Im folgenden sind die Referentenwürfe aus den Jahren 2021,2023, 2024 und 2026 hinterlegt. Der Entwurf von 2021 konnte nicht finalisiert werden, so dass die Arbeiten erst im Jahr 2022 wieder aufgenommen wurden. Daraus resultiert der Entwurf vom 16.01.2023. Der Entwurf von 2023 wurde aufgrund zu hoher Kosten ebenfalls verworfen. Nach Überarbeitung wurde der Entwurf für 2024 veröffentlicht, welcher aufgrund des Scheiterns der Ampelkoalition der Diskontinuität zum Opfer gefallen ist. Aktuell wurde am 14.04.2026 ein neuer Referentenentwurf veröffentlicht.
1. Referentenentwurf-vom-03.02.2021.pdf
2. Referentenentwurf-vom-16.01.2023.pdf → Bewertung des Referentenentwurfs: Dr. T. Schwan, Betrachtungen zum Referentenentwurf vom 16.01.2023 (Hinweis: Seite 11ff).pdf
3. Referentenentwurf-vom-20.08.2024.pdf → Bewertung des Entwurfs: Dr. T. Schwan, Betrachtungen zum Entwurf vom 20.08.2024.pdf
Mit dem Referentenwurf vom 16.01.2023 sowie vom 20.08.2024 ist die Einführung eines Alimentativen Ergänzungszuschlag geplant. Einen Auszug aus dem Entwurf liefert folgende Seite:
Alimentativer Ergänzungszuschlag (AEZ)
4. Referentenentwurf-vom-14.04.2026.pdf → Bewertung des Entwurfs: AUSSTEHEND!
4. a Austauschseite 79 (Überarbeitung B und R Besoldung).pdf
Die Einführung eines Alimentativen Ergänzungszuschlages, in der vom Besoldungsgesetzgeber geplanten Form, stößt auf erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Diese lassen sich wie nachfolgend aufgeführt begründen:
Der
Zweite Senat hat hinsichtlich der Wohngeldstufen des WoGG alles, was
nötig ist, bereits gesagt, nämlich in der aktuellen Entscheidung vom 04.
Mai 2020 dreierlei:
1. Ein unmittelbarer Wohngeldbezug ist mit der amtsangemessenen Beamtenalimentation nicht vereinbar:
"Eine
Übernahme der in den Existenzminimumberichten angewandten Methode [zur
Bemessung der Wohnkosten, um ein realitätsgerechtes
Grundsicherungsniveau und daraus abgeleitet die Höhe der
Mindestalimentation zu bestimmen; ST] kommt nicht in Betracht. Im
streitgegenständlichen Zeitraum wurden darin neben dem gesamtdeutschen
Mietenniveau der Wohngeldempfänger der für die Mietenstufen I bis IV
nach Fallzahlen gewichtete Durchschnittswert zugrunde gelegt (vgl.
BTDrucks 16/11065, S. 3; BTDrucks 18/3893, S. 4; nunmehr aber BTDrucks
19/5400, S. 5) und damit gerade die Mieten der (damals) höchsten
Mietenstufen V und VI nach § 12 WoGG außer Ansatz gelassen (vgl.
Modrzejewski, Existenzsicherung in Ehe und Familie im
Einkommensteuerrecht, 2018, S. 138). Dass die Auffassung der
Bundesregierung, diese Methodik sei auch für die Bestimmung der
Mindestalimentation heranzuziehen, nicht zutreffen kann, folgt schon
daraus, dass sie in ihrer Stellungnahme die Beamten ausdrücklich auf den
Wohngeldbezug verweist. Der Besoldungsgesetzgeber kann sich seiner aus
dem Alimentationsprinzip ergebenden Verpflichtung aber nicht mit Blick
auf Sozialleistungsansprüche entledigen; die angemessene Alimentation
muss durch das Beamtengehalt selbst gewahrt werden (vgl. BVerfGE 44, 249
<269 f.>; 70, 69 <81>)." (Rn. 56)
Direktiv
wird eingangs zunächst festgestellt, dass ein nur Teile der
Wohngeldstufen beachtender Blick zur genannten Bemessung der
sachgerechten Mindestalimentation nicht hinreicht und also ein solcher
Wohngeldbezug nicht vollzogen werden darf. Im Anschluss wird jeder unmittelbare Rückbezug
auf den Wohngeldbezug als sachwidrig betrachtet, da zwischen der
Sozialleistung und der Beamtenalimentation ein qualitativer Unterschied
besteht (vgl. Rn. 47). In diesem Sinne ist es zu verstehen, dass die
amtsangemessene Alimentation "durch das Beamtengehalt selbst gewahrt
werden" muss.
