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09 Verwaltungsklage

Allgemeine Hinweise zur Verwaltungsklage (Feststellungsklage auf amtsangemessene Alimentation)

Nach Erhalt des (Ablehnungs-)Bescheides muss jeder für sich entscheiden, ob man diesen Bescheid so gegen sich gelten lässt oder ob man innerhalb der Monatsfrist Klage vor dem jeweils zuständigen Verwaltungsgericht erheben will.

Wird innerhalb der Ein-Monats-Frist gegen diesen Bescheid nicht Klage erhoben, erwächst dieser in „Bestandskraft“. Ihnen stehen für den bestandskräftigen Zeitraum keine weiteren Ansprüche zu.

Wenn man sich für den Klageweg beim für sich zuständigen Verwaltungsgericht entschieden hat, können folgende Hinweise hilfreich sein:

  • Im Verwaltungsrecht besteht in 1. Instanz kein Anwaltszwang.
  • Die Klageerhebung muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides (Briefkasten) erfolgen. Im Zweifelsfall das Datum des Bescheides zur Fristwahrung heranziehen.
  • Innerhalb der Monatsfrist muss die Klageerhebung beim Verwaltungsgericht eingegangen sein.
  • Das zuständige Gericht kann dem Widerspruchsbescheid entnommen werden.

Die Klageschrift muss eigenhändig unterschrieben eingereicht werden. Es reicht zunächst eine fristwahrende Erhebung der Klage aus (s. Muster Klageschrift). Hierfür benötigen Sie neben Ihren persönlichen Angaben Ihren Antrag auf Zahlung einer amtsangemessenen Alimentation/ Widerspruch (als mögliche Anlage 1) sowie den Widerspruchsbescheid (als mögliche Anlage 2). Eine Begründung der Klage kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Den Zeitraum für die Klagebegründung wird durch das Gericht vorgegeben. Im Rahmen der Klagebegründung müssen folgende Unterlagen mit eingereicht werden: Lebenslauf (mit Amtsbezeichnungen und Besoldungsgruppe, Familienstand und Kinder), Bezügemitteilung (aktuell sowie aus dem Jahr des Widerspruchs, z.B. 2020), letzte Ernennungsurkunde.

Die Klageschrift sollte mindestens folgende Angaben enthalten:

  • den Namen der Klägerin bzw. des Klägers und die vollständige Anschrift
  • die Bezeichnung des Verfahrensgegners (Beklagter)
  • Angaben zum Streitgegenstand
  • nach Möglichkeit einen konkreten und sachdienlichen Antrag und
  • die eigenhändige Unterschrift.

Wenn es an einem dieser Punkte fehlt, läuft man Gefahr, dass die Klage als unzulässig angesehen wird. Allerdings besteht in vielen Punkten die Möglichkeit einer Nachbesserung. Der Klageschrift sollten Kopien für den Verfahrensgegner und der streitige Bescheid (Widerspruchsbescheid) in Kopie beigefügt werden.

Gerichtskosten

Unmittelbar nach Klageinreichung setzt das Gericht einen vorläufigen Streitwert fest, auf dessen Grundlage die Gerichtskosten kurzfristig in Rechnung gestellt werden. Diese Gerichtskosten variieren je nach Streitwert und der Anzahl der Gebühren (festgelegt im Gerichtskostenverzeichnis Anlage 2 zum GKG). Wenn das Verfahren vollständig (bis zu einem Beschluss/ Urteil) durchgeführt wird und ein Urteil ergeht, fallen Gerichtsgebühren an; endet das Verfahren vorzeitig, reduzieren diese Gebühren. Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG und wird bei einer hier nötigen Feststellungsklage auf pauschal 5.000€ festgelegt. Laut Anlage 2 zum GKG betragen die Gebühren für das Gericht in der ersten Instanz 161,- € mal Gebührenwert 3,0 (Kostenverzeichnis Hauptabschnitt 2, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 Nr. 1210), damit in Summe 483,- € für die erste Instanz (ohne Anwaltskosten).

