Um seine Besoldungsansprüche geltend zu machen gegenüber dem Dienstherrn ist es zwingend notwendig Widerspruch gegen die gewährten Bezüge einzulegen. Anbei sind Musterwidersprüche für die Haushaltsjahre 2022, 2023, 2024 und 2025 zu finden. Die Widersprüche sind an die jeweilige bezügezahlende Dienststelle beim Bundesverwaltungsamt (s. Bezügemitteilung) zu richten unter Angabe der eigenen Personenkennziffer und Personalnummer. Als Antwortschreiben sollte mindestens eine Eingangsbestätigung erfolgen.
Hinweis: Der Musterwiderspruch 2023 scheint derzeit von einigen Sachbearbeitern beim BVA als reiner Antrag auf eine höhere Alimentation gewertet zu werden. Dieser wird im Rahmen eines Verwaltungsaktes ablehnend beschieden. Mittels Widerspruch sollte der Bescheid innerhalb von 30 Tagen angegriffen werden, z.B. durch Verwendung des angepassten Musterwiderspruchs 2022 oder 2024.
Genereller Hinweis zur Verwendung der Musterwidersprüche: Die Verwendung der Musterwidersprüche geschieht auf jeweils eigenes Risiko. Eine Fehlerfreiheit im juristischem Sinne kann nicht gewährleistet werden.
Hintergrundinformationen zum Einlegen eines Widerspruchs:
Besoldungsansprüche,
die sich nicht unmittelbar aus Gesetz ergeben, bedürfen einer
vorherigen Geltendmachung; sie können erst ab dem hierauf folgenden
Monat gewährt werden (Bundesverwaltungsgerichts v. 4.05.2017 (2 C
60/16): Rn. 14). Für einen Nachzahlungsanspruch wegen verfasssungswidrig
nicht amtsangemessener Alimentation gilt dagegen das Prinzip der
zeitnahen Geltendmachung. Diese Rechtsprechung folgt dem Grundgedanken,
dass der Beamte kundtun muss, wenn er sich mit der gesetzlich
vorgesehenen Alimentation nicht zufrieden geben will (BVerwG, Urteil vom
28. Juni 2011 – 2 C 40.10 – USK 2011, 147 Rn. 7). Sein Begehren kann
nicht durch bloße Rechtsanwendung der Behörden entschieden werden,
sondern setzt eine Klärung der normativen Grundlagen der Besoldung
voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2008 – 2 C 28.07 –
juris Rn. 21).
Dieser
Anspruch kann grundsätzlich erst zukünftig, d.h. ab dem auf die
erstmalige Geltendmachung folgenden Monat anerkannt werden (vgl. zur
unionsrechtswidrigen Zuvielarbeit BVerwG, Urteil vom 17. September
2015 – 2 C 26.14– Buchholz 232.0 § 87 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 25 m.w.N.
sowie für die Geltendmachung eines unionsrechtlichen
Staatshaftungsanspruchs wegen altersdiskriminierender Besoldung
BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 – 2 C 11.16-).
Eine
rückwirkende Leistungsbewilligung kommt nur in Betracht, wenn die – neu
erlassene – Rechtsgrundlage dies vorsieht oder wenn sich die
Verpflichtung zur rückwirkenden Leistungsgewährung aus
verfassungsrechtlichen Gründen ergibt. Denn nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts folgt aus der Feststellung eines
Verfassungsverstoßes grundsätzlich die Verpflichtung des Gesetzgebers,
diesen rückwirkend zu beseitigen (BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012 – 2
BvR 1397/09 – BVerfGE 131, 239 <265> m.w.N.).
Diese
Überlegung trifft materiell auch für den Bereich der Beamtenbesoldung
zu. Wenn die bisherige Alimentation nicht ausgereicht hat, einen
amtsangemessenen Lebenszuschnitt zu gewährleisten, musste der betroffene
Beamte eigenes Vermögen hierfür einsetzen oder Schulden aufnehmen (wenn
er eine nicht-amtsangemessene Lebensführung vermeiden wollte). Diese
„Vorleistung“ nachträglich auszugleichen erscheint aus Rechtsgründen
geboten; Grenze hierfür ist grundsätzlich nur die Einrede der
Verjährung.
Ausnahmen
von der rückwirkenden Regelungspflicht hat das Bundesverfassungsgericht
aber im Interesse verlässlicher Finanz- und Haushaltsplanung bei
haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen anerkannt. Gerade bei
besoldungsrechtlichen Normen sei überdies zu beachten, dass die
Alimentation des Beamten der Sache nach die Befriedigung eines
gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden
Haushaltsmitteln darstelle. Eine allgemeine rückwirkende Behebung des
Verfassungsverstoßes sei daher mit Blick auf die Besonderheiten des
Beamtenverhältnisses nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.
November 2015 – 2 BvL 19/09 u.a. – BVerfGE 140, 240 Rn. 170 m.w.N.). Im
Bereich der Beamtenbesoldung kann sich eine rückwirkende Heilung von
Verfassungsverstößen deswegen personell auf diejenigen Beamten
beschränken, die ihre Ansprüche geltend gemacht haben, ohne dass über
ihren Anspruch schon abschließend entschieden wurde, und sachlich auf
den Zeitpunkt des laufenden Haushaltsjahres, in dem der Beamte seine
Unteralimentierung gegenüber dem Dienstherrn erstmals geltend gemacht
hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 – BVerfGE 81,
363 <385>).
Soweit
der geltend gemachte Anspruch nicht auf die verfassungswidrige
Unterschreitung der Mindestalimentation zurückgeführt wird, hält indes
auch das Bundesverfassungsgericht nur eine Rückwirkung für erforderlich,
die einen Anspruch auf Nachzahlung „ab dem Zeitpunkt seiner erstmaligen
Beanspruchung“ einräumt (BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012 – 2 BvR
1397/09 – BVerfGE 131, 239 <266>). Entsprechendes gilt für die
vorliegende Behauptung eines unzutreffend festgesetzten
Auslandszuschlags, weil damit kein Verfassungsverstoß dargetan wird.
Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Gesetzgeber nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts nicht, bei der Festsetzung der
Beamtenbezüge einen spezifischen Ausgleich für regional erhöhte
Lebenshaltungskosten zu gewähren (BVerfG, Urteil vom 6. März 2007 – 2
BvR 556/04 – BVerfGE 117, 330<344>).
Ansprüche
sind demnach haushaltsjahrnah geltend zu machen, also immer spätestens
bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres. Nach dem in dem Runderlass
genannten Schreiben verzichtet der Dienstherr allerdings ausnahmsweise
auf die Einrede der Verjährung für die Zeit ab dem 01.01.2021. Somit
hast Du für die Jahre 2021 und 2022 wohl Glück.
Für die Zeit davor (2019 und 2020) sind die Ansprüche allerdings verjährt.
Sobald
über Antrag insgesamt entschieden wird, wirst sich der Dienstherr
voraussichtlich bei etwaigen Nachzahlungsansprüchen dem Grunde nach auf
die Einrede der Verjährung berufen.