2. Der Gesetzgeber darf den Beamten hinsichtlich des Mindestabstandsgebots generell nicht unmittelbar auf einen Sozialleistungsbezug - wie also bspw. das Wohngeld - verweisen:
"Weil
die Besoldung der Beamten und Richter nicht dem Gewährleistungsbereich
des Art. 33 Abs. 5 GG entzogen werden kann, darf der
Besoldungsgesetzgeber sie, wenn es um die Einhaltung der aus dem
Alimentationsprinzip folgenden Mindestanforderungen geht, indes nicht
auf den Bezug von Sozialleistungen verweisen. Allenfalls dürfen
tatsächlich bezogene Sozialleistungen auf die Bezüge angerechnet werden
(vgl. BVerfGE 44, 249 <269 f.>; 70, 69 <81>). Anderes gilt
nur für das Kindergeld (vgl. BVerfGE 81, 363 <375 f.>; 99, 300
<315, 321>), weil mit ihm im Ausgangspunkt die – bei der
Ermittlung des Nettogehalts ohnehin zu berücksichtigende –
verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Freistellung des
Existenzminimums des Kindes bewirkt wird (vgl. BVerfGE 99, 246
<265>) und es daher nur in bestimmten Fällen und in
unterschiedlichem Umfang den Charakter einer Sozialleistung hat (vgl.
BVerfGE 82, 60 <78 f.>). " (Rn. 52)
Solange also das Mindestabstandsgebot durch die gewährte Beamtenalimentation nicht unmittelbar gesichert
wird, darf der Beamte nicht auf Sozialleistungen verwiesen werden.
Damit wird implizit auf den zweiten Halbsatz des letzten Satzes des
letzten Zitats verwiesen: "die angemessene Alimentation muss durch das
Beamtengehalt selbst gewahrt werden". Entsprechend darf nur der Beamte unmittelbar auf
einen Sozialleistungsanspruch verwiesen werden, dessen Alimentation den
vom absoluten Alimentationsschutz umfassten Betrag der zu gewährenden
amtsangemessenen Alimentation übersteigt. Die Alimentation dieses
Beamten liegt also zwangsläufig 15 % oberhalb des realitätsgerechten
Grundsicherungsniveaus. Als Folge kann dieser Beamte nicht
leistungsberechtigt sein - und sollte er doch unmittelbar leistungsberechtigt
sein, dürfte das als Folge beider Zitat ein unmittelbarer Hinweis
darauf sein, dass die gewährte Alimentation nicht amtsangemessen ist.
Denn die Mindestalimentation sagt ja nichts über die Höhe der
amtsangemessenen Alimentation aus, sondern markiert nur den gerade
benannten Betrag.
Hinsichtlich
des Mindestabstandsgebots dürfen vom Besoldungsgesetzgeber entsprechend
nur "tatsächlich bezogene Sozialleistungen auf die Bezüge angerechnet
werden", was bedeutet, dass es dem Besoldungsgesetzgeber gestattet ist,
zur Bemessung der Mindestalimentation oder bei der Betrachtung der tatsächlich gewährten Alimentation unmittelbar bezogene Sozialleistungen mittelbar zu
betrachten. Entsprechend ist auch das - offensichtlich so betrachtet
die einzige Ausnahme darstellende - Kindergeld zu betrachten, da es eine
Art Zwitterstellung einnimmt und also nicht ausschließlich
als Sozialleistung verstanden werden kann. Als Folge wird nach der
Bemessung der Nettobesoldung das Kindergeld addiert (hier schlägt sich
sowohl der mittelbare Charakter als auch die Zwitterstellung nieder, da
das Kindergeld nicht nur als Sozialleistung, sondern zuletzt u.a. über
Freibeträge auch steuerrechtlich zu betrachten wäre), sodass man - nach
Abzug der Kosten für die die Beihilfe ergänzenden Aufwendungen für die
PKV - den Betrag der gewährten Nettoalimentation erhält.