Verfahrensweg

Mit Zustimmung der Beklagten könnten Klagen ruhend gestellt werden, auch eine Aussetzung käme in Betracht. Für alle ohne Rechtsbeistand könnte das der sinnvollste Verfahrensweg sein.

Sofern das Verwaltungsgericht in dem Klageverfahren eine Verfassungswidrigkeit des Besoldungsgesetzes feststellt, werden ggf. vom Verwaltungsgericht direkt Vorlagebeschlüsse an das Bundesverfassungsgericht zur Durchführung eines Normenkontrollverfahrens gefertigt. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet dann endgültig.

Kostenerstattung

Kommt es zu einer positiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts werden einem die Kosten des Gerichts und zu einem kleinen Teil die Kosten der eventuell angefallenen Rechtsanwaltskosten erstattet.


Der tbb - Beamtenbund und Tarifunion Thüringen hat 3 Muster im Rahmen einer Klageerhebung (Klageschrift) zur Verfügung gestellt. Diese sind formuliert für die Thüringer Landesbeamten, können und müssen aber bei Bedarf für Bundesbeamte angepasst werden.

  1. Muster_Klageerhebung Stand 06.04.2023.pdf
  2. Muster_Klageerweiterung Stand 06.04.2023.pdf
  3. Musterverfügung_Ruhendstellung_Klage.pdf

Ein Muster zur Klagebegründung wird derzeit vom Deutschen Richterbund Landesverband Berlin zur Verfügung gestellt unter:

  1. Musterschriftsatz (pdf)
  2. Musterschriftsatz (docx)
  3. Anlage K 1- Entwurf eines Vorlagebeschlusses (pdf)

Weitere Informationen hierzu sind unter dem Link zu finden: Muster für Ihre Besoldungsklage (2016 bis 2020) - Bund der Richter und Staatsanwälte Landesverband Berlin e.V. (drb-berlin.de)

Ein weiteres Beispiel für eine Klageschrift/-begründung wurde durch die Rechtsanwaltskanzlei Merkle & Rühmkorf erstellt. Diese wird auf der Internetseite "Berliner Besoldung" durch den Verein "Unabhängige in der Polizei e.V." zur Verfügung gestellt.

Klagebegründung.pdf

Auch der Bund Deutscher Kriminalbeamter stellt ein Muster für eine Klageschrift zur Verfügung:

bdk-muster-klage-amtsangemessene-alimentation.pdf

Wenn man Feststellungsklage auf amtsangemessene Alimentation bei seinem für sich zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht, vergehen in der Regel mehrere Jahre bis ein Verhandlungstermin anberaumt wird. Hat man in nachfolgenden Jahren seit Klageerhebung weitere Widersprüche mit gleichem Verfahrensgegenstand eingereicht, kann man beim zuständigen Verwaltungsgericht die Erweiterung der Klage beantragen. Ein Muster zur Klagerweiterung wird u.a. durch den Interessenverband GdP, Landesgruppe Rheinland-Pfalz, zur Verfügung gestellt.

Muster Klageerweiterung (GdP)

Generell besteht in der 1. Gerichtsinstanz keine Anwaltspflicht, so dass man unter Verwendung der zuvor bereit gestellten Muster die Klage erheben und auch begründen kann. Die bereitgestellten Muster bedürfen natürlich jeweils einer individuellen Anpassung.


Für diejenigen die Rechtsschutz versichert sind oder nicht ohne anwaltliche Unterstützung Klage erheben wollen sind im Folgenden einige Kanzleien aufgelistet, die schon Erfahrungen im Besoldungsrecht gesammelt haben:

  1. Kanzlei Lenders
  2. Kanzlei Merkle & Rühmkorf
  3. Kanzlei Meidert & Kollegen
  4. Kanzlei Neie
  5. Dr. Sojka & Kasch
  6. Kanzlei Berburg

Eine Liste von Fachanwälten sowie ein Flyer zum Alimentationsprinzip wird auch vom tbb zur Verfügung gestellt.

