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07 Grad der Unteralimentation


Für den Grad der Unteralimentation muss unterschieden werden zwischen der Rechtsprechung gemäß Beschluss - 2 BvL 4/18- , - 2 BvL 6/17 - vom 04. Mai 2020 (alte Rechtsprechung) sowie der Rechtsprechung gemäß Beschluss 2 BvL - 2 BvL 20/17 -, - 2 BvL 21/17 -, - 2 BvL 5/18 -, - 2 BvL 6/18 -, - 2 BvL 7/18 -, - 2 BvL 8/18 - und - 2 BvL 9/18 - vom 17.09.2025 vom 17.09.2025 (neue Rechtsprechung). Die Berechnungen nach der alten Rechtsprechung können nur vergleichend herangezogen werden. Ausschlaggebend ist die neue Rechtsprechung.


Neue Rechtsprechung


Alte Rechtsprechung



Einschätzung zur Inflationsausgleichsprämie


Die Inflationsausgleichsprämie darf bei der Bemessung der 2024 gewährten Bruttobesoldung nicht herangezogen werden, da es sich bei ihr nach Art. 2 Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz v. 19.10.2022 (BGBl. I 2022 1743) um eine Leistung zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise handelt, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährt wird. Als zusätzlich gewährter Betrag geht er über die 2024 gewährte Besoldung hinaus, sodass er hier nicht betrachtet werden kann."

Da wir hier eine zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber geleistete Prämie vorliegen haben, kann sie nicht zu der regelmäßig geschuldeten Bruttobesoldung hinzugezogen werden, da sie dann nicht mehr über die 2024 gewährte Besoldung hinausginge. Sie soll ihrem Zweck nach einer Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise nachkommen und ist als solche insgesamt als eine zeitlich begrenzte außerordentliche Maßnahme zu begreifen. Der genannte Art. 2 des Gesetzes vom 19.10.2022 fügt in den § 3 Einkommensteuergesetzes die neue Nr. 11 c ein. Sie lautet (Hervorhebungen durch mich):

"Steuerfrei sind [...] 11c zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3 000 Euro".

Die Nr. 11a und 11b waren im Corona-Kontext jeweils - da sie dem Wortlaut nach entsprechend gefasst worden sind - genauso zu betrachten, vgl. insgesamt:

https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html

Die Bundesregierung hat dabei den Zweck ebenfalls noch einmal klar herausgestellt:

"Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen." (https://www.bundesregierung.de/breg-de/schwerpunkte/entlastung-fuer-deutschland/inflationsausgleichspraemie-2130190)

Das BFM macht entsprechend auf den Zweck einer Sonderleistung aufmerksam (vgl. die Nr. 5a unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Steuern/FAQ-IAP.pdf?__blob=publicationFile&v=2).