3. Die Mietenstufen des WoGG können bei der (Neu-)Einführung von Ortszuschläge eine Berücksichtigung finden:
"Insbesondere
ist er frei, Besoldungsbestandteile an die regionalen
Lebenshaltungskosten anzuknüpfen, etwa durch (Wieder-)Einführung eines
an den örtlichen Wohnkosten orientierten (Orts-)Zuschlags (vgl. hierzu
BVerfGE 117, 330 <345 ff.>), wie es derzeit regelmäßig bei einer
Auslandsverwendung (vgl. § 1b Abs. 1 Nr. 1 LBesG BE i.V.m. § 52 Abs. 1
BBesG i.d.F. vom 6. August 2002) und teilweise auch innerhalb eines
Landes (vgl. Art. 94 BayBesG) praktiziert wird. Eine an Wohnsitz oder
Dienstort anknüpfende Abstufung ist mit dem Alimentationsprinzip
vereinbar, sofern sie sich vor Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen lässt
(vgl. BVerfGE 107, 218 <238, 243 ff.>; 117, 330 <350 f.>).
Mit den Mietenstufen des Wohngeldgesetzes, denen alle Kommunen
entsprechend den örtlichen Verhältnissen des Mietwohnungsmarktes
zugeordnet sind, stünde ein leicht zu handhabendes Kriterium bereit."
(Rn. 61)
Sofern
der Besoldungsgesetzgeber die Besoldung durch die (Wieder-)Einführung
eines Ortszuschlags differenzieren will - wozu er das Recht hat -, dann
stehen ihm dafür unter Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus
Art. 3 Abs. 1 GG bspw. die Mietenstufen zur Verfügung. Die Hervorhebung
des allgemeinen Gleichheitssatzes verweist nun auf das Beispiel, das
vermessen gerade angeführt hat: nämlich die Spreizung des Wohnungmarkts:
Ein
nach dem Wohn- oder Dienstort differenzierter Ortszuschlag kann nur
eine recht geringe Höhe aufweisen, da eng beieinander liegende Wohn-
oder Dienstorte ein völlig anderes Mietniveau aufweisen. Wenn nun in dem
von ihm angeführten Beispiel dem einen Beamten ein Ortszuschlag in Höhe
der Mietenstufe II und dem anderen einer in Höhe der Mietenstufe V
gewährt werden würde, dann läge der Unterschied für eine vierköpfige
Familie laut Anlage 1 zu § 12 WoGG bei 250,- € pro Monat (https://www.wohngeld.org/mietstufe/).
Eine solch hohe Differenz wäre aber vor Art. 3 Abs. 1 GG tatsächlich
nur dann zu rechtfertigen, wenn beide Beamte im Durchschnitt einen solch
unterschiedlichen tatsächlichen Bedarf aufwiesen,
was aber in dem von vermessen dargelegten Beispiel nicht der Fall ist.
Als Folge würde, sofern eine solch unterschiedliche Leistungshöhe des
jeweiligen Ortszuschlags rechtlich festgelegt werden würde, daraus eine
Verletzung der amtsangemessenen
Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG für die dasselbe Amt bekleidenden
Beamten resultieren. Denn die hinsichtlich ihres tatsächlichen Bedarfs
zur Bestreitung ihrer Unterkunftskosten nicht wesentlich Ungleichen
würden, was ihre Alimentation betrifft, wesentlich ungleich behandelt
werden, indem dem einen ein von der Höhe nicht sachgerechter
Ortszuschlag gewährt und dem anderen dieser vorenthalten werden würde.
Will
der Besoldungsgesetzgeber also in der von ihm zu garantierenden
amtsangemessenen Alimentation auch auf die Wohngeldstufen zurückgreifen,
hat er die drei genannten Punkte mitsamt ihrer direktiven Aussagekraft
zu beachten, um insgesamt zu beachten zu haben, dass zur Betrachtung de
realitätsgerechten Unterkunftskosten die Mietenstufen nicht sachgerecht
sind, sondern dass das 95 %-Perzentil oder eine gleichwertige Methodik
heranzuziehen ist, die also zu weitgehend identischen Beträgen gelangt.