  1. Liste_von_Fachanwälten für Verwaltungsrecht.pdf
  2. tbb- Flyer Alimentationsprinzip tbb.pdf

Die Kosten für eine Anwaltskanzlei belaufen sich laut der Internetseite "Berliner Besoldung" auf ca. 1500-2000 EUR für die erste Instanz, da der Rechtsanwalt, auch unter Verwendung von Musterklagen, die Klage individuell zuschneiden muss.

Auf der Internetseite der Juris GmbH ist ein Prozesskostenrechner zur Ermittlung der Verfahrenskosten gemäß Gerichtskostengesetz (GKG) und Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu finden. Als Streitwert wird durch das Verwaltungsgericht normalerweise ein Betrag i.H.v. 5000 EUR pauschal festgelegt. Eine Bespielberechnung für die Prozesskosten nach RVG und GKG ist in dem folgenden Dokument angegeben:

Beispielrechnung (Angaben ohne Gewähr).pdf

Die in dem Beispiel angegebenen Beträge sind als Maximalbetrag zu verstehen, d.h. wird durch das Verwaltungsgericht kein Vororttermin für die Verhandlung anberaumt fallen auch die Termingebühren für den Kläger und die Beklagte weg. Da der Zeitaufwand für die Ermittlung der Parameter zur Bestimmung der Mindestalimentation nicht unerheblich sind, können weitere Kosten entstehen, die im Rahmen einer Honorarvereinbarung mit der Kanzlei festgelegt werden. Die Kanzlei Neie gibt hierfür einen Zeitaufwand von ca. 10 Stunden an, die im Rahmen einer Honorarvereinbarung mit ca. 2650 EUR in Rechnung gestellt werden. In Summe könnten so Kosten zwischen 4050 und 5450 EUR bis zum Abschluss des Verfahrens in 1. Instanz für den Kläger entstehen.

Um die Kostenbelastung für den Einzelnen so gering wie möglich zu halten, wäre im Vorfeld des Beschreitens des Rechtsweges der rechtzeitige Abschluss einer Rechtschutzversicherung sinnvoll. Über die Rechtschutzversicherung können zumindest die anfallenden Kosten nach RVG und GKG erstattet werden. Ohne Rechtschutzversicherung sollte das Ziel sein in der 1. Instanz einen Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht zur Durchführung eines Normenkontrollverfahrens zu erwirken. Sofern das Verwaltungsgericht das beklagte Besoldungsgesetz für unvereinbar mit dem Art. 33 Abs. 5 GG hält, kann auf Antrag des Klägers bzw. dessen Rechtsanwalt ein Vorlagebeschluss durch das Verwaltungsgericht erlassen werden. Hierfür entstehen keine weiteren Kosten für den Kläger. Bis zum Abschluss des Normenkontrollverfahrens am Bundesverfassungsgerichts ruht das eigene Verfahren beim Verwaltungsgericht. Weitere Kostenreduzierungen sind durch die Bildung von Klägergemeinschaften für den Einzelnen ggf. möglich.

Ein guten Fragen und Antworten-Katalog rund um das Thema Klageerhebung ist ebenfalls beim tbb zu finden unter:

Häufig gestellte Fragen / FAQ | tbb beamtenbund und tarifunion thüringen (thueringer-beamtenbund.de)

Für diejenigen, die rechtsschutzversichert sind, können bei vorliegen einer Kostendeckungszusage seitens des Rechtschutzversicherers ein Teil der Kosten erstattet werden. Die Kostendeckungsanfrage bei der Rechtschutzversicherung erfolgt entweder durch die beauftragte Rechtsanwaltskanzlei oder man bittet selbst schriftlich um die Kostendeckungszusage. Ein Beispiel für eine mögliche Kostendeckungsanfrage ist im folgenden angegeben:

Kostendeckungsanfrage (Bsp.).pdf


Im Rahmen einer Verwaltungsklage könnte auch das Thema "Verzugszinsen" relevant sein!