Neue Prüfsystematik
Mit dem Beschluss des BVerfG - 2 BvL 20/17 - 2 BvL 21/17 - 2 BvL 5/18 - 2 BvL 6/18 - 2 BvL 7/18 - 2 BvL 8/18 und 2 BvL 9/18 - vom 17.09.2025 wurde die bisherige Prüfsystematik weiterentwickelt. Den Leitsätzen 7 und 8 des Beschlusses kann dazu folgendes entnommen werden:
Leitsatz 7
"Eine die Unabhängigkeit des Beamten sichernde Freiheit von existenziellen finanziellen Sorgen setzt voraus, dass seine Besoldung mindestens so bemessen ist, dass sie einen hinreichenden Abstand zu einem ihn und seine Familie treffenden realen Armutsrisiko sicherstellt. Dies ist nur der Fall, wenn das Einkommen die Prekaritätsschwelle von 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens erreicht (Gebot der Mindestbesoldung). Die in der Senatsrechtsprechung bisher vorgenommene Prüfung am Maßstab des Grundsicherungsniveaus wird insoweit fortentwickelt. Wird die Mindestbesoldung unterschritten, liegt allein hierin ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip; einer Fortschreibungsprüfung bedarf es in diesem Fall nicht."
Leitsatz 8
"Ob der Gesetzgeber bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung über die Jahre hinweg der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards hinreichend Rechnung getragen hat, muss im Rahmen einer zweistufigen Prüfung anhand verschiedener, aus dem Alimentationsprinzip ableitbarer Kriterien beurteilt werden (Fortschreibungsprüfung).
a)
Auf der ersten Prüfungsstufe sind ein Vergleich der
Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung von drei volkswirtschaftlichen
Vergleichsgrößen (Tariflohnindex, Nominallohnindex,
Verbraucherpreisindex) sowie ein systeminterner Besoldungsvergleich, dem
das Abstandsgebot zugrundeliegt, vorzunehmen. Die Besoldungsentwicklung
wird ebenso wie die Entwicklung der volkswirtschaftlichen
Vergleichsgrößen methodisch jeweils mit Hilfe eines auf das feste
Basisjahr 1996 zurückgehenden Index erfasst. Eine deutliche Abweichung
der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung einer der drei
Vergleichsgrößen von mindestens 5 % ist jeweils ein Indiz für eine
evidente Missachtung des Alimentationsprinzips (erster, zweiter und
dritter Parameter). Eine Verletzung des Abstandsgebots kann entweder in
der deutlichen Verringerung der Abstände zwischen Besoldungsgruppen
(unmittelbarer Verstoß) oder in der Unterschreitung der gebotenen
Mindestbesoldung in einer niedrigeren Besoldungsgruppe (mittelbarer
Verstoß) bestehen (vierter Parameter).
b)
Auf der zweiten Prüfungsstufe sind die Ergebnisse der ersten
Prüfungsstufe mit weiteren alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen
einer wertenden Betrachtung zusammenzuführen. Sind mindestens zwei
Parameter erfüllt, besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige
Unterbesoldung. Wird kein Parameter erfüllt, wird eine amtsangemessene
Besoldung vermutet. Ist ein Parameter erfüllt, müssen die Ergebnisse der
ersten Stufe auf der zweiten Stufe besonders eingehend gewürdigt
werden. Auf der ersten Prüfungsstufe festgestellte Vermutungen können
sowohl erhärtet als auch widerlegt werden."
Dem Abschnitt 07 "Grad der Unteralimentation" kann entnommen werden, wie die Mindestalimentation ermittelt wird sowie die höhe der Mindestalimentation für die jeweiligen Bundesländer.
Zum Vergleich kann die Alte Prüfsystematik herangezogen werden.