserfahrung unterschiedlich behandelt werden. Diese Fälle betreffen nicht allein vergangene Zeiträume, sondern wirken fort und werden derzeit weiter rechtlich verfolgt. Vor diesem Hintergrund handelt es sich nicht um eine lediglich abgeschlossene sondern um eine weiterhin aktuelle und relevante Fragestellung.
Die Massenpetition macht deutlich, dass es sich nicht um Einzelfälle, sondern um ein strukturelles Problem handelt. Eine rechtzeitige politische Korrektur kann langwierige Gerichtsverfahren vermeiden und das Vertrauen in einen fairen, rechtsstaatlichen öffentlichen Dienst stärken

Mit freundlichen Grüßen

 

1 Gedanke zu „Altersdiskriminierende Besoldung: Klarstellung eines Petenten gegenüber dem Petitionsausschuss“

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