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04 Rundschreiben des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Mit Veröffentlichung des Rundschreibens vom 14.06.2021 hat das BMI den anderen Ressorts eine Handlungsempfehlung gegeben, wie mit den eingelegten Widersprüchen umgegangen werden soll.

14.06.2021: BMI_Rundschreiben_Widersprueche_Alimentation.pdf

26.11.2024: BMF_Rundschreiben_Amtsangemessene_Alimentation.pdf

Der Bundesbesoldungsgesetzgeber gesteht zwar ein, dass die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts 2 BvL 4/18 und 2 BvL 6/17 vom 04. Mai 2020 Auswirkungen auf die Bundesbesoldung hat, ein Rechtsanspruch, auch ohne eingelegten Widerspruch Rechtsansprüche geltend machen zu können, lässt sich aus dem Rundschreiben nicht ableiten. Augenscheinlich erweist sich das Rundschreiben nur als "Handlungsempfehlung" für den nachgeordneten Bereich. Qualitative Betrachtung zum Rundschreiben sind dem folgenden Link zu entnehmen:

Betrachtungen zum Rundschreiben.pdf

Des Weiteren können den jeweiligen Fassungen der letzten beiden Besoldungsgesetze für die Jahre 2021/2022 sowie 2023/2024 Formulierungen (im Abschnitt "Begründung") entnommen werden, aus denen hervorgeht, dass in Folge der Beschlüsse des Bundesverfassungsgericht (2 BvL 4/18 und 2 BvL 6/17) Handlungsbedarf durch den Bundesbesoldungsgesetzgeber zur Umsetzung einer amtsangemessenen Alimentation besteht. Die entsprechenden Passagen wurden in den Gesetzentwürfen farblich markiert:

  1. Drucksache 19/28677 (siehe Markierung Seite 40)
  2. Drucksache 20/8291 (siehe Markierung Seite 46)

Auch der Gesetzesentwurf des Besoldungsgesetzgebers (BBVAngGE, Stand: 20.08.2024, s. Seite 57) geht im Rahmen der Gesetzesbegründung offenkundig davon aus, dass die Besoldung bis in die Besoldungsgruppe A11 mit Art. 33 (5) GG nicht vereinbar ist:

"Im Bund wird auf der Grundlage des gegenwärtigen Besoldungsrechts (also in Ansehung einer vierköpfigen Alleinverdienerfamilie als Berechnungsgrundlage für die Mindestalimentation gemäß der bislang zugrunde liegenden Besoldungspraxis) das Mindestabstandsgebot in Gebieten mit den höchsten Unterkunftskosten bei Berücksichtigung der Bedarfe der Ehegattin oder des Ehegatten und der ersten beiden Kinder für das Jahr 2024 bis zu der in der Besoldungsgruppe A11 (Erfahrungsstufe1), also im zweiten Beförderungsamt der Laufbahn des gehobenen Dienstes gezahlten Besoldung nicht eingehalten wird."